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"Die Stiftung in der Beraterpraxis" widmet sich auch in der 4. Auflage ausführlich den Praxisfragen zur Stiftung.

Handbuch des internationalen Stiftungsrechts

Das "Handbuch des inter­­­nationalen Stiftungsrechts"

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Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

Interview von Dr. K. Jan Schiffer (10/2011)

Stefan Winheller, LL.M. Tax (USA) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät und vertritt eine Vielzahl gemeinnütziger Verbände, Stiftungen und gGmbHs, religiöse Organisationen sowie Berufs- und Wirtschaftsverbände. Er verfasst regelmäßig Beiträge in Fach- und Publikumszeitschriften und referiert insbesondere zu steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Themen. Ehrenamtlich ist er unter anderem als CEO der amerikanischen Nonprofit-Organisation American Friends of Germany, Inc., tätig, die deutsche gemeinnützige Organisationen in ihren Fundraising-Aktivitäten in den USA unterstützt.


Stefan Winheller ist Gründer und Geschäftsführer der Kanzlei WINHELLER Rechtsanwälte mit Hauptsitz in Frankfurt am Main.

info(at)winheller.com
www.winheller.com

 

Lieber Herr Kollege Winheller, Sie beschäftigen sich seit einigen Jahren in Ihrer Kanzlei und auch wissenschaftlich mit Stiftungen. Wie sind Sie auf das Thema Stiftungen gekommen? Geben Sie uns doch bitte einen kurzen Einblick.

Meine Faszination für das Stiftungsrecht geht bis in meine Studienzeit in Heidelberg zurück. Ich hatte dort das Glück, Vorlesungen im Steuerrecht bei drei großartigen Professoren besuchen zu dürfen: Professor Paul Kirchhof, der ja ein begnadeter Redner ist und dessen verfassungsrechtliche Überlegungen mich immer sehr beeindruckten, Professor Dieter Feddersen, der uns Studenten damals die steuerrechtliche Praxis aus Anwaltssicht näher brachte, und Professor Carl-Heinz Heuer, der mir in einem persönlichen Gespräch die Augen öffnete. Er hat mir damals geraten, dass ich mir ein Spezialgebiet suchen solle, wenn ich ein erfolgreicher Anwalt werden wolle. 

Als ich dann später bei Professor Heuer meine Referendarstationen absolvieren durfte, habe ich schnell verstanden, was er mit seinem Ratschlag gemeint hatte. Er ist ja ein ausgewiesener Experte im Kunstrecht und in der Vertretung von Künstlern und gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen. Er bezeichnete seine Spezialisierung als Orchideenfach. Das war es auch wirklich. Obwohl er damals noch bei White & Case tätig war, hatte das, was er machte, nichts mit dem klassischen Großkanzleigeschäft im Steuerrecht zu tun, was im Wesentlichen wohl an seinen Mandanten lag, die ja keine Großkonzerne waren, sondern in der Regel natürliche Personen und vermögende Familien und eben Stiftungen. Die Arbeit, die er machte, fand ich äußerst spannend und mir war schnell klar, dass ich später gerne etwas Ähnliches machen wollte.

 

Das Stiftungsrecht traf Sie also schon vor dem zweiten Examen …

Genau. Als ich dann nach dem zweiten Staatsexamen auf der Suche nach einem Promotionsthema war und mir Professor Lang aus Köln einen Vergleich des US-amerikanischen Nonprofit Tax Law mit dem deutschen Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts vorschlug, war endgültig klar, wohin die Reise geht. Zwar ist aus der Promotion bis heute nichts geworden, weil ich in den letzten Jahren damit beschäftigt war, unsere Kanzlei in Frankfurt aufzubauen, aber das Thema Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht hat mich seitdem nicht mehr losgelassen.

Das gilt übrigens nicht nur für das Rechtsgebiet an sich. Das gilt ganz besonders auch für den äußeren Rahmen. Ich wollte schon immer in einer kleineren Einheit selbständig tätig sein und meine besten Berufsjahre nicht im 25. Stock einer Großkanzlei im Hinterzimmer absitzen. Und seit meiner Station bei Professor Heuer war mir klar, dass das Stiftungsrecht geradezu prädestiniert ist, in einer mittelständischen Kanzlei bearbeitet zu werden. Direkt nach meinem Auslandsstudium in den USA habe ich mich daher in Frankfurt selbständig gemacht – aus voller Überzeugung, nicht etwa aus Verlegenheit. Ich hatte zwei, drei gute Angebote großer Kanzleien ausgeschlagen. Und in wenigen Jahren ist aus dem 1-Mann-Betrieb im Jahr 2006, vor allem auch dank der Hilfe meiner Frau, eine sehr erfolgreiche Wirtschaftskanzlei mit aktuell insgesamt 8 Rechtsanwälten geworden, die in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zu Hause sind und Stiftungen und andere NPOs so wirklich rundum spezialisiert beraten können. Der Job macht eine Menge Spaß und ich bin sehr, sehr glücklich, wie alles gekommen ist.  

 

Stiftungen und Stiftungsmodelle sind en vogue. Sie haben sich an verschiedenen Stellen kritisch zu Stiftungsmodellen und Stiftungsgestaltungen geäußert. Was kritisieren Sie konkret?

Als Stiftungs- und Steuerrechtler habe ich immer mehr Freude und Befriedigung dabei verspürt, die „richtige“ Seite zu vertreten. Das ist im Stiftungsrecht im Prinzip nicht schwierig. Das deutsche Stiftungswesen hat eine weiße Weste, auf die es in meinen Augen sehr stolz sei kann. Im Ausland ist das Wort „Stiftung“ ja nicht immer so positiv besetzt. Wenn man dort von Stiftungen spricht, kreisen die Gedanken doch sehr schnell um Themen wie Steuern sparen und Steuern hinterziehen. Leider ist aber seit einigen Jahren festzustellen, dass Steuertricksereien auch im deutschen Stiftungswesen auf dem Vormarsch sind. Ich möchte hier bewusst keine Namen nennen, auch wenn ich weiß, dass die Leser das interessieren würde. Es gibt aber jedenfalls Berater und Vertriebsunternehmen, die vor allem Treuhandstiftungen als angeblich grandiose Steuersparmodelle an den Mann und die Frau bringen. Tatsächlich beruhen diese Modelle oftmals ausschließlich auf der Idee, die Provisionszahlungen für den Vertrieb zu maximieren. Dem Stifter wird bspw., nachdem er 100.000 Euro gestiftet hat, postwendend ein Betrag von z.B. 95.000 Euro in Darlehensform zurücküberwiesen. So wird die Stiftung mal eben zur Bank umfunktioniert. Die 95.000 Euro legt der umtriebige Verkäufer für den Stifter in Anlagen des grauen Kapitalmarkts an, die ihm gute Provisionen versprechen und auch die Zustiftung in Höhe von 100.000 Euro selbst wird gut verprovisioniert – was übrigens der Grund dafür ist, dass das Darlehen nicht 100.000 Euro, sondern nur noch 95.000 Euro beträgt. Als angeblicher Renditekick wird dann zu allem Überfluss auch noch ein Betrag in Höhe der Steuerersparnis durch den Spendenabzug in ein Finanzprodukt investiert, das ebenfalls Provisionen bringt. Im Zweifel verliert die Stiftung spätestens nach ein paar Jahren ihre Gemeinnützigkeit, der Stifter bekommt Ärger wegen seines Sonderausgabenabzugs, die geschlossenen Beteiligungen floppen, der Stiftungstreuhänder geht in die Insolvenz, und so weiter und so fort. Das ist dann insgesamt ein großes Trauerspiel, bei dem es nur einen Sieger gibt: den Vermittler. Für den Stifter endet es regelmäßig im finanziellen Fiasko. Das ist grundlegend falsch verstandenes Stiftungswesen. Das braucht kein Mensch. Berater, die solche Modelle verkaufen, versündigen sich am Stiftungswesen.

 

Nun, das klingt sehr hart, ist aber offensichtlich durch Erfahrungen belegt. Und in der Tat, auch ich habe schön ähnliche Modelle erlebt. Aber es geht ja ganz oft auch anders.

Ja, sicher. Ansonsten kritisiere ich Gestaltungen im Stiftungsrecht auch gar nicht. Im Gegenteil. Saubere und phantasievolle Gestaltungen, die sich im legalen Rahmen halten und aus steuerlichen, haftungsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen angezeigt sind, sind absolut OK. Aber Modelle, die nur darauf abzielen, dass der Verkäufer Provisionen verdient und der Kunde nach ein paar Jahren vor einem Scherbenhaufen steht, würde ich nicht ernsthaft als Gestaltungen bezeichnen. Das ist Kapitalvernichtung, Falschberatung und möglicherweise sogar strafbar. Darauf wollte ich mit meinen Beiträgen in der einen oder anderen Zeitschrift und in Interviews aufmerksam machen.

 

Das ist Ihnen erfreulicherweise auch gelungen. Berichten sie doch bitte noch näher zu Ihren Erfahrungen in diesem besonderen „Vertriebsbereich“.

Unsere Kanzlei ist auf die Beratung von Stiftungen und Stiftern spezialisiert. Daneben sind wir sehr stark im Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht. Das hat zur Folge, dass wir häufig über besorgte Stifter von mehr oder weniger dubiosen Stiftungsmodellen erfahren und dann beauftragt werden, zu retten, was noch zu retten ist. Die Zahl dieser Stiftungsmodelle hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Was ich besonders interessant finde, ist, dass viele Initiatoren der Stiftungsmodelle und ihre Vertriebsleute überhaupt gar kein Unrechtsbewusstsein haben. Sie finden das, was sie da tun, ganz normal und kommen sich dabei auch noch besonders schlau vor.

Daran, dass sie dreist und selbstbewusst auftreten, sind Rechtsanwälte und Steuerberater übrigens in meinen Augen nicht ganz schuldlos. Viele der Initiatoren laufen mit Gutachten oder anwaltlich erstellten Vertragswerken umher und fühlen sich entsprechend abgesichert bzw. behaupten, ihr Modell sei „anwaltlich geprüft und sicher“. Der eine oder andere Anwaltskollege oder Steuerberater verschließt wohl die Augen davor, dass sein Mustervertrag missbräuchlich eingesetzt wird. Vermutlich sind ihm die Verbreitung seines Vertrags und die kostenlose Werbung aber auch ganz recht.

 

Nun, Musterverträge sind ohnehin meist unsinnig, da jeder Einzelfall speziell ist. Aber wenn etwa Beispielsformulierungen, die auch ich in Büchern und auch auf dieser Seite gebe, von Dritten in anderem Zusammenhang benutzt oder gar missbraucht werden, lässt sich das wohl nicht ändern. Oder?

Natürlich. Da haben Sie Recht. Allerdings sitzen Sie als Autor Ihrem Leser ja nicht gegenüber. Sie stellen ihm keine Fragen. Wenn Sie als Berater Ihren Mandanten beraten, fragen Sie ihn hingegen, was er vorhat, was er sich vorstellt, für was er Ihren Vertrag wünscht, was ihm wichtig ist und was nicht, etc. Dann werden Sie schnell merken, ob Sie einen einzelnen Stifter, einen Stiftungstreuhänder, einen Initiator eines seriösen oder einen solchen eines eher weniger seriösen Stiftungsmodells vor sich am Tisch sitzen haben. Und wenn Sie an letzteren geraten sind, werden Sie ihm mit auf den Weg geben, was rechtlich zulässig ist und was nicht. Möglicherweise werden Sie, wenn Ihnen das Vorhaben ganz und gar nicht koscher vorkommt, das Mandat sogar ablehnen. Ob das allerdings der Königsweg ist, ist auch wiederum fraglich. Der Mandant wird dann vermutlich einfach zum nächstbesten Rechtsanwalt gehen, der möglicherweise nicht spezialisiert ist, so dass man das Mandat dann wohl doch lieber selbst bearbeiten sollte, aber eben mit der nötigen Umsicht und nicht, ohne den Mandanten über die Risiken aufzuklären, die sich künftigen Stiftern stellen werden, wenn sie den einmal entworfenen Vertrag unbedacht als Blaupause verwenden, ohne ihn auf ihre persönliche Situation anzupassen bzw. anpassen zu lassen.

 

Welche Konsequenzen sehen Sie? Was sollten wir Berater tun?

Ich glaube, dass wir Berater eine besondere Verantwortung tragen. Zum einen gehört es sich für seriöse und unabhängige Berater nicht, mit Vertrieben gemeinsame Sache zu machen. Wer über Kooperationen mit Vertrieben das schnelle Geld wittert, ist auf dem Holzweg. Seriöse Berater sind unabhängig und ausschließlich den Interessen der sie beauftragenden Stifter verpflichtet. Es ist unsere Aufgabe, den Stiftern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und ihnen den optimalen Weg zur Erreichung ihrer Ziele zu ebnen. Es ist nicht unsere Aufgabe, 08/15-Standardlösungen als Massenware unters Volk zu bringen. Verträge von der Stange mögen in vielen Rechtsgebieten hilfreich sein. Für den Verkauf meines privaten PKW verlasse auch ich mich gerne auf einen Mustervertrag. In der Beratung von Stiftern, in der die persönlichen Umstände im konkreten Einzelfall entscheiden, kommt man mit Modellen von der Stange aber natürlich nicht weit. Es geht doch um nachhaltige Lösungen für die nächsten 10, 20, 50, 100 Jahre und über den Tod der Mandanten hinaus. Wer für die Beratung solcher Fälle Musterverträge aus der Schublade zieht, hat in meinen Augen irgendetwas grundlegend falsch verstanden oder ist schon so sehr abgestumpft, dass ihm alles egal ist.

 

Das sehe ich auch so. Das dürfte letztlich allgemeine Meinung sein. Können wir noch mehr tun?

Ja, es ist zum zweiten meines Erachtens wichtig, eine Diskussion unter Experten in Gang zu setzen und die Öffentlichkeit für das Problem zu sensibilisieren. Ich habe in den letzten Monaten mit meinen Beiträgen versucht, die Diskussion anzustoßen. Ziel muss es, denke ich, sein, dass sich der Stiftungsmarkt selbst reguliert, bevor es der Gesetzgeber tut. Vorschweben würde mir eine Selbstverpflichtung der professionellen Stiftungstreuhänder. Wenn sich die Großen der Branche gewissen ethischen Standards unterwerfen würden, wäre viel gewonnen. Wer etwas auf sich hält und nachhaltigen Erfolg als Treuhänder anstrebt, wird dann nicht umhin können, sich ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Die wesentlichen Kriterien, die Gegenstand einer solchen Selbstverpflichtung sein könnten, wären meines Erachtens:

1. Im Mittelpunkt der Stiftungsberatung stehen ausschließlich der Mandant und seine Interessen.

2. Die Ausrichtung der Beratung auf die individuellen Mandanteninteressen verbietet es, Stiftungen als Massenprodukt zu verkaufen.

3. Provisionszahlungen an Vertriebe für das Einwerben von Stiftungsmitteln sind tabu.

4. Stiftungen sind keine Banken. Das Auskehren von Darlehen an den Stifter muss die Ausnahme, nicht die Regel sein. Es muss außerdem vorab im Einzelfall auf die rechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden.

 

Ja, das sollten wir diskutieren. Und wenn das zu keinen durchschlagenden Ergebnissen führt, was ja bei Selbstverpflichtungen durchaus schon vorgekommen ist?

Wenn sich zeigen sollte, dass eine Selbstverpflichtung nicht genügt, wäre in letzter Konsequenz der Gesetzgeber aufgerufen, den Sumpf trocken zu legen. Eine recht einfache Lösung könnte möglicherweise darin bestehen, im Kreditwesengesetz nicht nur gewöhnliche Gelddarlehen, sondern auch die Wertpapierleihe einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Ob eine solche Gesetzesänderung nicht gewünschte Nebenwirkungen außerhalb des Stiftungsrechts hat, müsste man aber natürlich vorab prüfen. Jedenfalls wäre damit ein großes Loch gestopft, ohne dass der Gesetzgeber überhaupt in das Stiftungsrecht oder Stiftungssteuerrecht eingreifen müsste. Es wären nämlich all diejenigen Stiftungstreuhänder in die Schranken gewiesen, die eine Darlehensvergabe an den Stifter mittels solcher Wertpapierleihen gestalten, weil sie wissen, dass hierfür eine BaFin-Zulassung bislang nicht erforderlich ist.

Nur am Rande: Der Ruf nach dem Gesetzgeber liegt übrigens schon deswegen nahe, weil der Gesetzgeber die aktuelle Bedrohung des Stiftungswesens durch Stiftungsmodelle selbst heraufbeschworen hat. Man darf ja nicht vergessen, dass er in den letzten Jahren recht erfolgreich sämtliche Steuersparmodelle ausgetrocknet hat. Weil die althergebrachten Steuersparmodelle, die den Verkäufern geschlossener Beteiligungen früher ein gutes Auskommen sicherten, seit einigen Jahren nicht mehr funktionieren, hat sich die Vertriebspraxis einfach neue Wege gesucht, um den Steuerspartrieb der Kunden zu befriedigen. Und unglücklicherweise sind die Vertriebe in der Stiftungswelt fündig geworden. Diesen Weg sollte der Gesetzgeber ihnen verbauen.

 

Ehrlich gesagt, bin ich immer etwas skeptisch, wenn nach dem Gesetzgeber gerufen wird, wo wir doch generell die von nicht wenigen als kaum noch beherrschbar bezeichnete Flut der Gesetze beklagen. Es stellt sich doch auch hier die Frage: Kann nicht durch die konsequente Anwendung der bestehenden Gesetze und dabei auch des Strafrechts passend reagiert werden? Ich denke z. B. an Betrug, Untreue und auch zum Schadensersatzverpflichtende Beratungspflichtverletzungen.

Nicht alles regelt der Markt leider selbst. Wie gesagt: Wenn es gelingt, unseriöse Anbieter mittels einer Selbstverpflichtung aus dem Markt zu drängen, wäre mir das am liebsten. Dann bräuchten wir den Gesetzgeber nicht. Mit den bestehenden Gesetzen, sei es das Strafrecht oder seien es die Tatbestände des Zivilrechts, die geschädigten Stiftern zum Schadensersatz verhelfen, wenn sie falsch beraten wurden, ist leider nicht so viel gewonnen. Es sind ja Instrumente, die immer nur rückwirkend vergangenes Fehlverhalten aufgreifen. Sie helfen in der Tat, in die Brunnen gefallene Stifter wieder ans Tageslicht zu befördern. Aber besser wäre es natürlich, wenn verhindert würde, dass Stifter in die Brunnen hineinfallen. Wenn Stiftungstreuhänder eine Selbstverpflichtung unterschrieben haben oder sogar ein Qualitätssiegel tragen, das Ihnen z.B. vom Bundesverband Deutscher Stiftungen verliehen wird, wüsste der Stifter, dass er seinem Vertragspartner vertrauen kann. Dann müssten später weder Anwälte noch Staatsanwälte mit zivil- und strafrechtlicher Arbeit bemüht werden, um dem enttäuschten Stifter zu helfen.

 

Nun, es bleibt im jedem Fall auch eine ganz wesentliche Aufgabe für uns Berater. Zum Schluss möchte ich noch eine beinahe traditionelle Frage stellen, lieber Herr Winheller: Haben Sie aufgrund Ihrer Erfahrungen einen konkreten Rat für junge Menschen, die aktuell vor der Berufswahl stehen.

Ich denke, generell gilt: Macht das, was Euch liegt, macht es mit voller Hingabe und gebt Euch nie mit weniger als der bestmöglichen Qualität zufrieden. Für alle, die sich für den Anwaltsjob interessieren, sind meiner Meinung nach zwei Punkte wichtig: Erstens: Lasst Euch nicht von den Großkanzleien die Augen verdrehen. An großen Deals mitzuarbeiten ist sicher spannend. Die Großkanzleien liefern in der Regel auch Top-Qualität ab. Aber statt Euch auf Recruiting-Messen von jungen, dynamischen Anwälten einlullen zu lassen, sprecht lieber einmal mit einem erfahrenen Partner und versucht, Kontakt zu Kollegen in Großkanzlisten zu knüpfen, die seit 3 bis 5 Jahren mit dabei sind und gerade auf dem Sprung aus der Großkanzlei heraus in die Selbständigkeit sind. Fragt sie, was sie zu diesem Schritt bewegt! Das wird Euch die Augen weit öffnen. Ihr werdet dann sehen, dass es weniger auf das Großkanzleigehalt in den ersten 3 Jahren ankommt, sondern auf die langfristige Perspektive und darum, sein eigenes Lebenskonzept in Einklang mit der Berufung als Anwalt zu bringen. Das wird Euch immun gegen das viele Marketing-Geklappere auf Recruiting-Messen machen. Und zweitens: Denkt daran, dass Ihr als Anwälte ein Leben lang mit Eurer Sprache und Eurem Ausdruck überzeugen müsst. Es reicht gerade nicht, zwei gute Examen vor sich herzutragen. In meinen Augen muss sich ein guter Anwalt sicher, klar und logisch ausdrücken können – mündlich, aber vor allem auch schriftlich. Wer das kann, wird weit kommen.

 

Lieber Herr Winheller, herzlichen Dank für das Gespräch.