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"Die Stiftung in der Beraterpraxis" widmet sich auch in der 4. Auflage ausführlich den Praxisfragen zur Stiftung.

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Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

Theuffel-Werhahn zur Beratung von Stiftungen

Interview von Dr. K. Jan Schiffer (01/2011)

Berthold Theuffel-Werhahn, Rechtsanwalt, sammelte erste Berufserfahrung im Referendariat bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn und, im Anschluss an das Zweite Juristische Staatsexamen, bei Buse Heberer Fromm in Düsseldorf. Seit 2002 ist er für die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, - PwC - tätig. Im Jahr 2004 erfolgte die Anerkennung als "Fachanwalt für Steuerrecht". 2006 erhielt er Prokura bei PwC. 2007 folgte die Anerkennung als "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht". 2009 wurde Herr Theuffel-Werhahn zum Senior Manager befördert. Seit 2010 leitet er den Bereich "Stiftungsberatung" bei PwC und koordiniert bundesweit das PwC-Stiftungsnetzwerk, bestehend aus rund 40 Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten an 12 Standorten bundesweit.

Herr Theuffel-Werhahn berät seit über zehn Jahren (potenzielle) Stifter und Stiftungen in allen stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen und tritt regelmäßig als Referent bei Seminar- und Vortragsveranstaltungen mit Stiftungsbezug auf. Daneben verantwortet er als geschäftsführender Rechtsanwalt den Bereich Rechtsberatung der PricewaterhouseCoopers Legal AG, Rechtsanwaltsanwaltsgesellschaft, - PwC Legal - am Standort in Kassel.

 

berthold.theuffel-werhahn@de.pwc.com

www.pwc.de

www.pwclegal.de

 

Herr Theuffel-Werhahn, Sie sind Leiter des Bereiches Stiftungsberatung bei der PricewaterhouseCoopers AG und beraten sowohl Stifter als auch die Stiftungen und deren Vorstände. Was macht Ihre Arbeit in diesem Bereich aus?

Wie Sie richtig feststellen, gehören zu unseren Mandanten nicht nur die Stifter sowie die Stiftungen, sondern auch die Vorstände und Geschäftsführer von Stiftungen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen besteht die Vielseitigkeit der Beratung von Stiftungen zunächst darin, sich auf die unterschiedlichen Ziele und Motive unserer Mandanten einzustellen. Zu unserer Aufgabe gehört es, zunächst herauszufinden, welche Intentionen den potenziellen Stifter leiten. Obschon grundsätzlich die Mehrzahl der Stifter das Stiftungsvermögen mindestens erhalten will und wir bei der Erstellung bzw. Einhaltung eines Kapitalerhaltungskonzepts für die Stiftung beraten können, variiert die dahinterstehende eigentliche Absicht meist sehr stark. Es gibt Stifter, die neben der Kontinuität des von ihnen meist selbst geschaffenen Unternehmens die dauerhafte Versorgung ihrer Familie sichergestellt wissen möchten. Andere wiederum sind daran interessiert, gesetzliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ihrer Kinder und anderer Angehöriger auszuschließen, was natürlich (durch eine Stiftung) nicht funktioniert. Wieder andere möchten die Einflussnahme auf die Stiftung und damit auf das Unternehmen ausschließlich in der Hand eines ihnen geeignet erscheinenden fremden Dritten sehen oder entgegengesetzt die Besetzung von Führungspositionen in der Stiftung an die Zugehörigkeit zur Familie knüpfen.

Die Vielseitigkeit im Bereich der Stiftungsberatung wird noch dadurch unterstrichen, dass die Regelungen zum Stiftungsrecht in den einzelnen Bundesländern zum Teil deutlich voneinander abweichen. Sogar innerhalb eines Bundeslandes - Bayern ist dafür ein gutes Beispiel - ist eine sehr unterschiedliche Handhabung der Stiftungsaufsichtsbehörden zu registrieren. Mitunter führt dieser Umstand zu einer Art "Stiftungstourismus". 

 

Welche wesentlichen Aspekte sind Ihnen bei der Beratung bereits bestehender Stiftungen untergekommen?

Bei der Beratung einer bereits errichteten Stiftung kommt es darauf an, wo die Stiftung aktuell steht und was die Verantwortlichen der Stiftung, also in erster Linie der Stiftungsvorstand, für die Zukunft der Stiftung planen. Bei operativ tätigen Stiftungen (sog. "Anstaltsstiftungen"), zum Beispiel Trägerinnen von Krankenhäusern, bietet es sich häufig an, das Stiftungsvermögen im Rahmen einer geeigneten Umstrukturierung von den Risiken aus einem haftungsträchtigen oder -affinen operativen Geschäft zu trennen.

Eine besondere Herausforderung bei der Beratung einer bereits bestehenden Stiftung besteht mitunter auch in der Erforschung des ursprünglichen Stifterwillens, wenn die Errichtung der Stiftung - was nicht selten vorkommt - bereits Jahrhunderte zurückliegt. Insoweit gehört es auch zu unserer Aufgabe, in historischen Archiven nach hilfreichen Informationen zu recherchieren. Für die wirksame Anpassung von Stiftungssatzungen an veränderte Rahmenbedingungen ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde notwendig, deren entscheidendes Augenmerk auf dem ursprünglichen Stifterwillen liegt.

Eine weitere Herausforderung liegt in der Beratung von gemeinnützigen Stiftungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit, zum Beispiel bei der Erstellung der Mittelverwendungsrechnung. Etwa 95 Prozent aller bestehenden rechtsfähigen Stiftungen sind als gemeinnützig anerkannt. In der heutigen Zeit, in der nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern zunehmend auch Stiftungen immer häufiger grenzüberschreitende Interessen und Tätigkeiten entfalten, kommt insbesondere dem Europarecht stetig wachsende Bedeutung zu.

 

Herr Theuffel-Werhahn, anfangs erwähnten Sie, dass sich auch Führungspersonen der Stiftung mit Fragen zum Stiftungsrecht an Sie wenden.

Dies trifft zu. Neben allgemeinen Fragen zur Stiftungsgeschäftsführung ist es für die Entscheider wichtig, Voraussetzung und Umfang der Haftung ihrer Tätigkeit zu kennen. Denn Vorstände müssen sich nicht nur der Stiftung, sondern auch gegenüber Dritten für ihr Tun verantworten. Die Frage der Haftung ist durchaus diffizil geregelt. Seit Einführung des § 31a BGB haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder einer rechtsfähigen Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen nur für Vorsatz und sog. "grobe" Fahrlässigkeit. Diese Vorschrift sieht aber eine Haftungsprivilegierung lediglich für die Stiftungsvorstände vor. Sonstige Personen, zum Beispiel Beiratsmitglieder, fallen nicht darunter. Diese Rechtslage ist unbefriedigend

 

Sehr geehrter Herr Theuffel-Werhahn, vielen Dank für das Gespräch.