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Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

Fragen an die Stiftungsspezialisten und -experten

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Hier findet keine Rechtsberatung statt! Wir müssen aus gegegenem Anlass noch einmal betonen:

Hier können keine Fragen zur Lösung eines konkreten Falles beantwortet werden. Hier kann kein konkreter Praxisfall gelöst werden. Das verbietet sich aus vielen Gründen. Einer ist, dass immer eine detaillierte Aufbereitung des jeweiligen Sachverhaltes erforderlich ist, damit eine passende Problemlösung gefunden wreden kann.
Zur Rechtsberatung für einen konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen geeigneten Spezialisten. 
Die nachfolgenden Antworten erfolgen hier nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem jeweiligen Rechtsstand. (Bitte Daten beachten!)

Jegliche Haftung für die nachfolgenden Antworten ist ausdrücklich ausgeschlossen - schon weil die Fragen unvollständig sein können und die Antworten in diesem Rahmen nicht erschöpfend, sondern nur pauschalierend möglich sind.

 

h) Frage eines Lesers (10/2018)

Ein Steuerberater empfiehlt mir, eine "Stiftungslösung" zur Regelung der Nachfolge für mein Unternehmen, da meine Kinder nicht in das kleinere mittelständische Unternehmen einsteigen wollen. Ist das passend?

(Antwort: RA Dr. K. Jan Schiffer)

Das ist ein sehr komplexes Thema - oder, wie wir Rechtsanwälte gerne sagen: Es kommt darauf an.

Tatsächlich muss man sich hier Ihren konkreten Sachverhalt ganz genau anschauen. Der Steuerberater liegt aber nicht falsch. In dem in der Frage skizzierten Fall lohnt sich der Blick auf eine Stiftungsgestaltung.

Wenn der Stifter und sein Berater allerdings nicht reif für eine solche Gestaltung sind, dann geht diese sicherlich schief. "Stiftungsreife" ist hier unerläßlich. Der potentielle Stifter muss vor allem auch bereit sein, ausreichende Zeit in das Nachfolgevorhaben zu investieren (Schiffer, Stiftungsbrief/SB 2018, 45).

Erforderlich ist immer der Einstieg in eine konkrete und fundierte Beratung. Diese darf nicht bei einer üblichen Standardempfehlung stehen bleiben, sondern muss die konkrete Angelegenheit genau betrachten. Daraus wird dann in einer Diskussion mit dem potentiellen Stifter im Idealfall eine spezifische Lösung entwickelt. Das gilt sicher generell bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge, aber ganz besonders gilt es bezogen auf eine Stiftung, die grundsätzlich „ewig“ halten soll. Bekanntlich lässt sich eine Stiftungssatzung auch nicht beliebig ändern. In der Praxis erfordert so ein Projekt in der Regel mehrere Gespräche und mehrere Entwürfe. Das kann durchaus einige Monate dauern. Die rechtlichen Eckpunkte sind mit der von Berater und Stifter entwickelten, machbaren „Wunschliste“ des Stifters in Übereinstimmung zu bringen. Auch im Zeitalter von „Legal Tech“ (siehe Schiffer, SB 2017, 129) liegt darin die Satzungsgestaltungskunst.

Eine wirklich passende Satzung braucht ihre Zeit, sonst liegt sie neben der Sache und der Stifter und die Organmitglieder müssen sich einer für sie und die gewollte Stiftungszukunft unpassenden Satzung anpassen. Eine solche Satzung mag eine schöne Form haben und sich ggf. auch schön lesen. Sie wird aber für den Stifter wichtige Punkte nicht berücksichtigen, d.h. sie kann nicht wie eigentlich gewollt funktionieren. Das wird sich später rächen, etwa wenn die Auswahl und die Vergütung der Organmitglieder nicht passend geregelt sind. So kann eine Stiftung zu einem „Funktionärsselbstbedienungsladen“ werden. Die Praxis kennt diese Fälle. Und sie sind nur ein Beispiel dafür, was schief laufen kann. Denken wir außerdem etwa an die vielen und komplexen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer solchen Stiftung stellen, die der Regelung der Unternehmensnachfolge dienen soll.

Wir Berater benötigen die erforderliche Zeit, duiese müsssen wir einfordern – auch wenn der Stifter oder jemand aus seinem Umfeld drängelt, weil er die hier skizzierten Zusammenhänge nicht versteht, nicht nachdenkt, eigene Interessen verfolgt, .... Wir müssen tatsächlich immer wieder für ein Verständnis dieser Zusammenhänge werben.

Ich habe, um es auch hier pointiert herauszustellen, noch nie verstanden, warum etwa ein Stifter und seine leitenden Angestellten ernsthaft meinen können, dass die Errichtung einer Unternehmensnachfolgestiftung weniger Zeit erfordert, als etwa die Entwicklung eines neuen Produktes oder im Extremfall gar die Anschaffung eines neuen Elektro-Dienst-PKW. Auch der bestdenkbare Fachmann und Spezialist braucht den Mandanten, um den Sachverhalt zu verstehen und dann eine passende Lösung vorschlagen und mit dem potentiellen Stifter abstimmen zu können. Das in der Praxis oft angebotene und geforderte „Übliche“ reicht nicht, weil der Mandant eben nicht üblich, sondern spezifisch ist.

Die Erfahrung zeigt zudem, dass in solch einem Fall auch die „Nebenurkunden“, die es bei einem Stiftungsprojekt zu betrachten und ggf. zu überarbeiten gilt, typischerweise in einem desolaten Zustand sind. Ich meine vor allem Testamente und Gesellschaftsverträge sowie zugehörige Geschäftsordnungen. Auch denen wird oft nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. (Motto: „Verträge sind doch eh nur für die Schublade.“). Das erhöht dann die Komplexität der Beratungsaufgabe noch einmal ganz wesentlich.

Tatsächlich handelt es sich hier idR um einen „Investitionsstau“, weil man die Verträge jahrzehntelang trotz fortlaufender Weiterentwicklung des Unternehmens nicht mehr angeschaut und angepasst hast. Was nützt das schönste Stiftungsgebäude, wenn die grundlegenden Regelungen, auf denen das Gebäude rechtlich fußt, wegen unterlassener Investitionen in diese Rechtsregeln marode sind?

Die "Beraterkunst" liegt hier also auch darin, den Mandanten von einem Investment in Form seiner nachhaltigen Mitwirkung und einer angemessenen Zeitschiene zu überzeugen. Wenn das letztlich nicht gelingt, fehlt leider die erforderliche Stiftungsreife (Schiffer, SB 2017, 111) und es ist von der Errichtung einer Stiftung dringend abzuraten.

  • Also, bitte ausgehend von der vorstehenden Skizze, in der sache zunächst mit dem Steuerberater, der die Siftungsidee hatte, näher über den konkretern Sachverhalt sprechen.

g) Frage eines Lesers (Sommer 2017)

Ist es grundsätzlich möglich, dass das Vermögen einer selbständigen oder treuhänderischen Stiftung im Falle der Auflösung oder Kündigung wieder zurück an den Stifter fällt? Was gilt insbesondere dann, wenn die Stiftung steuerbegünstigt ist?

(Antwort: RA Matthias Pruns)

In den Satzungen sowohl von rechtsfähigen als auch von treuhänderischen Stiftungen findet man sog. Anfallsklauseln. In diesen ist geregelt, an wen das Vermögen der Stiftung fällt, wenn die Stiftung aufgelöst wird.

Grundsätzlich kann in dieser Anfallsklausel auch der Stifter (oder seine Erben) als der sog. Anfallsberectigte benannt werden.

Für steuerbegünstigte Stiftungen gilt allerdings der Grundsatz der Vermögensbindung. Nach diesem muss das in den steuerbeünstigten Bereich hineingegegebene Vermögen auch in diesem Bereich verbleiben. Bei steuerbegünstigten Stiftungen wird deshalb in der Anfallsklausel bspw. oft eine andere steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallsberechtigter genannt. Die Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO enthält dazu in ihrem § 5 ein Formulierungsbeispiel.

Die Abgabenordnung (AO) lässt von diesem Grundsatz der Vermögensbindung allerdings in § 55 Abs. 3 AO (in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) eine Ausnahme zu. Die Finanzverwaltung fasst es in ihrem Anwendungserlass zur AO, dem AEAO, wie folgt zusammen:

"Die Regelung, nach der sich die Vermögensbindung nicht auf die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen erstreckt, gilt bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben sinngemäß (§ 55 Abs. 3 erster Halbsatz AO). Es ist also zulässig, das Stiftungskapital und die Zustiftungen von der Vermögensbindung auszunehmen und im Falle des Erlöschens der Stiftung an den Stifter oder seine Erben zurückfallen zu lassen. Für solche Stiftungen und Zustiftungen kann aber vom Stifter nicht die Spendenvergünstigung nach § 10b EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) in Anspruch genommen werden." (AEAO Nr. 32 zu § 55 Abs. 3 AO)

Der Stifter kann sich in der Satzung also auch für den Fall der Steuerbegünstigung vorbehalten, dass das von ihm bei der Errichtung in die Stiftung euingebrachte Stiftungskapital und/oder spätere Zustiftungen im Falle der Auflösung an ihn oder seine Erben zurückfällt. Allerdings kann der Stifter dann den Sonderabzug nach § 10b Abs. 1a EStG nicht geltend machen und er erhält auch nur den Betrag zurück, der dem Einbringungsbuchwert entspricht. Etwaige Wertsteigerungen oder stille Reserven bleiben im steuerbegünstigten Bereich gebunden. Ferner muss im Einzelfall auch geprüft werden, ob Schenkungsteuer anfällt.

Soll bei einer steuerbegünstigten Stiftung der Vermögenrückfall an den Stifter oder seine Erben das gesamte Vermögen erfassen, greift die Regelung des § 55 Abs. 3 AO nicht. Die Stiftung verliert vielmehr ihre Steuerbegünstigung mit rückwirkender Kraft und es ist eine Nachversteuerung durchzuführen.

Der Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter ist also grundsätzlich möglich, hat aber diverse rechtliche und steuerliche Folgen, die im konkreten Einzelfall eine entsprechende fachliche Beratung sowie die Abstimmung mit dem Finanzamt unerlässlich machen.

 

f) Frage eines Lesers (Frühjahr 2016)

Kann auch eine treuhänderische Stiftung Anteile an einer GmbH halten - etwa zur Vermögensverwaltung?

(Antwort: RA Dr. K. Jan Schiffer)

Wenn man zu der Frage in den einschlägigen Veröffentlichungen sucht, wird man nicht wirklich fündig. 

Im Ergebnis habe ich keine Einwände gegen ein solches Vorgehen und finde die Begründung. Die Beteiligung eines gemeinnützigen Körperschaft an einer GmbH ist grundsätzlich der steuerunschädlichen Vermögensverwaltung zuzuordnen (§ 14 Abs. 3 AO; BFH, Urt. v. 25.05.2011, I R 60/10; AEAO Nr. 3 zu § 64 AO). Nichts anderes gilt für eine treuhänderische Stiftung, da sie ist anerkanntermaßen ein Steuersubjekt ist.  

Wenn der Stifter in dem Treuhandvertrag oder in der Schenkungs-Auflage, die in der Praxis typischerweise als „Stiftungssatzung“ bezeichnet und formuliert werden, eine entsprechende Beteiligung zulässt, zeigt das klar, dass er eine solche Gesellschafterstellung des Treuhänders ausdrücklich gewollt hat. Damit ist eine entsprechende GmbH-Beteiligung des Treuhänders „für“ die treuhänderische Stiftung zulässig. Sinnvollerweise wird die Zulässigkeit der GmbH-Beteiligung in der „Stiftungssatzung“ ganz klar und ausdrücklich formuliert, um möglichst jeden Zweifel zu vermeiden. Damit eröffnet der Stifter und Treugeber der treuhänderischen Stiftung auch die Chance einer GmbH-Beteiligung. Das für die Entscheidung zuständige interne Stiftungsorgan oder mangels eines solchen der Treuhänder wird die darin liegenden Chancen und Risiken für die Vermögensverwaltung im Sinne des Stifters und Treugebers (Stichwort: Stifterwille) genau abwägen.

(Ausf. dazu Schiffer, Stiftungsbrief 2016, 21 f.)

 

neu e) Frage eines Lesers 02.04.2015:

In unserer Stiftung steigen die Verwaltungskosten, weil wir aus unseren Finanzanlagen kaum noch Erträge erzielen. Wir haben zunehmend Mühe, den Stiftungszweck zu erfüllen. Die Spenden lassen deutlich nach. Die Stiftungsaufsicht hat uns zu einem Gespräch gebeten. Was sollten wir dabei beachten?

(Antwort RA Dr. K. Jan Schiffer)

Das ist ein ganz, ganz weites Feld, deshalb hier nur einige Stichworte:

Höhe der Verwaltungskosten:

Stellen Sie sich nur vor, Sie wären ein Spender und erführen dann, dass z. B: 80% Ihrer Spende für veraltungskosten verwendet würden, z. B. im Wesentlichen an einen Dienstleister (Fundraiser) gehen und eben nicht in die Erfüllung des Stiftungszwecks. Wie würden Sie wohl darüber denken?
Da können uns u. U. ja sogar strafrechtliche Gedanken in den Kopf kommen (Täuschung)!

Vermögensverwaltung:

Wie sich aus § 80 Abs. 2 BGB ergibt, dient die Stiftung in erster Linie der Zweckerfüllung und nicht der Erhaltung des Vermögens. Das spricht für risikoreicher Vermögensanlagen. Das ist aber nicht unumstritten (vgl. hier und hier).

"Vergraben alleine genügt nicht" ist da ein aus meiner Sicht wesentliches Schlagwort.

Zu klein zum Überleben?

Möglicherweise ist dei Stiftung auch zu klein zum Überleben.

Vielleicht kommt eine "Umwandlung" in eine Verbrauchsstiftung in Frage.

Sie sehen, konkrete Antworten sind hier nicht wirklich möglich, weil der Sachverhalt hier nicht wirklich bekannt ist. Wir machen hier ja auch keine konkrete Fallberatung. Dafür bitte ich um Verständnis. Danke.

 

neu d) Frage eines Lesers am 25.08.2014:

Beratungskunden von mir erwarten anscheinend immer wieder einmal, dass ich sie in Stiftungsangelegenheiten ohne Vergütung berate. Das kommt dann mit der Zeit heraus. Anwälte und Steuerberater müssen doch auch nicht ohne Honorar tätig werden. Was raten Sie mir?

(Antwort RA Dr. K. Jan Schiffer)

Auch diese Frage ist, was nur wenig überrascht, nicht einfach zu beantworten. Sie berührt ein ganz weites und im Einzelfall oft sehr schweiriges Feld, das viel Platz für gegenseitige Enttäuschung bietet. Zudem ist die Frage recht allgemein gestellt. Ich will dennoch eine Antwort versuchen.

Ihre Beratungstätigkeit, lieber Leser, ist grundsätzlich zu honorieren wie bei Rechtsanwälten und bei Steuerberater sowie bei Wirtschaftsprüfern. Im Unterschied zu Ihnen als "Stifungsberater" gibt es für diese Berater allerdings gesetzliche Vergütungsregeln. Aber auch für Sie gilt aber § 612 BGB, der lautet:

"(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."

Maßstab für die hier erforderliche "objektive" Vergütungserwartung ist die Verkehrssitte. Der Verkehr wird grundsätzlich nicht erwarten, dass ein Berater unentgeltlich tätig wird - auch nicht in der Welt der gemeinnützigen Stiftungen - zumal in Ihrem Beratungsunternehmen ja laufend Kosten entstehen. So weit so gut und oftmals theoretisch.

Wenn Sie Streit darüber und über die Höhe Ihrer Vergütung vermeiden wollen, so sollten Sie in jedem Einzelfall eine enstprechende schriftliche Vereinbarung treffen. So ist das, so leid es mir tut.

Gerade ehrenamtlich tätige Personen (und mitunter aber auch Berufskollegen in ihren eigenen (!) entgeltlichen Mandaten) erwarten tatsächlich nicht ganz selten, dass andere - auch Fachleuete, die oftmals langjährig ihr Fachwissen erworben haben, ohne Honorar tätig werden und ihr ihr eigenes ehrenamtliches Engagement teilen. Ich nenne das "aufgedrängtes Ehrenamt". Aber seien wir doch ehrlich: Bei allem Engagement, das wie ggf. aufbringen wollen:

Spätestens ab dem 10. Ehrenamt muss doch Schluss sein! Ich will außerdem auch noch selbst bestimmen, wofür ich mich ehrenamtlich engagiere und wann ich meine Leistung verschenke. So scheint es auch Ihnen zu gehen. Ich meine bei alledem natürlich nicht kleine Gefälligkeiten und Auskünfte am Telefon

Wenn es dann im Einzelfall dann keinen schiftlichen Vertrag gibt, haben Sie Klarheit und werden nicht tätig, sondern verbringen die Zeit mit anderen Mandaten oder mit Ihren Lieben. Die sind auch "bedürftig".

Machen Sie sich als Kontrollüberlegung nur einfach klar, dass Sie als Fachfrau oder Fachmann die ganze Woche unentgeltlich tätig sein können und sicher als solcher Berater mit Kußhand engagiert werden. Das ist wunderbar, nur sind Sie dann nach einiger Zeit pleite. Hoffentlich haben Sie dann genügend Unterstützer, die dann Sie und Ihre Familie durchbringen.

Zum Schluss noch ein kleines Praxiserlebnis. Als ich vor längerer Zeit einmal eine vermögende Dame fragte, wieso sie meine, dass sie Ihr ehrenamtliches Engegement auch zu dem meinen machen könne, also eine Beratung erhalten könne, ohne dafür ein Honorar zu zahlen, antwortete die Dame ganz forsch: "So weit kommt das auch noch, dass ich für mein Ehrenamt zahle." Auf meine Gegenfrage, ob nicht die fachliche Beratung, wegen derer sie mich als durchaus nicht arme Mitbürgerin ja angesprochen habe, gerade wegen des von ihr bei mir erwarteten Fachwissens nicht doch zu honorieren sei, meinte sie: "Junger Mann, das ist für Sie doch eine Kleinigkeit. Außerdem haben wir unser Geld nicht vom Weggeben. Wir halten es gerne zusammen." 

Merke:

Auch Berater müssen entscheiden, ob und wie sie ihre Zeit "zusammenhalten" oder verschenken. Ja, ich weiß, dass das im Einzelfall wirklich schwer sein kann. Trauen wir uns! Was sagt der Volksmund? "Was nichts kostet, ist auch nichts wert." Großzügig können wir ja später (= nach Vertragsschluss) immer noch sein.

Alles das vorstehend Gesagte betrifft natürlich nicht, ich will es ausdrücklich klarstellen, den armen Mitbrüger oder den in Not, der uns um Hilfe bittet. Überraschenderweise habe ich von diesen Mitbürgern Sätze wie die oben zitierten noch nie gehört - im Gegenteil! So, nun schließe ich dieses weite Feld!

 

neu c) Frage eines Lesers am 04.06.2014:

Kann ich ein größere Summe in eine Stiftung spenden, die diese dann über 6 Jahre zur Zweckerfüllung verwendet und so verbraucht?

(Antwort RA Dr. K. Jan Schiffer)

Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Es kommt dabei sehr auf die Details im Einzelfall an. Da das Thema aber ausgesprochen spannend ist, will ich es hier einmal jedenfalls in groben Zügen versuchen. Es lassen sich zumindest folgende Punkte zur Einstiegsüberlegung festhalten:

  • Eine Zustiftung - auch in Form eines Stiftungsfonds - und eine treuhänderische (unter-)Stiftung scheiden hier grundsätzlich als Gestaltungsansatz aus, da der Betrag verbraucht werden soll.
  • Für eine echte Verbrauchsstiftung nach § 80 BGB ist der Zeitraum zu kurz.
  • Für Spenden gilt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, d. h.nach § 55 AO (Selbstlosigkeit) Abs. 1, Ziffer 5. muss eine steuerbefreite Körperschaft ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Zeitraum von sechs Jahren erreiche ich durch eine Spende grundsätzlich nicht.
  • Möglicherweise ließe sich hier eine Projektrücklage über sechs jahre bilden, wenn das Projekt entsprechend konkret und der Zeitraum tatsächlich angemessen für die "Projektvorbereitung" ist.
  • Man mag hier ggf. auch den (neuen) Gedanken der Verbrauchsstiftung nach BGB "analog" fruchtbar machen, wobei dann vorsorglich die Frage des Steuerabzugs gesondert zu prüfen wäre.

Nicht ganz einfach, oder? Alles das ist sehr sorgfältig ausgehend von dem konkreten Sachverhalt zu prüfen, wofür hier nicht der richtige Ort ist, kann es doch hier keine Rechtsberatung geben. Eine anschließende Abstimmung mit dem zuständigen FA hielte ich für unbedingt sinnvoll. 

 

 

neu b) Frage eines Lesers (01.03.2014):

"Wann sind eigentlich Spenden ins Ausland für einen deutschen Spender absetztbar? Man hört da immer wieder Verwirrendes!"

(Antwort von RA Dr. Schiffer, d. h. genauer gesagt vom FG Düsseldorf)

Diese Frage läßt sich prima mit der Presseerklärung des FG Düsseldorf vom 06.03.2013 zu dem Urteil Urteil des Gerichts vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E) beanworten:

"Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

 „Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig,“ führt der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw, aus. „Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen. Für den Steuerpflichtigen ist weiter zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind.“

Das Urteil im Volltext kann man hier lesen.

 

 

neu a) Frage eines Lesers (06.08.2013)

Wie weit geht die Stifterfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie bei der Verfassung der Satzung? Konkret: Ist es möglich, dass nur der Vorstand alleinig die Mitglieder des Stiftungsrates berufen darf? Dies wäre ja ein "Kurzschluss", d.h. der Vorstand könnte sich nur ihm wohl gesonnene Stiftungsratsmitglieder aussuchen, welche ihn nicht so genau kontrollieren. Wäre dies rechtens?

(Antwort von RA Schürmann)

Jenseits der zwingenden gesetzlichen Vorgaben ist der Stifter in seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt.

Als Organ einer Stiftung ist lediglich der Vorstand gesetzlich vorgeschrieben, wobei dieser auch nicht zwingend aus mehr als einer Person bestehen muss (vgl. § 86 i.V.m. § 26 BGB). Ein weiteres (Kontroll)-Organ ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Alle weiteren Organe einer Stiftung sind nur "optional". Deren Besetzung und Kompetenzen kann der Stifter deshalb frei nach seinen eigenen Vorstellungen bestimmen. Aus diesem Grunde ist es rechtlich durchaus möglich, dass nach der Satzung die Berufung der Stiftungsratsmitglieder allein durch den Vorstand erfolgt.

Wie in der Fragestellung bereits angesprochen, ist eine solche Regelung aber wenig sinnvoll. Der Zweck eines Stiftungsrates als Kontrollorgan gegenüber dem Vorstand könnte so nicht effektiv erfüllt werden. Davon abgesehen kommt es in der Praxis z.B. auch vor, dass staatliche oder private Organisationen die Zuwendung größerer Geldbeträge an gemeinnützige Organisationen an die Bedingung knüpfen, dass neben dem Vorstand ein weiteres unabhängiges (!) Kontrollorgan existiert, was bei einer solchen Satzungsgestaltung gerade fraglich wäre.

Im Ergebnis sprechen also gute Gründe dafür, die Berufung der Stiftungsratsmitglieder nicht allein dem Vorstand zu überlassen, obwohl diese Gestaltung rechtlich zulässig wäre.

 

 

z) Frage eines Lesers (15.03.2013)

Wird eine gemeinnützige Stiftung von Todes wegen errichtet, so wird sie immer erst nach dem Tod des Stifters von der Stiftungsbehörde anerkannt und erlangt auch erst durch die Anerkennung ihre Rechtspersönlichkeit. Auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch die Finanzverwaltung erfolgt erst nach dem Tod des Stifters.
Nach § 84 BGB gilt die Stiftung aber für die Vermögensübertragung als vor dem Tod des Stifters entstanden. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Vermögensübertragung auf eine erst von Todes wegen errichtete Stiftung den erbschaftsteuerlichen Regelungen für eine steuerbefreite Übertragung unterliegt. Lauert hier ggf. eine "Erbschaftsteuerfalle"?

(Antwort RA Dr. Schiffer und RA Pruns)

Der BFH hat hier mit Urteil vom 17.09.2003 (Az.: I R 85/02) eine Lösung gefunden – nur leider keine einleuchtende! 

Soweit die Stiftung von Todes wegen errichtet wird, so ist sie nach Auffassung des BFH wegen der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB bereits ab dem Zeitpunkt des Erbfalls steuerpflichtig (s. unter Ziffer II. 1. des Urteils). Auf die Steuerbefreiung soll sich Rückwirkungsfiktion dagegen nicht auswirken (s. II. 2. des Urteils).

Wir halten das für ein steuerliches „Rosinenpicken“ (s. schon Schiffer/Pruns, nwb 2011, 1258, 1262). Entweder man bejaht Steuerpflicht und Steuerbefreiung oder man verneint beides.

Die Einschätzung des Lesers, dass die Errichtung einer steuerbefreiten Stiftung von Todes wegen erbschaftssteuerliche „Überraschungen“ mit sich bringt, ist also ganz richtig. Auch aus diesem Grund ist potentiellen Stiftern zu empfehlen, zu Lebzeiten mit einem kleineren Teil ihres Vermögens anzustiften und die einmal entstandene und steuerbefreite Stiftung dann als Erbin einzusetzen. Das hat auch insbesondere den Vorteil, dass die Stifter dann schon einmal „üben“ können und die Stiftung mit Leben füllen können. 

 

 

y) Frage eines Lesers (01.03.2013)

Ist es eigentlich zulässig, wenn eine Stiftung ein Unternehmen selbst betreibt ("Unternehmensträgerstiftung")? Ich höre da Unterschiedliches.

Antwort von RA Schürmann:

Anders als bei einer sog. Beteiligungsträgerstiftung, die „nur“ Anteile an einem Unternehmen hält, trägt/betreibt die sog. (unmittelbare) Unternehmensträgerstiftung das Unternehmen selbst. (Man lasse sich von den verschiedenen Begrifflichkeiten, siehe auch im letzten Absatz dieser Antwort, nicht verwirren.)

Dieses Modell ist im Bereich der Unternehmensnachfolge zwar nur bedingt sinnvoll und einsatzfähig (siehe Stiftungsbuch, § 2 Rn. 41 und § 10), gleichwohl ist aber die Unternehmensträgerstiftung als solche wegen des Grundsatzes der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung (§ 80 Abs. 2 BGB: “Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.“) ohne weiteres zulässig.

Die Unternehmensträgerstiftung ist auch im Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (zuletzt geändert am 23.09.2008) noch einmal ausdrücklich rechtlich anerkannt worden, denn § 6 Abs. 2 StiftG-Bbg setzt diese Art der Stiftung nach seiner Formulierung („…im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens…“) gerade voraus.

Es gibt auch durchaus Beispiele für solche Stiftungen in der Praxis, wie etwa die (frühere) „Hans-Soldan-Stiftung“, die „Dr. Arthur Pfungst-Stiftung“ und die (frühere) „Carl-Zeiss-Stiftung“, um nur einige zu nennen. Eine ausführliche Aufstellung stiftungsgetragener Unternehmen, d. h. unmittelbarer und mittelbarer Unternehmensträgerstiftungen (= Beteiligungsträgerstiftungen) in Deutschland (mit über 400 Einträgen!) findet sich bei Fleschutz, Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen, 2008, 393 ff.

 

x) Frage eines Lesers (29.10.2012)

Darf eine (gemeinnützige) Stiftung ihr Grundstockvermögen vollständig in Aktien anlegen?

Antwort von Dr. K. Jan Schiffer

Jedenfalls wenn es dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Stifterwillen entspricht, darf sie das, d.h. in der Regel dann, wenn der Stifter bei Stiftungserrichtung eine entsprechende Anweisung gibt.

Zulässig ist es auch dann, wenn der Stifter als Grundstockvermögen von vornherein nur Aktien übertragen hat, oder wenn er seine Vermögenserträge selbst ausschließlich aus Aktien erwirtschaftet hat ("Fortsetzung" des Stifterwillens).

Ob es im Einzelfall wirklich sinnvoll ist so zu verfahren, ist eine andere Frage.

 

w) Frage eines Lesers (23.08.2012)
Muss eine treuhänderische Stiftung ein eigenes internes Organ haben, um den Status der Gemeinnützigkeit erhalten und/oder behalten zu können?

Antwort von RA Schürmann:

1.
In der Praxis ist es bei der treuhänderischen Stiftung zunehmend üblich, dass neben dem Treuhänder ein internes Organ (Entscheidungsgremium) existiert. Dieses kann z.B. eine Kontrollfunktion über den Treuhänder ausüben und/oder über die Vergabe der Stiftungsmittel (intern) entscheiden.

Zwingend ist ein solches Organ, anders als der Vorstand bei der rechtsfähigen Stiftung (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 BGB), grundsätzlich nicht, denn bei der konkreten Ausgestaltung der treuhänderischen Stiftung als schuldrechtliche oder erbrechtliche „Nachahmung“ einer rechtsfähigen Stiftung  ist der Stifter hier im Rahmen seiner Vertrags-/Testierfreiheit nicht beschränkt. Das ist die zivilrechtliche Seite.

2.
Für Verwirrung in steuerrechtlicher Hinsicht sorgt allerdings eine Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 30.08.2011.

Ausgehend von der (richtigen) Anforderung, dass treuhänderische Stiftungen für die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Körperschaftssteuer wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke (§ 51 ff. AO; § 5 Abs.1 Nr. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) wirtschaftlich selbstständig sein müssen (Argument § 3 Abs. 1 KStG), stellt die OFD Frankfurt a.M. in der besagten Verfügung ohne nähere Begründung auf weitere Tatbestandsmerkmale für die steuerliche Anerkennung einer treuhänderischen Stiftung ab:

Nach Ansicht der OFD ist das Treuhandvermögen dem Treuhänder nicht zuzurechnen (und damit wirtschaftlich selbstständig), wenn die treuhänderische Stiftung und der Treuhänder unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Werden dagegen von der treuhänderischen Stiftung und dem Treuhänder (vollständig oder teilweise) identische Zwecke verfolgt, soll eine Zurechnung nur unterbleiben, wenn die Treuhandstiftung über eigene Stiftungsgremien verfügt, die unabhängig vom Treuhänder des Stiftungsvermögens über die Verwendung der Mittel entscheiden können.

Damit soll also im zweiten Fall die Einrichtung eines vom Treuhänder unabhängigen internen Organs für die steuerliche Anerkennung - und damit für die Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus - zwingend notwendig sein.


3.
Mit diesen erhöhten Anforderungen schießt die OFD Frankfurt a.M., ohne dies wirklich zu begründen (!), über die bestehende Rechtslage hinaus. Aus der Praxis sind uns bisher auch noch keine Fälle bekannt, in denen derart hohe Anforderungen seitens der Finanzverwaltung gestellt wurden. Die OFD sollte dringend ihren Standpunkt überdenken.

Für potenzielle Stifter, die planen eine treuhänderische Stiftung zu errichten, bleibt letztlich wohl nur der Rat, sich schon im Vorfeld der Errichtung umfassend mit der Finanzverwaltung und dem Stiftungsträger abzustimmen, damit eine mögliche Steuerbefreiung nicht scheitert.


Hinweis zur Vertiefung:
Sehr ausführlich mit der Thematik befasst sich der aktuelle Aufsatz von A. Werner in: ZStV 4/2012, S. 129 ff.

 

 

v) Frage eines Lesers (11.07.2012)

Zum Sachverhalt:
Für eine Stiftung ist unklar geworden, wie hoch ihr „Stiftungskapital“ war/ist. Bei Nachforschungen konnte eine Eröffnungsbilanz für 1978 erstellt werden. Einerseits wird in einer frühern Bilanz das „Stiftungskapital“ mit 436.000,- € ausgewiesen. Eine weitere Bilanz zum 01.01.2011 weist das Stiftungskapital mit 436.000,- € und Rücklagen aus und dazu Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 245.000,- €. 


Hierzu stellt unser Leser die folgenden Fragen:

1. Wie verhält es sich stiftungsrechtlich sowie steuerrechtlich mit der Verwendung der Rücklagen aus dem ordentlichen Ergebnis - müssen diese dem Kapital zugeschlagen werden?

2. In einem ähnlich gelagerten Fall einer anderen Stiftung ist ein außerordentlicher Ertrag entstanden. Wie verhält es sich hier bei außerordentlichen Erträgen (z.B. außerordentliche Buchgewinne aus Grundstücksverkäufen u.ä.) - sind diese dem Stiftungskapital zuzuschlagen?

 

Antwort (RA Dr. K. Jan Schiffer / RA Matthias Pruns)

Vorab:

Wir verstehen die Fragen so, dass es sich um Stiftungen des Privatrechts handelt. Bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind ggf. noch Sondervorschriften zu beachten. Das kann etwa das Gesetz sein, mit dem die Stiftung errichtet wurde.

Mit dem bilanziellen Ausdruck „Kapital“ meint unser Leser nach unserem Verständnis das, was man stiftungsrechtlich als zu erhaltendes „Grundstockvermögen“ definiert.

 

Zu Frage 1:

Wie verstehen den Sachverhalt und Frage 1 so, dass es sich um Rücklagen nach § 58 Nr. 6 oder 7 AO handelt, die jeweils entgegen dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausnahmsweise (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus den Mitteln der Stiftung gebildet werden können. Zu den Mitteln der Stiftung zählen nicht das zu erhaltende Grundstockvermögen (Errichtungsdotation und Zustiftungen) oder etwaige Einlagen des Stifters (Klein-Gersch, 11. Aufl. 2012, § 55 AO Rn. 4).

 

a)

Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO dürfen gebildet werden, wenn das zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke notwendig ist. Auf die Herkunft der Mittel kommt es nicht an. Der Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwendende Mittel, wie etwa Spenden, zugeführt werden (siehe AEAO 2012 Nr. 9 zu § 58 Nr. 6 AO).

Die Mittel nach § 58 Nr. 6 AO müssen für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung nur dann zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist.

Die Bildung von Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode ist ebenfalls zulässig (sog. Betriebsmittelrücklage). Das ergibt sich aus AEAO 2012 Nr. 10 zu § 58 Nr. 6 AO.

 

b)

Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a) AO darf eine Körperschaft aus höchstens einem Drittel des Überschusses ihrer Einnahmen über den Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus aus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel bilden.

Die Mittel in einer Rücklage nach § 58 Nr. 7 a) AO sind nicht zweckgebunden. Sie können auch dem Vermögen zugeführt werden (AEAO 2012 Nr. 15 zu § 58 Nr. 7 AO), was vor allem in Betracht kommt, um Wertverluste, insbesondere inflationsbedingte Wertverluste, auszugleichen (s. Tipke/Kruse, AO, Stand: 128. Ergänzungslieferung, § 58 Rn. 10).

 

c) Umschichtungsrücklage?

Neben den Rücklagen nach § 58 Nr. 6 und Nr. 7a AO soll es außerdem noch Rücklagen geben, die aus bei der Umschichtung des Grundstockvermögens erzielten Gewinnen gebildet werden (Beispiel: realisierte stille Reserven aus einer Immobilie, die sich im Grundstockvermögen befand).

In den Landesstiftungsgesetzen von Hamburg, NRW und Rheinland-Pfalz sind Vermögensumschichtungen ausdrücklich gestattet. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind aber auch unabhängig davon generell zulässig, wenn sich aus dem Stiftungsgeschäft, der Stiftungssatzung oder allgemein dem Stifterwillen nicht etwas anderes ergibt. Voraussetzung ist allerdings, dass sie den Wert des Grundstockvermögens erhalten oder steigern (s. Schiffer/Pruns, NomosKommentar BGB, 2. Aufl. 2012, § 81 Rn. 63).

Soweit Vermögen aus der Umschichtung von Stiftungsvermögen stammt, muss dieses erzielte/verwirklichte Vermögen entsprechend dem Stifterwillen grundsätzlich auch dem Grundstockvermögen wieder zugeführt werden. Der (Zu-)Stifter hat das betreffende Ausgangsvermögen und damit dessen Wert ja schließlich dem Grundstockvermögen zugeführt und zugeordnet (Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, 2. Aufl. 2009, S. 244 m. w. Nachweisen auch zur Gegenansicht).

Im Einzelfall kann es sich aber auch anders darstellen:

Hat der Stifter beispielsweise Gewinne/Erträge aus dem Vermögen schon vor dessen Übertragung auf die Stiftung aus dem Kauf- und Verkauf von Vermögensteilen nicht aus der Verzinsung erwirtschaftet und die Erträge anschließend verausgabt, so kann im Einzelfall der (hypothetische) Stifterwille auch nach der Vermögensübertragung auf die Stiftung dahin gehen, dass es sich bei den Umschichtungserlösen um zeitnah auszuschüttende Mittel handelt, die eben nicht dem Grundstockvermögen zufallen (Beispiel: Wertpapier- oder Immobilienhandel). Entsprechendes gilt natürlich bei einem entsprechend z. B. in der Stiftungssatzung ausdrücklich dokumentierten Stifterwillen.

Vor diesem Hintergrund wurde die so genannte „Umschichtungsrücklage“ erfunden. Dazu heißt es beispielsweise im „Merkblatt für die Errichtung einer Stiftung“ des Bayerischen Staatsminisiteriums des Inneren vom 01.10.2099, auf S. 10 unten:

„Soweit aus Umschichtungen Vermögensmehrerlöse (Wertsteigerungen, z.B. durch Grundstücksverkäufe, Kursgewinne) erzielt werden, gehören diese grundsätzlich zum Grundstockvermögen; nur die daraus erzielten Erträge können also wieder für die Zweckerfüllung ausgegeben werden. Solche Umschichtungsgewinne können aber in eine besondere Rücklage (Umschichtungsrücklage) eingestellt werden, mit der Verluste aus Umschichtungen verrechnet werden.

Gerne wird für die Umschichtungsrücklage auf den AEAO verwiesen. In AEAO 2012 Nr. 28 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO heißt es:

„Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen der Körperschaften, auch soweit es durch Umschichtungen entstanden ist (z.B. Verkauf eines zum Vermögen gehörenden Grundstücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden Teils des Preises). Außerdem kann eine Körperschaft die in § 58 Nrn. 11 und 12 bezeichneten Mittel ohne für die Gemeinnützigkeit schädliche Folgen ihrem Vermögen zuführen.“

Von einer Umschichtungsrücklage ist dort ersichtlich nicht die Rede. Auch AEAO 2012 Nr. 2, Satz 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO sagt nichts dazu. Das haben z. B. Doppstadt/Hoerner (Die Stiftung 1/2010, S. 16, 18) zu dem mit der heutigen Regelung allerdings wortgleichen AEAO 2003 Nr. 3 Satz 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO anders gesehen und dort die Umschichtungsrücklage herausgelesen.

Letztlich wird man die Umschichtungsrücklage heute aber als von der herrschenden Meinung anerkannt anzusehen haben. Nicht gefolgt werden kann jedoch etwa Fritz (in: O. Werner/Saenger, Stiftungsrecht, 2008; Rn. 452), wenn er sie als eine Art freie Rücklage mit dem Recht zur freien Wahl der Verwendung ansieht. Fritz übergeht dabei aus unserer Sicht, den oben angesprochenen Stifterwillen als Maßstab.

 

d) Fazit

Der Fragesteller wird hier also zu prüfen haben, um welche Art der Rücklage es sich tatsächlich handelt.

 

Zu Frage 2:

Mit den Ausführungen oben unter c) zu Frage 1 ist dann zugleich auch fast schon Frage 2 beantwortet. Bei der Umschichtung des Grundstockvermögens erzielte Buchgewinne fließen, wie soeben dargelegt, nach unserer Auffassung grundsätzlich dem Grundstockvermögen zu, wenn im Einzelfall kein anderer Wille des Stifters festzustellen ist.

 

 

 

u) Sind staatliche Hochschulen per se gemeinnützig tätig? (22.06.2012)

Nein, staatliche Hochschulen sind nicht per se gemeinnützig tätig. Die Steuerbefreiung ihrer typischen Tätigkeiten folgt zudem gerade nicht aus dem Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 ff. AO, sondern aus ihrer Stellung als Träger hoheitlicher Gewalt.

Im Einzelnen:

Man muss steuerrechtlich grundsätzlich zwei Tätigkeitsbereiche unterscheiden:

  1. Hoheitbetriebe und
  2. Betriebe gewerblicher Art.

Die grundlegende Unterscheidung zwischen Hoheitsbetrieb und Betrieb gewerblicher Art folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG und § 4 Abs. 1 und 2 KStG, die die unbeschränkte Steuerpflichtigkeit der "Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts" anordnen.
Nach § 4 Abs. 5 KStG gehören zu den Betrieben gewerblicher Art allerdings nicht solche Betriebe, "die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe)."

Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 Abs. 1 KStG "alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich."

Die Vermögensverwaltung erfüllt in der Regel diese Voraussetzungen nicht. Man orientiert sich insofern an der Abgrenzung gem. § 14 AO zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung.

Ein Hoheitsbetrieb liegt vor, wenn die Hochschule die ihr übertragene staatliche Gewalt ausübt. Das ist typischerweise der Fall, soweit sie ihre klassischen Aufgaben wie Forschung und Lehre ausübt.

Einen Betrieb gewerblicher Art stellen dagegen etwa solche Tätigkeiten dar, die der Vermarktung und Verwertung der wissenschaftlichen Kompetenzen der Hoschule abzielen, zB. die Materialiprüfung, das Erstellen von Gutachten oder Vorträge jeweils gegen Entgelt.

"Die Grenzen zwischen einem Hoheitsbetrieb und einem Betrieb gewerblicher Art sind flüssig", wie der BFH schon früh festgestellt hat (BFH BStBl III 1952, 41).

Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Steuerpflicht der Betriebe gewerblicher Art gilt dann, wenn er die Merkmale eines Zweckbetriebs nach §§ 65 ff. AO erfüllt, also insbesondere eine eigene Satzung nach § 60 AO hat, steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, die nur durch einen solchen Zweckbetrieb zu erreichen sind und der Betrieb nicht in größerem Umfang in den privaten Wettbewerb eintritt.

Fazit:

  • Die Tätigkeit der Hochschulen im Bereich der Hoheitsbetriebe und der Vermögensverwaltung ist nicht steuerbar.
  • Die Tätigkeit eines Betriebes gewerblicher Art ist dagegen voll steuerpflichtig, unterliegt also insbesondere der Umsatz- Körperschafts- und ggf. der Gewerbesteuerpflicht.
  • Ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist (nur) umsatzsteuerpflichtig (7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

t) Ich habe gehört, dass ehrenamtliche Mitglieder eines sonstigen Stiftungsorgans (z.B. eines Stiftungsrats) strenger haften als die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder. Ist das korrekt? (20.04.2012)

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist das -leider- richtig. Der Gesetzgeber hat 2009 Haftungserleichterungen für Stiftungsvorstände (§§ 31a, 86 BGB) geschaffen. Sie haften danach für ihre Vorstandstätigkeit gegenüber der Stiftung nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Diese Haftungserleichterungen gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes aber eben nur für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstands, und nicht für Mitglieder anderer Organe wie z.B. Stiftungsräte und sonstige Helfer. Im Ergebnis haften also diese Ehrenamtler tatsächlich strenger als der Vorstand.

Dies ist sicherlich ein unbefriedigendes Ergebnis. Anderes könnte nach derzeitigem Rechtsstand nur gelten, wenn die Rechtsprechung auch sonstige ehrenamtliche Stiftungsorganmitglieder unter den Begrif des „Vorstands“ fassen würde. Dies ist aber zur Zeit noch völlig ungewiss. Eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers wäre daher zu begrüßen.

 

s) Muss man einer treuhänderischen Stiftung das Stiftungsvermögen schenken? (28.03.2012)

Nein, das ist nicht zwingend notwendig. Es gibt keine rechtlichen Vorgaben dafür, wie die treuhänderische Stiftung mit Vermögen ausgestattet werden muss. Stifter und Stiftungsträger können aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit eine selbstständige Stiftung auf verschiedenen Wegen „nachahmen“.

In der Praxis existieren vor allem die folgenden drei Gestaltungsmöglichkeiten:

  1. Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB), d.h. der Stifter überträgt der gewählten Vertrauensperson die von ihm dem Stiftungszweck gewidmeten Vermögenswerte unter der Auflage, diese entsprechend zu verwenden.
  2. Der Stifter vereinbart mit dem Stiftungsträger ein Treuhandverhältnis. Dieses kann unentgeltlich (Auftrag, §§ 662 ff. BGB) oder entgeltlich (Geschäftsbesorgung, § 675 BGB) ausgestaltet werden.
  3. Möglich ist auch ein Vertrag eigener Art, wenn Stifter und Treuhänder von den gesetzlichen Vorgaben abweichen wollen.

Welche Gestaltung gewählt wird, bleibt den Beteiligten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls überlassen. Im Zweifelsfall sollte stets ein stiftungsrechtlich versierter Berater hinzugezogen werden.

 

r) Leseranfrage (02.03.2012):

In einer eher populären Zeitschrift habe ich gelesen, dass Treuhandstiftungen eine Lösung für die Nachfolgeregelung im Mittelstand sein sollen? Was meinen Sie dazu?

(Schiffer) Nun, die Lösung liegt bekanntlich im Fall. Ich wäre mit einem solchen Ratschlag aber doch recht vorsichtig, vor allem, wenn er so generell daherkommen sollte.

Worum geht es?

Eine erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist die Krönung eines Unternehmerlebens. Die Facetten dieses Themas sind äußerst vielfältig. Schon von daher verbietet sich eine pauschale Aussage. Die Nachfolgegestaltung unter Einbeziehung von Stiftungen ist da ein wesentlicher Teilaspekt in der Beratungspraxis. Über die besondere Möglichkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung denken Unternehmer vor allem dann nach, wenn im Kreise der Familie niemand bereit oder in der Lage ist, das Familienunternehmen fortzuführen oder wenn gar keine Abkömmlinge vorhanden sind.  Viele Unternehmensinhaber befürchten, dass Interessenkonflikte unter ihren Erben oder das generelle Fehlen geeigneter Unternehmerpersönlichkeiten in den Folgegenerationen den Bestand des Familienunternehmens gefährden. In der Presse kann man immer wieder über solche Streitigkeiten lesen (Ausführlich und anschaulich mit zahlreichen Praxisbeispielen: Eglau, Erbe Macht & Liebe – Unternehmerfamilien zwischen Interessen und Emotionen, 2001.)

Patentlösungen und allgemein gültige Musterlösungen gibt es in solchen Fällen auch für den Einsatz von Stiftungen nicht! Die Erfahrung zeigt, dass hier jeder einzelne Fall eine ganz spezifische Lösung erfordert. Eine Unternehmensnachfolge durch eine Stiftungsgestaltung kann ein gangbarer Weg sein, wenn er zu dem speziellen Lebenssachverhalt passt. Ein Allheilmittel ist sie aber nicht. Es stimmt aber: Den Gefahren eines Erbstreits kann mit einer Stiftungsgestaltung entgegengewirkt werden.

Besonders wesentlich ist für Unternehmer typischerweise, dass das von ihnen selbst aufgebaute oder ererbte und ausgebaute Unternehmen, das zudem regelmäßig den Hauptteil des Familienvermögens ausmacht, über ihren Tod hinaus zusammengehalten wird. Das Unternehmen soll nicht zersplittern und eine hohe Steuerbelastung soll möglichst vermieden werden, um vor allem den Liquiditätsabzug aus dem Unternehmen zu begrenzen. Die Stiftung mit ihrer Ewigkeitstendenz ist hier vor allem wegen ihrer Nachhaltigkeit attraktiv.

Eine Stiftungskonstruktion im Unternehmensbereich bietet dem Unternehmer, seinem Nachfolger und dem Unternehmen als sozialer Einheit vor allem den Vorteil der Sicherung der Unternehmenskontinuität. Damit kann im objektivierten Interesse aller Beteiligten auch den Gefahren wirkungsvoll begegnet werden, die sich für Familienunternehmen bei einer Mehrzahl von Erben ergeben. Dieser besondere Vorteil der Kontinuität kann jedoch im negativen Fall mit mangelnder Flexibilität einhergehen.

Die Praxis zeigt allerdings, dass eine Stiftung, eben so wenig wie sie ein Steuersparmodell ist, eine Allzweckwaffe zur Regelung der Unternehmensnachfolge ist. Es gibt durchaus auch Stiftungen, die im Zuge einer Unternehmensnachfolgeregelung errichtet wurden und ihre Beteiligungen wieder veräußern mussten, weil sich die Rahmenbedingungen geändert hatten.

 Machen wir uns vor diesem hier skizzierten Hintergrund (ausf. siehe hier) klar, dass die treuhänderische Stiftung anders als die der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegende rechtsfähige Stiftung eine fragilere Rechtsfigur ist, die stark von der Person des Treuhänders abhängt, mit dem sie quasi steht und fällt, wird deutlich, dass die treuhänderische Stiftung idR für eine Unternehmensnachfolge nicht geeignet ist. Sie bietet nicht die Rechtssicherheit, die Nachhaltigkeit und die Stabilität einer rechtsfähigen Stiftung. Die genannten Kernwerte sucht der Unternehmer aber gerade für die Regelung seiner Unternehmensnachfolge.

 

q) Ergänzungshinweise von Torsten Volkmann, Steuerberater, Berlin, (21.06.2011)

zu h) Frage von Volker Reichardt, Diplomkaufmann (FH), Stiftungsmanager in Düsseldorf (04.03.2010)

" Ein gVerein hat vor 10 Jahren ein Objekt geerbt und sogleich verkauft. Bis heute sind nur die jährlichen Erträge aus dem Verkaufserlös ausgeschüttet worden. Die Finanzbehörden fordern den Verein nun auf, die Mittel zeitnah zu verwenden. Eine Stiftungsgründung, so die Finanzbehörden, kommt einer Mittelfehlverwendung gleich. Ist diese Aussage richtig?"

Torsten Volkmann (21.06.2011):

"Ich verstehe den Sachverhalt so, dass nach Veräußerung des geerbten Objekts, das nach § 58 Nr. 11 AO dem Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zugeordnet werden durfte, eine Vermögensumschichtung erfolgte, deren Gelderlös nicht zeitnah verwendet werden musste, vgl. AEAO zu § 55 (1) 5 Ziff. 27." (Achtung: Siehe auch die weiteren Hinweise im nachfolgenden Text, die Volkmann noch anschließend gemailt hat.)

Antwort (K. Jan Schiffer) zu h) mit Ergänzungen zu Frage q (21. und 22.06.2011):

Ähnliche Fragen tauchen in der Praxis immer wieder siehe (siehe Fragen a) und f)!).

Die Aussage ist richtig.
Es liegt nach dem zu Frage h) (!) geschilderten Sachverhalt ein Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) vor und es droht ein Mittelfehlverwendung.
Der Sachverhalt zeigt, dass zwar die Erträge zeitnah ausgeschüttet worden sind , aber nicht die damalige "Objektspende", die in "Bargeld" "umgewandelt wurde. Ein Verein verfügt anders als eine Stiftung grundsätzlich nicht über ein zu erhaltendes Grundstockvermögen, muss also nicht etwa ein Vermögen erhalten und zusammenhalten.

(Ausnahme: Stiftungs-Verein mit kapitalartiger Vermögensausstattung entsprechend einem Stiftungsgrundstockvermögen.

Auf diese Ausnahme zielt der Ergänzungshinweis von Volkmann, der auf das Wahlrecht nach § 58 Nr. 11 a) AO abhebt.

Richtig ist, dass nach Auffassung der FinVerw. entsprechende Umschichtungsgewinne nicht ausszuschütten sind - AEAO zu § 55 (1) 5 Ziff. 27, siehe auch Buchna, S. 248 f. Das Problem ist aber häufig - und darauf zielte (wohl) die Ausgangsfrage von Reichardt - , dass hier das Wahlrecht eben nicht ausgeübt wurde, weil der Vorstand schlicht nichts tat, und dass es keine entsprechende Auflage des Spenders gab, wie aber in § 58 Nr. 11 a) AO angesprochen.

Die Zuordnung der betreffenden Mittel zum Dauervermögen hat die gKörperschaft eindeutig nachzuweisen - etwa durch einen entsprechenden Organbeschluss, durch eine ausdrückliche Festlegeung oder Erläuterung im Jahresabschluss oder in der Mittelverwendungsrechnung, vgl. Buchna, S. 249.)

(Ergänzung von Volkmann spät am 21.06.2011 mit Antwort vom 22.06.2011 früh:

Volkmann: Ich vermag Ihnen sachlich nicht ganz zuzustimmen und habe noch folgende Anmerkungen:

  • Volkmann: § 58 Nr. 11 a) erlaubt die Vermögenszuführung, "wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat". Bei Ihnen klingt aber die Regel nach Ausnahme:  "und dass es keine entsprechende Auflage des Spenders gab, wie aber in § 58 Nr. 11 a) AO angesprochen."

((Schiffer: Erforderlich ist, wie das Gesetz zeigt, entweder eine entsprechende Vorgabe des Erblassers zu der Verwendung oder, wenn eine solche Vorgabe fehlt (!) , eine entsprechende, zu dokumentierende  Entscheidung der Stiftungsorgane (s. oben den Hinweis auf Buchna zur Dokumentation, dem ich folge).))

  • Volkmann: Hinweis auf § 58 Nr. 11 d), auf dessen explizite Nennung ich bewusst verzichtet hatte.

((Schiffer: Das ist eine erneute Abwandlung des Sachverhaltes. Aber auch dann ist wegen des Wahlrechts der Stiftungsorgane u. a. mit Buchna eine entsprechende, zu dokumentierende Entscheidung der Stiftungsorgane erforderlich.))

  • Volkmann: Die mich seit einer Reihe von Jahren beschäftigenden §§ 51 ff. AO verstehe ich in erster Linie als "Tatsachenrecht". In diesem Sinne wird die in § 58 Nr. 11 AO als zulässige Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung statuierte Vermögenszuführung nicht zwingend "auf dem Papier" stehen müssen, auch wenn das dokumentiert noch schöner wäre. Will sagen: Indem die Kö das Grdst "vermögensverwaltend nutzt", hat sie es ihrem Vermögen faktisch zugeführt. In diesem Sinne fragt ja auch die Mittelverwendungsrechnung nach der faktischen Verwendung...

((Schiffer: Aus dem Vorstehenden und dem Hinweis auf Buchna ergibt sich, dass es hier kein "Tatsachenrecht" (Was meint das Schlagwort überhaupt ?) gibt. Das Wahlrecht ist auszuüben und die Ausübung ist nachzuweisen, d. h. zu dokumentieren (s. etwa § 200 AO). Es mag sein, dass man im Einzelfall einmal Glück hat, so dass es ohne Dokumentation durchgeht. Als Berater habe ich aber auf die Dokumentation zu drängen. Der Hinweis auf ein neues Schlagwort wie "Tatsachenrecht" hilft da gar nicht weiter, sondern verwirrt nur. Das Schlagwort greift rechtsmethodisch daneben und ist ggf. sogar gefährlich, wenn sich der Sachverhalt etwa bei einer Außenprüfung gegenüber der FinVerw. nicht nachweisen läßt.

Mit Hinweis auf Buchna ist abschließend anzumerken (s. o.), dass der Nachweis in der Mittelverwendungsrechnung ausreicht. Da ist dann kein Bedürfnis mehr für ein "Tatsachenrecht", denn es liegt die erforderliche Dokumentation vor, so dass aus meiner Sicht eine zusätzliche Aufzeichnung des Organbeschlusses entbehrlich ist.))

Soweit freie Rücklagen geschaffen worden sind (§ 58 Nr. 7. a) AO), können diese Mittel zur Vermögensausstattung für eine Stiftung genutzt werden.

Etwas anderes, als das Finanzamt meint, kann auch gelten, wenn der Spender damals entsprechende Auflagen mit seiner "Spende" verbunden hat. (Was nachträglich wegen der Hinweise von Volkmann oben näher ausgeführt worden ist.)
Ergänzend verweise ich auf die Antworten zu den Fragen a) und f).

 

 

 

p) Frage einer Leserin (10.06.2011)
1. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 3.11.2010 klargestellt, dass Leistungen einer Familienstiftung, die durch Einflussnahme der Destinatäre begründet worden sind, den Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind (wirtschaftliche Vergleichbarkeit gegeben). M. E. gilt der Umkehrschluss zu dem Leitsatz des BFH, dass Einkünfte, die allein aufgrund des Stiftungszwecks und ohne Einflussnahme der Destinatäre gezahlt werden, nicht den Einkünften nach § 20 EStG zuzuordnen sind. Stimmen Sie dem zu?

2. Sofern Sie meinen vorherigen Ausführungen zustimmen: Ist es nicht auch denkbar, dass eine Kombination von Rentenzahlungen und Sonderzahlungen, die einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind, vorgenommen werden kann? Folglich ein Destinatär sowohl Einkünfte nach § 20 als auch nach § 22 EStG bezieht. Dieser Fall war m. E. aber in o.g. Urteil gegeben- allerdings verstehe ich nicht warum eine Zuordnung aller Einnahmen nach § 20 erfolgt.

Antwort (Matthias Pruns):

Zur Erinnerung – der BFH hatte folgenden Leitsatz gefunden:

„Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i.d.F. des UntStFG.“

Zu der 1. Frage: Der in der Frage angestellte Umkehrschluss gilt eindeutig nicht. Das hat schon der BFH dadurch sehr deutlich gemacht, dass er die Frage, ob Einkünfte, die allein aufgrund des Stiftungszwecks und ohne Einflussnahme der Destinatäre gezahlt werden, den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zuzuordnen sind, ausdrücklich offen gelassen hat. Wäre der Umkehrschluss im Sinne der 1. Frage tragfähig, hätte der BFH diese Frage gerade nicht offen gelassen.
Im Übrigen deutet das Gericht in den Urteilsgründen auch recht eindeutig an, dass er einer generellen Zuordnung von Stiftungsleistungen zu § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zuneigt.
Der Leitsatz ist im Kontext der Urteilsbegründung also als „Jedenfalls“- Aussage zu lesen:

„Jedenfalls dann, wenn die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i.d.F. des UntStFG.“

Der Umkehrschluss führt in die Irre, liegt aber vielleicht nahe, wenn man nur den Leitsatz des Urteils liest. Wie schnell man diesem Irrtum erliegen kann, zeigt ein Aufsatz von Kessler/Müller (DStR 2011, 614 ff.), den ich demnächst auf stiftungsrecht-plus kritisch beleuchten werde.

Zu der 2. Frage: Aus der Antwort zur 1. Frage folgt, dass der BFH m. E. auch bei einer Kombination aus Renten- und Sonderzahlungen alle Zahlungen als Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einordnen würde. Das hat er in der Sache ja auch getan, da er nicht zwischen den Sonderzahlungen und den Rentenzahlungen differenziert. Allerdings hält er sich, was die Rentezahlungen betrifft, in seiner Begründung sehr zurück.
Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Gericht einen "ökomischen" Begründungsweg wählt und die abschließende Stellungnahme zu Streitfragen dadurch vermeidet, dass es auf die Besonderheiten des Streitfalls abhebt. Das hat der BFH hier getan, gleichzeitig aber auch in der Streitfrage eine recht klare Tendenz angegeben.

 

 

o) Frage eines Lesers (09.06.2011)
Gibt es einen Unterschied zwischen einer Stiftungssatzung und einer Stiftungsverfassung? Wenn ja, welchen? Oder sind beides Synonyme?

Antwort (Matthias Pruns):

In der Praxis werden beide Begriffe tatsächlich weitestgehend synonym gebraucht. So gibt es viele Stiftungssatzungen, die mit "Stiftungsverfassung" überschrieben sind. Auch in der Fachliteratur wird nicht immer differenziert.

Eine deutliche Antwort geben aber Hüttemann/Rawert (Staudinger 2011, § 85 Rn 4): "Die Stiftungsverfassung ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Organisation der selbständigen Stiftung des Privatrechts betreffen."

Stiftungsverfassung meint also sowohl die gesetzlichen Regelungen im Bundes- und Landesrecht als auch die vom Stifter für die Stiftung gesetzten "Normen", insbesondere die Stiftungssatzung. Die Stiftungssatzung ist damit Teil der Stiftungsverfassung.

 

 

n) Frage eines offensichtlich etwas verärgerten Lesers (09.02.2011)

Sehe ich das eigentlich richtig, dass Finanzgerichte und Finanzverwaltung in der Regel fiskalisch, d. h. pro Staat entscheiden?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Pauschale Antworten sind hier, wie in aller Regel auch sonst, falsch.

Mitunter hege ich allerdings auch die Vermutung, dass bei der Anwendung der Grundsatz "in dubio pro fisco" gilt. Nun ja, das ist eine völlig subjektive Einschätzung. Der Mensch ist leider nicht objektiv.

Tatsache ist aber, dass es Steuerbelastungs- und Steuereffizienzvergleiche gibt, bei denen Deutschland leider nicht gut abschneidet. Das Thema der Steuergerechtigkeit ist ein besonders weites Feld. Ich will hier auch keine der Untersuchungen zitieren, weil die erforderliche differenzierende Antwort in der hier erforderlichen Kürze gar nicht möglich ist.

Fazit: Nicht aufgeben! Ob es woanders bei näherer Betrachtung wirklich besser ist, will ich hier nicht beurteilen. Klar ist aber, dass wir uns nicht entmutigen lassen werden, unsere Argumente weiter vorzutragen, auch wenn wir den Eindruck haben, dass sie nicht gehört werden, sondern einfach ohne wirkliche Begründung "abgebügelt" werden. Gegen Windmühlen wollen wir allerdings nicht kämpfen. Mögen wir bitte möglichst immer erkennen, wann es sich um Windmühlen handelt.

Sorry, das ist natürlich keine Antwort, aber vielleicht ist es ein kleiner Trost.

m) Frage eines Lesers (10.12.2010)

Ist es sinnvoll eine Stiftung über einen Testamentsvollstrecker zu errichten?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Es ist zumindest möglich, denn eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden (vgl. § 84 BGB). Ob es sinnvoll ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Grundsätzlich erscheint es mir sinnvoller, eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters zu errichten und dann "zu üben" und auszuprobieren, um ggf. die Stiftungssatzung anpassen zu können. Ein noch so guter Testamentsvollstrecker ist eben nicht der Stifter. Er wird niemals vollständig dessen Gedanken und Überlegungen kennen. Der Stifter weiß genau(er), was er selbst will.

Ich schlage meistens vor, zu Lebzeiten zumindest anzustiften, d. h. ggf. mit einem kleineren Stiftungsvermögen zu beginnen und zu üben. Weiteres Vermögen kann der Stiftung dann vererbet oder vermacht werden.

Im Übrigen sollte jeder zu Lebzeiten nur so viel Vermögen weggeben - an eine Stiftung oder auch an seine Familie, wie er wirklich problemlos entbehren kann. Dabei sollten die möglichen Kosten für eine Pflege im Alter ganz besonders beachtet werden.

 

l) Frage eines Lesers (29.04.2010)

Kann ein Stifter und seine Angehörigen in einer finanziellen Notlage durch die Stiftung unterstützt werden? Wenn ja, hat dies Auswirkungen auf die Steuervergünstigung der Stiftung?

Antwort (Dipl. Jur. Hanna Mettig)

Diese Frage betrifft einen Bereich des Stiftungsrechts, der durch die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland sowie die heutigen Formen des Zusammenlebens immer mehr an Bedeutung gewonnen hat.

Es liegt grundsätzlich im Interesse des Staates, dass auch zukünftig gemeinnützige und mildtätige Stiftungen errichtet werden. Dies wird vor allem in (den heutigen) Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs jedoch wohl nur geschehen, wenn dem potentiellen Stifter die Sorge genommen wird, er sowie seine Angehörigen könnten aufgrund der Weggabe von Vermögen an eine Stiftung in Not geraten und sich den gewohnten Lebensstil nicht mehr leisten.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 58 Nr. 5 AO die „gemeinnützige Familienstiftung“ geschaffen, in deren Rahmen die Stiftung in einem begrenzten Umfang "Unterhaltszahlungen" an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen leisten kann, ohne dass dies auf die Steuervergünstigung der Stiftung negative Auswirkungen hat. Damit die Unterhaltszahlungen aber als steuerlich unschädliche Betätigung qualifiziert werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Der Ausgangspunkt der Überlegungen sind das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und das der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), nach denen es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zulässig ist, generell einen Teil der Erträge der Stiftung an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen auszuzahlen. Die Sondervorschrift des § 58 AO sieht jedoch Aushamen davon vor.

So kann eine Stiftung gemäß § 58 Nr. 5 AO („Drittelprivileg“) steuerlich unschädliche Betätigung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind daher Zahlungen, um dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen in angemessener Weise das Niveau des gewohnten Lebensstils zu gewährleisten.

Von der „gemeinnützigen Familienstiftung“ können jedoch nur der Stifter und/oder seine nächsten Angehörigen profitieren. Über die Antwort auf die Frage, wer unter den Begriff des „nächsten Angehörigen“ fällt, besteht leider Uneinigkeit. Aus Sicht der Finanzverwaltung (AEAO Nr. 6 zu § 58 Nr. 5 AO) soll der Begriff lediglich umfassen:

­Ehegatten,
Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden),
Geschwister,
Pflegeeltern, Pflegekinder

Dies kann angesichts der Formen des heutigen Zusammenlebens in unserer Gesellschaft und mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 58 Nr. 5 AO, die Errichtung von Stiftungen zu fördern, nicht überzeugen. Zum einen sollten zumindest alle Abkömmlinge des Stifters (auch Urenkel) vom Begriff des nächsten Angehörigen erfasst werden. Zum anderen spricht aufgrund der heutigen Verhältnisse vieles dafür, auch dem Stifter besonders nahe stehende Personen als nächste Angehörige im Sinne des Gesetzes zu bewertet. Dies sind z. B. Personen, zu denen der Stifter, ohne sie adoptiert zu haben, eine elterliche Beziehung aufgebaut hat, ein langjähriger Hausangestellter oder ein Lebenspartner des Stifters, der kein Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist.

Unter Einkommen i.S.d. Vorschrift ist die Summe aller steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen, wobei positive und negative Einkünfte saldiert werden. Kein Einkommen sind hingegen Spendeneinnahmen und Zuschüsse sowie das zu erhaltende Grundstockvermögen der Stiftung. Unterhaltsleistungen dürfen Sach-, Dienst- oder Geldleistungen für einen geordneten Lebensbedarf, d.h. Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Ausbildung und „persönliche Bedürfnisse“ umfassen. Unter dem Unterhaltsgedanken der „Hilfe zur Selbsthilfe" und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist wohl auch die Übertragung von Mitteln der Stiftung zum Vermögensaufbau zulässig, soweit diese der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen (Beispiel: Unterstützung eines Kindes des Stifters im Rahmen seiner Existenzgründung).

Die Unterhaltsleistungen der Stiftung dürfen jedoch höchsten ein Drittel ihres Einkommens ausmachen. Weitere Einschränkungen, z.B. dadurch, dass „zu wenige“ Mittel für den ideellen Stiftungszweck verbleiben, existieren nicht. Da die Finanzverwaltung entgegen der Ansicht des BFH die Ein-Drittel-Grenze des § 58 Nr. 5 AO auch auf Fälle anwendet, in denen die Stiftung durch Übertragung von belastetem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber nächsten Angehörigen des Stifters zu erfüllen hat, sollte diese Frage schon bei der Stiftungserrichtung mit der Finanzverwaltung im Sinne der Auffassung des BFH geklärt werden. Die Höhe der höchstens zulässigen Zuwendungen ergibt sich grundsätzlich aus dem Einkommen des betreffenden Veranlagungszeitraumes. Aufgrund eventueller Schwankungen wird die Finanzverwaltung Einkommensentwicklung über einen gewissen Zeitraum berücksichtigen.

Für die Bewertung der Angemessenheit von Zahlungen i.S.d. § 58 Nr. 5 AO ist zunächst von Bedeutung, was die maßgebenden Kriterien dafür sind. Dies hängt davon ab, ob man – wie die Finanzverwaltung – einen „angemessenen Unterhalt“ oder eine „Unterhaltsleistung in angemessener Weise“ zu Grunde legt. Bei einem „angemessenen Unterhalt“ wird die Angemessenheit allein anhand der Höhe des Unterhalts bewertet. Richtiger dürfte es dagegen sein, die Bewertung danach vorzunehmen, ob der Unterhalt in angemessener Weise erfolgt. Die Bewertung richtet sich dann nach den Gesamtumständen, d.h. nach der Art und dem Umfang des gestifteten Vermögens, der Dauer der Unterhaltleistung sowie der Frage eines Verschuldens einer etwaigen Bedürftigkeit. Diese Vorgehensweise ermöglicht die genaue Betrachtung der konkreten Umstände und des jeweiligen Einzelfalls und führt deshalb zu einer „angemessenen“ Bewertung i.S.d. § 58 Nr. 5 AO.

Die kurzen Erläuterungen (ausf. Schiffer, Die Stiftung in der Beratungspraxis, 2. Aufl., S. 388 ff.) haben gezeigt, dass zur Zeit im Bereich der „gemeinnützigen Familienstiftung“ noch einiges nicht abschließend geklärt ist und deshalb ein gewisses Risiko für Stifter und ihre nächsten Angehörigen besteht. Ob sich die Intention des Gesetzgebers, das Stiftungswesen mit der „gemeinnützigen Familienstiftung“ zu fördern, erfüllen wird, bleibt abzuwarten.

 

k) Frage eines Lesers (22.03.2010)

Was ist unter der Privatautonomie des Stifters zu verstehen? Darf seine  Handlungsfreiheit eingeschränkt werden?

Antwort (Dipl. Jur. Philipp Kuhlee, Bonn):

Der Frager spricht ein sehr weites und grundsätzliches Feld an, auf das im vorgegebenen Rahmen nur kurz geantwortet werden kann:

Die Privatautonomie beruht auf Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Dort ist unter dem Schutz des Grundgesetztes das Prinzip einer staatsfreien Regelung der rechtlichen Innenbeziehungen in der Gesellschaft geregelt.  Für das Stiftungswesen bedeutet dies, dass die Stifterfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie geschützt ist und damit die Selbstbestimmung des Einzelnen in Bezug auf die einseitige Rechtsgestaltung „Errichtung einer Stiftung“. Grundrechtlich geschützt ist damit sowohl der Entschluss überhaupt eine Stiftung zu gründen, als auch dessen Umsetzung in die Realität. Für den einzelnen Stifter bedeutet dies, dass er innerhalb der Grenzen der Privatautonomie bei seiner Gründungserklärung und der Satzungserstellung von jeder Fremdbestimmung frei ist.

Konkret erstreckt sich die Privatautonomie des Stifters vor allem auf das Recht, darüber zu entscheiden, ob und mit welcher Kapitalaustattung er eine Stiftung gründen will, welchem Zweck sie dienen, welchen Namen sie tragen, wo die Stiftung ihren Sitz haben soll und wie ihre Satzung (Organisation) ausgestaltet wird. (Ausf. dazu etwa Werner, Die Formulierungsfreiheit des Stifters als Ausfluss seiner Privatautonomie, ZSt 2006, S. 126 ff., 129).

Die Handlungsfreiheit eines Stifters oder einer Stiftung darf nur eingeschränkt werden, um sicherzustellen, dass in Einklang mit der geltenden Rechtslage (§§ 80 ff. BGB und Landesstiftungsgesetze) und nach Anerkennung der Stiftung vor allem in Einklang mit dem in der Stiftungsatzung verankerten Stifterwillen gehandelt wird. Die Rechtsaufsicht der Anerkennungsbehörden und in der Folge die der Stiftungsaufsicht ist grundsätzlich auf die Verletzung von Satzungsvorschriften und der Vorgaben des Stiftungsrechts begrenzt.

Die reine Rechtsaufsicht führt vor allem dazu, dass die Stiftungsbehörden keine Zweckmäßigkeitserwägungen für verbindlich erklären dürfen - auch nicht die Ergebnisse ihrer eignen Zweckmäßigkeitserwägungen. Ob der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung seiner Stiftung beispielsweise zwischen allen rechtlich möglichen Alternativen die sinnvollste Möglichkeit ausgewählt hat, darf von den Anerkennungsbehörden folglich nicht überprüft werden. (Näher dazu etwa: Hoerner, Die Formulierungsfreiheit des Stifters, ZStV 1/2010, S. 13 ff.)

 

j) Frage eines Lesers (21.03.2010)

Stiftung und Betriebswirtschaft - auch im gemeinnützigen und ehrenamtliochen Bereich: In einer Diskussion mit Personen, die ehrenamtlich für Stiftungen tätig sind, wurde ich mit folgenden Fragen konfrontiert:
Warum ist für eine erfolgreiche Stiftungsarbeit auch ein betriebswirtschaftlicher Ansatz wichtig? Welche betriebswirtschaftlichen Handlungsfelder sind für eine eine erfolgreiche Stiftungsarbeit besonders von Belang?

Antwort (Dipl. Jur. Philipp Kuhlee, Bonn):

Die Frage berührt ein ganz weites Feld. Ansätze zur Professionalisierung von Stiftungstätigkeit rücken immer mehr in das Interesse der Stiftungswelt.

Aufgabe jeder Stiftung ist es, den Stiftungszweck mit effizientem Mitteleinsatz zu erfüllen, da den in der Regel unbeschränkten Bedürfnissen der potentiellen Destinäre nur beschränkte Stiftungsmittel gegenüberstehen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Bedarf und Deckungsmöglichkeit zwingt die Organe der Stiftung faktisch auch zu betriebswirtschaftlich sinnvollem Handeln, was mitunter in der Praxis und der fachlichen Diskussion nicht genügend beachtet wird. Tatsächlich können sich auch (gemeinnützige) Stiftungen dem Marktgeschehen nicht entziehen und langfristig nur überleben, wenn sie zu Anpassung und Wachstum unter Marktbedingungen fähig sind.

Damit sind für Stiftungen z. B. die Entwicklung erfolgreicher Organisationsstrukturen und die Auseinandersetzung mit den klassischen Funktionsbereichen betrieblicher Tätigkeiten für eine dauerhaft erfolgreiche Stiftungsarbeit unumgänglich. Siehe dazu jüngst: Koschmieder/Pauls/Siedemann, Unternehmen Stiftung, ZStV 1/2010 S. 2ff. Die Autoren unterscheiden fünf betriebswirtschaftliche Handlungsfelder für eine Stiftung:

1. Die Koordination der Stiftungsarbeit, d. h. vor allem der Erfüllung des Stiftungszwecks, und die systematische Kontrolle aller Bereiche der Stiftung.
2. Der Aufbau eines vertrauensstärkenden Marketings.
3. Ein erfolgreiches Vermögens- und Ressourcenmanagement.
4. Fragen der Besteuerung bei der Stiftung. Hier ist auch die Nutzung des steuerlichen Anreizsystems zur Unterstützung der Stiftungsarbeit durch das Gemeinnützigkeitsrecht und das Spendenrecht zu nennen.
5. Buchhaltung, Rechenschaftslegung und Prüfung

Die einzelnen Punkte unterscheiden sich in ihrer konkreten Auswirkung und Ausgestaltung im Einzelfall u. a. wesentlich danach, ob die betreffende Stiftung steuerbefreit ist oder nicht. Den wechselnden Anforderungen einer zunehmend internationalen Stiftungswelt kann eine Stiftung jedenfalls nur dann nachhaltig erfolgreich begegnen, wenn ihr in der Satzung der Raum für betriebswirtschaftlich notwendige Anpassungen und Reaktionen gegeben ist. Die gesetzlichen Vorgaben lassen hier grundsätzlich ausreichende Gestaltungsfreiheit.

 

i) Frage eines Lesers (18.03.2010)

Kann eine gemeinnützige Stiftung Darlehen vergeben?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Da gibt es eine echte Juristenantwort: Es kommt darauf an!

Zunächst kommt es darauf an, ob es ihr ggf. überhaupt nach ihrer Satzung erlaubt ist - ausdrücklich (Beispiel: Kleinkredite zur Erreichung mildtätiger Föderung is von § 53 AO) oder stillschweigend. Die Satzung ist ggf. auszulegen.

Zudem ist das Steuerrecht zu beachten. Das ist problematischer. Es gelten insb. die Ziffern 15. - 17. des Anwendungserlasses zur AO (AEAO, Hervorhebungen = von mir; siehe auch Buchna, S. 159 f.). Der Text lautet:

"15.
Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Körperschaft damit selbst unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Körperschaft im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke Darlehen im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur Ablösung von Bankschulden, Darlehen an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten oder Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehen vergibt. Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung).
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwendenden Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist im Rahmen des § 58 Nrn. 1 und 2 zulässig (mittelbare Zweckverwirklichung), wenn die andere Körperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist verwendet.
Darlehen, die zur unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke vergeben werden, sind im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu machen. Es muss sichergestellt und für die Finanzbehörde nachprüfbar sein, dass die Rückflüsse, d.h. Tilgung und Zinsen, wieder zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

16.
Aus Mitteln, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (Vermögen einschließlich der zulässigen Zuführungen und der zulässig gebildeten Rücklagen), darf die Körperschaft Darlehen nach folgender Maßgabe vergeben:

Die Zinsen müssen sich in dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Rahmen halten, es sei denn, der Verzicht auf die üblichen Zinsen ist eine nach den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts und der Satzung der Körperschaft zulässige Zuwendung (z.B. Darlehen an eine ebenfalls steuerbegünstigte Mitgliedsorganisation oder eine hilfsbedürftige Person). Bei Darlehen an Arbeitnehmer aus dem Vermögen kann der (teilweise) Verzicht auf eine übliche Verzinsung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen werden, wenn dieser insgesamt, also einschließlich des Zinsvorteils, angemessen ist und der Zinsverzicht auch von der Körperschaft als Arbeitslohn behandelt wird (z.B. Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen).
Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebildet worden ist, dürfen sich durch die Gewährung von Darlehen nicht verzögern.

((Hinweis von Verfasser:
Das ist Vermögensverwaltung! Hier wird oft übersehen, weil die FiInVerw. es im AEAO nicht ausdrücklich anspricht, dass auch die sonstigen Darlehensbedingungen marktüblich sein müssen, d. h. es sind idR marktübliche Sicherheiten erforderlich.))

17.
Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft sein. Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Vergabe von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern als Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks in der Satzung der Körperschaft aufgeführt ist."

 

h) Frage von Volker Reichardt, Diplomkaufmann (FH), Stiftungsmanager in Düsseldorf (04.03.2010)

" Ein Verein hat vor 10 Jahren ein Objekt geerbt und sogleich verkauft. Bis heute sind nur die jährlichen Erträge aus dem Verkaufserlös ausgeschüttet worden. Die Finanzbehörden fordern den Verein nun auf, die Mittel zeitnah zu verwenden. Eine Stiftungsgründung, so die Finanzbehörden, kommt einer Mittelfehlverwendung gleich. Ist diese Aussage richtig?"

Antwort (K. Jan Schiffer):

Ähnliche Fragen tauchen in der Praxis immer wieder siehe (siehe Fragen a) und f)!).

Die Aussage ist richtig.
Es liegt nach dem geschilderten Sachverhalt ein Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) vor und es droht ein Mittelfehlverwendung.
Der Sachverhalt zeigt, dass zwar die Erträge zeitnah ausgeschüttet worden sind , aber nicht die damalige "Objektspende", die in "Bargeld" "umgewandelt wurde. Ein Verein verfügt anders als eine Stiftung grundsätzlich nicht über ein zu erhaltendes Grundstockvermögen, muss also nicht etwa ein Vermögen erhalten und zusammenhalten. (Ausnahme: Stiftungs-Verein mit kapitalartiger Vermögensausstattung entsprechend einem Stiftungsgrundstockvermögen.)

Soweit freie Rücklagen geschaffen worden sind (§ 58 Nr. 7. a) AO), können diese Mittel zur Vermögensausstattung für eine Stiftung genutzt werden.

Etwas anderes, als das Finanzamt meint, kann auch gelten, wenn der Spender damals entsprechende Auflagen mit seiner "Spende" verbunden hat.
Ergänzend verweise ich auf die Antworten zu den Fragen a) und f).

 

 

 

g) Frage eines Lesers (25.02.2010):

Man liest viel über unternehmensverbundene Stiftungen. Unternehmen sind nicht selten im Rahmen eines Konzerns tätig. Kann eine Stiftung einem Konzern "vorstehen"?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Das ist gewiss kein alltägliches Thema! Die Frage, ob die Normen des Konzernrechts (= Recht der verbundenen Unternehmen) ggf. auch auf rechtsfähige (!) Stiftungen anzuwenden sind, haben, soweit ersichtlich, zuletzt Ihrig und Wandt untersucht. In einem gründlichen belegten Beitrag in der Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag, 2009, haben sie auf S. 387 ff. zu dem Thema "Die Stiftung im Konzernverbund" geschrieben. Die beiden Autoren kommen (S. 404) zu folgenden Ergebnissen, die mich überzeugen:
1.
Das Konzernrecht ist grundsätzlich auf rechtsfähige Stiftungen anzuwenden.
2.
Sowohl bei einem Vertragskonzern als auch bei einem faktischen Konzern kann eine solche Stiftung herrschendes Unternehmen sein.
3.
Eine rechtsfähige Stiftung kann auch abhängiges Unternehmen in einem Konzern sein.
4.
Eine Unterordnung einer Stiftung unter einen Beherrschungsvertrag scheidet hingegen aus. Das gilt idR  auch für die Unterordnung unter einen Gewinnabführungsvertrag.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den besagten Fachbeitrag.

 

f) Frage von Benjamin Schmitt, Deutsche Herzstiftung e.V., Frankfurt am Main: Endowment-Verbot (November 2009) - s. auch unten a)

Was ist genau unter dem sog. Endowment-Verbot zu verstehen? Betrifft dies beispielsweise auch Zustiftungen eines gemeinnützigen Vereines an eine gemeinnützige Stiftung?

Antwort (Rechtsanwalt Matthias Pruns):

Den englischen Begriff Endowment kann man mit Schenkung oder Ausstattung übersetzen.

Speziell im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht versteht man darunter "die Weiterleitung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft als Ausstattungskapital" (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2008, § 5 Rn. 120).

Bei den gemeinnützigen Körperschaften besteht nun das Problem, dass Voraussetzung für die Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und damit den Status der Gemeinnützigkeit die zeitnahe Verwendung der Mittel ist. Gegen dieses Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstößt ein Endowment in aller Regel, denn solche Zuwendungen an andere steuerbegünstigten Körperschaften sollen dort gerade der Kapitalausstattung dienen und nicht zeitnah verwendet werden (Nachtrag vom 21.10.2013: Das Endowment-Verbot wird mit Wirkung zum 01.01.2014 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz gelockert).

Da hilft auch § 58 Nr. 2 AO der hingebenden gemeinnützigen Körperschaft nicht weiter, denn diese Vorschrift erlaubt solche Zuwendungen nur für den Fall, dass sie von der empfangenden Körperschaft wiederum zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Gemeinnützigkeitsrechtlich möglich ist aus diesen Gründen allein die Zuwendung von solchen Mitteln, die bereits bei der hingebenden Körperschaft, etwa weil sie aus freien Rücklagen stammen (§ 58 Nr. 7 a) AO), vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind. Auf den Beispielfall in der Frage angewandt: Das Endowment-Verbot betrifft auch die beschriebene Zustiftung, falls nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgeschlossen ist. (Torsten Volkmann, Steuerberater, Berlin, verweist dazu am 21.06.2011 auf § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO. Das ist als konkretisierender Hinweis auf mögliche Ausnahmefälle in der Tat richtig. Beispiele sind etwa Sportanlagen, Kindertagesstätten und Krankenhäuser, siehe Pahlke-König, 2. Aufl. 2009, § 55 AO Rn. 30 zu Einzelheiten.

Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung zur Zweckerfüllung, diese müßte bei einer entsprechend tätigen neuen Stiftung, die aus den zeitnah zu verwendenden Mitteln der alten Stiftung, die nach § 58 Nr. 1 oder 2 AO geflossen sind, errichtet worden ist, über entsprechende Satzungsbestimmungen sichergestellt werden.)

Das gemeinnützigkeitsrechtliche Endowment-Verbot steht schon seit längerem in der Kritik. Im Zuge der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahre 2003 hatte etwa der Bundesverband Deutscher Stiftungen zumindest eine befristete Aufhebung gefordert, um dieses z.B. in den USA erfolgreich eingesetzte Instrument zum Aufbau des Stiftungskapitals kleiner und junger Stiftungsinititiven auch in Deutschland zu erproben (näher Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, 2. Aufl. 2009, § 3 Rn. 10 f.).

Oft übersehen wird, dass ein Endowment auch zivilrechtlich nicht ohne weiteres zulässig ist. Zwar ist die Zuwendung von Erträgen des Stiftungsvermögens zivilrechtlich unbedenklich. Wegen des Gebots der Erhaltung des Stiftungsvermögens kann aber grundsätzlich kein Grundstockvermögen für ein Endowment eingesetzt werden. Genau das wird in der Praxis aber immer wieder von Stiftungen in Betracht gezogen. Ein aus dem Stiftungsvermögen gespeistes Endowment kommt allenfalls dann in Frage, wenn es sich um eine Verbrauchsstiftung handelt. Aber auch dann ist genau zu prüfen, ob das Endowment dem Stiftungszweck und dem Stifterwillen entspricht.

 

e) Frage  von Benjamin Schmitt, Deutsche Herzstiftung e.V., Frankfurt am Main: Namensänderung bei einer rechtsfähigen Stiftung des Zivilrechts (November 2009)

Unter welchen Voraussetzungen ist es einer Stiftung möglich, ihren Namen zu ändern, wenn ansonsten das Problem der Verwechslung mir einer ähnlich lautenden Organisation besteht? Ist eine solche Umbenennung rechtlich (lediglich) als Satzungsänderung zu erfassen oder worauf kommt es an? Wann wird die Stiftungsbehörde einer Namensänderung zustimmen?

Antwort (Rechtsanwalt Matthias Pruns):

Eine Namensänderung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Name der Stiftung wird in der Satzung geregelt. Der Name der Stiftung ist nach § 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB eine der Mindestvoraussetzungen für die Satzung. Über das weitere Schicksal des Namens der Stiftung enthält das BGB keine Vorschriften. Auch in den Landesstiftungsgesetzen finden sich aktuell keine weiteren Vorschriften, die Näheres zum Namen der Stiftung regeln. Nur dort, wo die Landesstiftungsgesetze ein Stiftungsverzeichnis vorsehen, wird vorgeschrieben, dass der Name der Stiftung im Stiftungsverzeichnis aufzunehmen ist.

Ob eine Namensänderung zulässig ist, richtet sich also allein nach der Stiftungssatzung und nach dem Stifterwillen, wie er im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommen ist. In der Regel werden sich dort keine speziellen Regeln zur Namensänderung finden. Da der Name der Stiftung Bestandteil der Stiftungssatzung ist, richtet sich die Namensänderung nach den allgemeinen Regeln über eine Satzungsänderung und den konkreten Regelungen dazu in der Stiftungssatzung.

Nicht verkannt werden darf aber, dass der Name der Stiftung vom Stifter in der Regel aus bestimmten Gründen gewählt wurde. Trägt die Stiftung etwa seinen Namen, kann man davon ausgehen, dass die Stiftung dadurch der Erinnerung an die Person des Stifters dienen soll. Die Änderung des Namens der Stiftung wird dann grundsätzlich nicht dem Stifterwillen entsprechen und deshalb unzulässig sein. Bei echter Verwechslungsgefahr mit einem Namensträger, der über „bessere“ Rechte verfügt, gehen dessen Rechte aber natürlich vor. Es gilt hier das, was auch sonst zur Führung von Namen im Rechtsverkehr gilt. Zu prüfen ist im Einzelfall, ob wirklich eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Wenn ja, entspricht eine Namensänderung, die die Verwechslungsgefahr für die Zukunft ausschließt, typischerweise dem (hypothetischen) Stifterwillen. Es wird regelmäßig dem auch für den neuen Namen zu beachtenden Stifterwillen entsprechen, die Namensänderung so gering wie möglich zu halten Das ist sinnvollerweise vor dem Beschluss über die Satzungsänderung mit der zuständigen Stiftungsbehörde zu erörtern.

 

d) Frage von Udo Warnecke, der durch ein Gespräch mit der Finanzverwaltung verunsichert wurde (Oktober 2009):

Zwischen zwei traditionsreichen Stiftungen, von denen eine nicht steuerbegünstigt, die andere mildtätig/gemeinnützig ist, besteht eine traditionelle Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit führte zu Kritik aus der Finanzverwaltung, die darauf aufmerksam machte, dass bestimmte Regelungen nicht Gegenstand der Satzung der mildtätigen Stiftung sein dürften. Etwas Anderes würde gelten, so wurde dazu mitgeteilt, wenn sich die mildtätige Stiftung der anderen als Hilfsperson bediente. Darf  auch eine nicht selbst steuerbegünstigte Stiftung Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für die mildtätige Stiftung sein?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Die Abgabenordnung unterscheidet in der einschlägigen Vorschrift zur Hilfsperson (§ 57 Abs. 1, Satz 2 AO) nicht daanch, um welche Person (natürlcihe Person und juristische Person) es sich bei einer Hilfsperson handelt.  Auch eine (nicht steuerbegünstigte) Stiftung kann Hilfsperson sein - wie z. B. auch eine natürliche Person oder eine steuerbefreite Stiftung.

Wird eine (steuerbegünstigte) Stiftung als Hilfsperson tätig, verfolgt sie insoweit grundsätzlich nicht ihren eigenen (idellen Zweck), sondern den Zweck der Stiftung, der sie hilft.

Bei Entgeltlichkeit ist die Hilfsperson im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig. Je nach Umfang kann sich hier bei einer gemeinnützigen stiftung asl Hilfsperson die Frage stellen, ob die Hilfspersonentätigkeit die Stiftung steuerschädlich prägt. Letzeres kann nach Auffassung jedenfalls der Finanzverwaltung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. (Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Danach ist natürlich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, aber ansonsten bleibt die Steuerbefreiung erhalten - unabhängig vom Umfang des wirtschaftlichen Geschäfstbetriebs.)
Es liegt auf der Hand, dass diese Zusammenhänge, die an sich wünschenswerte Zusammenarbeit gemeinnütziger Stiftungen gerade nicht (!) fördern.

 

c) Frage eines Lesers (Oktober 2009): 
„Ein Mandant will sich in einer Bürgerinitiative in seiner Heimatstadt engagieren. Es soll ein Verein erreichtet werden. Er fragt an, ob nicht eine Bürgerstiftung sinnvoller wäre."

Antwort (K. Jan Schiffer): 
„Ein Verein hat Mitglieder. Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Generell kann man sagen, dass der Verein die typische Rechtsform für eine Mehrzahl von Mitmachern ist, die auch mitbestimmen wollen. 
Das Gesetz sieht in § 81 BGB für eine Stiftung als Organ nur einen Vorstand vor. Natürlich ist der Stifter, sind die Stifter in der Gestaltung frei und können weitere Organe schaffen - z. B. ein Aufsichtsorgan für den Vorstand ("Stiftungsrat"). Wenn man Dutzende von Personen in eine Stiftung einbinden und zum dauerhaften (!) Mitmachen anregen will, so wird man zudem wohl etwas Atypisches wie eine Stifterversammlung, ähnlich der Mitgliederversammlung bei einem Verein, schaffen müssen. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist oder ob die Rechtsform Verein besser paßt, läßt sich nur mit Blick auf die Details des jeweiligen konkreten Sachverhalts entscheiden. Eine pauschale Antwort auf die Frage gibt es nicht.

Hinzuweisen ist auf die Initiative Bürgerstiftungen.

 

b) Frage aus einer Fortbildungsveranstaltung (Juni 2009): 
„Haftet ein Vorstandsmitglied beispielsweise einer Kulturstiftung, das sich im Kulturbereich bestens auskennt, aber über kein kaufmännisches Wissen verfügt, für kaufmännische Fehler?“

Antwort (K. Jan Schiffer): 
„Hier besteht abhängig von den Details des jeweiligen Einzelfalls in der Tat eine erhebliche Haftungsgefahr, denn im Haftungszivilrecht gilt anders als im Strafrecht ein objektiver Haftungsmaßstab.  Für die Fahrlässigkeit eines solchen Vorstandsmitglieds – Vorsatz wird in aller Regel nicht vorliegen – gilt nach § 276 BGB die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ als Haftungsmaßstab.
Zu beachten ist für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder (!) die neue gesetzliche Haftungsbegünstigung nach BGB, der der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat. Das neue Recht tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (Näher dazu unter Kommentare.)“

 

a) Frage aus einer Vortragsveranstaltung (Frühjahr 2009): 
„Kann ein gemeinnütziger eingetragener Verein eine Stiftung nach BGB errichten?“

Antwort (K. Jan Schiffer 09/2009): 
„Auch ein eingetragener Verein kann generell eine rechtsfähige Stiftung errichten. Er sollte dazu allerdings nach seiner Satzung oder einem entsprechenden Beschluss seiner Mitgliederversammlung befugt sein. Die Stiftung muss über ein zu erhaltendes Grundstockvermögen verfügen, dass in der Praxis aktuell grundsätzlich nicht unter 50.000,00 Euro liegen sollte. Für dieses Grundstockvermögen kann der Verein nur Vermögen verwenden, dass nicht der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) unterliegt. Typischerweise kommen dazu nur Mittel aus einer freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 a) AO) in Frage. Der Vereinsvorstand sollte sich mit dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Stiftungsbehörde im Vorfeld abstimmen.“