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Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

31.03.2017Michael Maxim Cohen, „Organbesitz und Organgewahrsam“, 2016

Von: K. Jan Schiffer

Ab und an wird man auch als langjährig tätiger Rechtsanwalt durch Themen begeistert. So war es bei mir mit der Dissertation von Michael Maxim Cohen. Sie trägt den Titel „Organbesitz und Organgewahrsam“ und ist in den „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ als Band 451 in 2016 bei Duncker & Humblot (ISBN 3428148193, 9783428148196) erschienen. Sie umfasst 331 Seiten und kostet 99,90 Euro.

Der Autor studierte ab 2005 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem Schwerpunktbereich „Europäische und internationale Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen. Seit März 2015 absolviert er den Juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Frankfurt am Main. Sein Buch ist wirklich lesenswert, wenngleich natürlich keine leichte Kost. Warum „natürlich“ keine leichte Kost? Weil der Autor vernachlässigte Fragen behandelt, die uns in die Tiefen der Rechtsdogmatik führt. Die untersuchten Fragen betreffen juristische Personen und damit auch Stiftungen.

Der Autor behandelt die Grundfrage, wie nicht juristische Personen Besitz und Gewahrsam im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung ausüben. Dabei gilt es nicht nur rechtsdogmatische, sondern auch praktische Fragen zu beantworten. Dabei blickt Cohen nicht nur auf die Rechtslage in Deutschland, sondern auch nach Österreich, der Schweiz, Frankreich und Großbritannien. Neben der obligatorischen Einleitung (Herleitung des Themas) und dem zusammenfassenden Schlusswort gliedert der Autor seine Arbeit wie folgt:

1. Teil: Das nationale Recht

1. Kapitel: Besitz und Gewahrsam: Historische Grundmodelle von Herrschaftsbeziehungen zwischen Person und Sache – Der Besitz und der Gewahrsam im geltenden deutschen Recht: eine Begriffsbestimmung

2. Kapitel: Die rechtsfähigen Gebilde: Die geschichtliche Entwicklung der nicht natürlichen Rechtspersönlichkeit – Die rechtsfähigen Gebilde nach geltendem Recht

3. Kapitel: Grundfragen des Organbesitzes und des Organgewahrsams: Dogmatische Grundlagen und Tatbestand der Figuren des Organbesitzes und des Organgewahrsams – Rechtsdogmatische und praxisbezogene Untersuchung der Figuren des Organbesitzes und des Organgewahrsams

2. Teil: Rechtsvergleichende und Kollisionsrechtliche Analyse

1. Kapitel: Rechtsvergleichende Synopse

2. Kapitel: Kollisionsrechtliche Aspekte und europäische Harmonisierungsversuche

Betrachten wir das für uns „Laien“ einmal etwas genauer, denn das Buch hat es verdient:

Anders als eine natürliche Person kann ein juristische Person ersichtlich nicht selbst Besitz oder Gewahrsam an einer Sache innehaben, denn sie kann nur durch ihre Organe (Stiftung: Vorstand und etwa Stiftungsrat) handeln.

Zur Erinnerung:

Besitz ist, etwa nach Gablers Wirtschaftslexikon, die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854 ff. BGB). Der Besitz darf nicht verwechselt werden mit dem Eigentum an einer Sache. Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, wer sie tatsächlich innehat, das kann z.B. auch ein Dieb sein.

Zum Gewahrsam schreibt etwa Wikipedia: Der überwiegend strafrechtlich verwendete Begriff des Gewahrsams korrespondiert mit dem überwiegend zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich verwendeten Begriff des Besitzes. Gewahrsam und Besitz unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich von mittelbarem Besitz und Besitzdienerschaft. Der mittelbare Besitzer hat zwar Besitz, nicht aber Gewahrsam an einer Sache. Der Besitzdiener hat keinen Besitz an der Sache, wohl aber Gewahrsam. (Puh, das soll hier für die Nichtjuristen unter den lesern reichen.)

Das klingt für jeden Nichtjuristen schon recht kompliziert und dann noch „Organbesitz und Organgewahrsam“ eben weil es hier um juristische Personen geht. „Organbesitz und Organgewahrsam“ als Begriffe kennt unser BGB auch gar nicht. Die Begriffe sind aber doch als Schlagworte allgemein anerkannt – eben weil juristische Personen „nur“ durch ihre Organe handeln können. Dabei müssen dann mehrere Organmitglieder die Sachherrschaft und den Herrschaftswillen für den Besitz gemeinsam ausüben.

Warum ist das alles wichtig?

Weil sich z.B. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besitzer oder den Gewahrsamsinhaber richten können. (§ 808 Abs. 1 ZPO: „Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.“) Ist aber gar nicht klar, wer das ist, oder ist etwa der Organbesitz gar nicht eindeutig, so gibt es natürlich Schwierigkeiten - etwa bei der Vollstreckung gegen eine Stiftung.

Cohen fordert zugunsten des Rechtsverkehrs u. a. wegen der von ihm näher erläuterten Mißbrauchsmöglichkeiten und Unklarheiten eine unwiderlegbare Vermutung bezüglich der Besitz und Gewahrsamslage. Diese Vermutung kann entweder durch richterliche Rechtsfortbildung oder natürlich durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Cohen hat des erfreulicherweise sehr fundiert und gut lesbar vor- und aufbereitet.

So, jetzt hoffe ich, dass ich zumindest so viel „Appetit“ auf das verdienstvolle Buch gemacht habe, dass es für den Fall entsprechender Fragen im Kopf des geneigten Lesers bleibt.