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Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Bochum, zur Juristerei, zu aktuellen Entwicklungen im Stiftungsrecht und zur Schiedsgerichtsbarkeit

Interview von Dr. K. Jan Schiffer (01/2010)

Prof. Dr. Karlheinz Muscheler ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Ruhruniversität Bochum, Mitglied im Vorstand von Fundare e.V., Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Stiftungswesens, Mitveranstalter des jährlichen Stiftungsrechtstages an der Ruhr-Universität Bochum, Mitherausgeber von „Die Stiftung – Jahreshefte zum Stiftungswesen“, Herausgeber der „Bochumer Studien zum Stiftungswesen“, Mitglied im Kuratorium bzw. Beirat mehrerer Stiftungen, Gutachter und Schiedsrichter in stiftungsrechtlichen Streitigkeiten.

Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören Erbrecht, Familienrecht, Stiftungsrecht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Juristische Methodenlehre und Rechtsphilosophie.

www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/

www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/fundare.html

 

Lieber Herr Prof. Dr. Muscheler. Sie sind einer der renommierten Zivilrechtsprofessoren in Deutschland mit zahlreichen profunden Fachveröffentlichungen, aus denen ein Denken und eine Argumentationskraft spricht, die Sie leicht auch in einem anderen Fach - etwa in Geschichte oder BWL - hätten fruchtbar machen können. Sie haben sich dennoch für Jura entschieden. Was hat den Ausschlag für die Juristerei gegeben?

Ich habe im letzten Gymnasialjahr geschwankt zwischen einem Doppelstudium Mathematik/Philosophie auf der einen Seite und der Juristerei auf der anderen Seite. Den Ausschlag hat dann die Überlegung gegeben, dass ich in der Juristerei auch meinen logischen und philosophischen Neigungen nachgehen konnte, nicht aber auch umgekehrt bei einem Studium in Mathematik/Philosophie der Juristerei nahe gewesen wäre. Im Jurastudium habe ich dann viel Rechts- und Staatsphilosophie getrieben. Dazu will ich bald wieder stärker zurückkehren, wenn mein Erbrechtslehrbuch gedruckt und die zweite Auflage meines Familienrechtslehrbuchs mit Einarbeitung der vielen Reformen fertig gestellt ist. Das Manuskript für das Erbrechtslehrbuch ist 1700 Seiten lang und liegt fertig vor. Das erste Drittel ist schon beim Verlag.

 

Da spricht der Wissenschaftler und Hochschullehrer. Warum haben Sie die Wissenschaft und die Lehre gewählt?

Als Alternative wäre für mich, von Einstellung und Neigung her, nur der Beruf des Anwalts in Frage gekommen. Aber kann man als Anwalt Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte betreiben? Immerhin habe ich es mir bei der Wahl des Habilitationsthemas nicht einfach gemacht. Nicht einfach in dem Sinne, dass ich das Thema am Schreibtisch des reinen Dogmatikers gefunden hätte: Ich bin nach dem zweiten Staatsexamen bewusst für eine gewisse Zeit in eine Anwaltskanzlei gegangen, um mir aus der täglichen Arbeit heraus ein Thema zu suchen. Geworden ist daraus dann „Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung“.

 

Das Thema hat in der Tat eine erhebliche, wohl noch zunehmende praktische Bedeutung. Sie beschäftigen sich aber z. B. auch mit Stiftungen, worüber wir uns ja vor einigen Jahren kennen gelernt haben. Warum liegt ein Schwerpunkt Ihrer Arbeit im Stiftungsrecht?

Das beruht, wenn man so will, auf einem Zufall: Ende der 90-er Jahre hat mir ein Doktorand (Markus Schewe, heute Anwalt in Essen und ab der zweiten Auflage Kommentator zur Stiftung von Todes wegen in dem Ihnen ja wohlbekannten Anwaltskommentar zum BGB) ein stiftungsrechtliches Dissertationsthema vorgeschlagen. Das war für mich Neuland, aber ich habe zugesagt und war sofort von dem Rechtsgebiet begeistert, v. a. von der Dichotomie von Stiftungen und Verbänden, dem Zusammenspiel von öffentlichem Recht und Privatrecht, von Privat- bzw. Verwaltungsrecht auf der einen Seite und Steuerrecht auf der anderen Seite, der Vielfalt der Stiftungslandschaft. Hinzukam natürlich, dass wir gerade in die damals aktuelle Diskussion über die Reform des Stiftungszivilrechts gerieten und dabei auch ein bisschen „mitgemischt“ haben. Zufall ist freilich nicht der richtige Begriff, denn für den Erbrechtler, der ich von Anfang an war, liegt das Stiftungsrecht ja relativ nahe. Mit Heidegger kann man sagen: Der Zufall trifft nur den, der auf ihn wartet.

 

Wo sehen Sie aktuell und in Zukunft wesentliche Probleme und Themen des Stiftungsrechts?

Die Stiftung wird auf der einen Seite praktisch immer wichtiger. Gleichzeitig nimmt aber die theoretische Fundierung des Stiftungsrechts und seines Zusammenhangs mit den anderen Rechtsgebieten, also mit dem Ganzen der Rechtsordnung, nicht in gleichem Tempo und mit derselben Gründlichkeit zu. Gegenwärtig zeigt sich das etwa bei der Problematik der sog. Verbrauchstiftung, zu der ich in der kürzlich erschienenen Festschrift für Olaf Werner etwas zu sagen versucht habe. In Zukunft wird es darauf ankommen, die Stiftung nicht zu einer Rechtsform für beliebige Inhalte werden zu lassen. Eine solche Entwicklung, vor der man nur warnen kann, wäre nur vordergründig liberal. In Wahrheit würde sie das Vertrauen in ein Rechtsinstitut aushöhlen, das wie kein anderes auf Vertrauen angewiesen ist.

 

In der Tat geht es hier einerseits um Grenzen. Andererseits gilt nach § 80 BGB der Grundsatz der Gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung. Dennoch diskutieren wir etwa das Thema der Instrumentalisierung der Stiftung. Was halten Sie von diesem Schlagwort?

Der Begriff ist ernst zu nehmen. Der Staat lagert immer mehr seiner Einrichtungen in Stiftungen aus, unter Reduzierung seiner laufenden finanziellen Zuwendungen und meist ohne ausreichendes Stiftungskapital, in seinem Stiften liegt immer häufiger auch ein „Stiftengehen“. Die Instrumentalisierung der Stiftung für Steuersparzwecke ist ein Dauerbrenner. Fast immer geht mit der Instrumentalisierung ein Verbiegen der Stiftungsform einher.

 

Wie sehen Sie vor diesem Hintergrund die dem Verein deutlich angenäherte Bürgerstiftung mit einer Vielzahl von Stiftern und Zustiftern? An sich ein Erfolgsmodell, das vielfach propagiert wird. Aber doch recht weit entfernt von der Grundform der Stiftung, die dem BGB-Gesetzgeber 1900 vorgeschwebt haben mag.

Bei der Bürgerstiftung bin ich nach anfänglicher Ablehnung aus dogmatischen Gründen schwankend geworden. Wenn das reale Leben sich einer Rechtsform bedient, dann muss man eben die Rechtsform anpassen und das Leben sich entwickeln lassen. Rechtsformen sind schließlich um der Menschen willen da. In dieser Haltung liegt übrigens kein Widerspruch zu meiner Ansicht zur Verbrauchsstiftung; diese ist ein ausschließlich steuerrechtlich inspiriertes Kunstprodukt, das nach Abschaffung oder Einschränkung des entsprechenden Steuerprivilegs kaum noch großes Interesse finden wird.

 

Da ich zur Schiedsgerichtsbarkeit bei Prof. Dr. Böckstiegel in Köln promoviert habe und immer wieder als Wirtschaftsschiedsrichter tätig bin, erlaube ich mir noch eine letzte Frage: Sie sind auch als Schiedsrichter in stiftungsrechtlichen Streitigkeiten tätig. Können Sie, soweit es die Nichtöffentlichkeit dieser Verfahren zulässt, ein wenig von Ihren Erfahrungen aus diesem Bereich berichten?

 

Im Stiftungswesen wird ja generell wenig gestritten. Und wenn dann doch einmal gestritten wird, dann versucht man es möglichst schonend und geräuschlos über die Bühne zu bringen, wobei „über die Bühne bringen“ schon ein falscher Zungenschlag ist, weil es viel zu viel Öffentlichkeit impliziert. Von daher einigt man sich manchmal auf einen (und meist nur einen) Schiedsrichter, wobei auch hier noch bisweilen ein formales Schiedsverfahren gar nicht gewünscht wird. In diesen letzteren Fällen ist der „Schiedsrichter“ dann nichts anderes als ein Gutachter, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Bei den echten Schiedsverfahren geht es meist um Fälle mit internationalem Bezug, und da sind dann auch oft mehrere Schiedsrichter tätig.

 

Lieber Herr Prof. Dr. Muscheler, herzlichen Dank für das Gespräch.

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Hinweis (23.01.2010) auf einen einschlägigen Aufsatz:

Stumpf, Schiedsgerichtsbarkeit in Stiftungen, SchiedsVZ 2009 2009, S. 266 ff.