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Marc Rüdebusch: Der Vermögenserhaltungsgrundsatz bei Stiftungen - Ein unbekanntes Wesen?

Interview von Dr. K. Jan Schiffer (07/2014)

Marc Rüdebusch, Oberregierungsrat, ist seit 2008 als juristischer Referent im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg in Potsdam tätig und war dort viele Jahre für den Bereich des Stiftungsrechts zuständig. Die nachfolgenden Ausführungen geben ausschließlich die private Ansicht des Interviewten wieder.

 

kontakt(at)marc-ruedebusch.de

www.marc-ruedebusch.de

 

Herr Rüdebusch, wir haben uns bei einer Vortragsveranstaltung in Berlin kennen gelernt. Dort haben Sie Grundlegendes zum Vermögenserhaltungsgrundsatz bei Stiftungen gesagt. Welche Bedeutung hat aus Ihrer Sicht als ehemaliger juristischer  Referent bei einer Stiftungsaufsichtsbehörde dieser Grundsatz?

Der Vermögenserhaltungsgrundsatz bei Stiftungen spielt eine ganz entscheidende Rolle. Stiftungen dürfen – wenn man mal von der Verbrauchsstiftung absieht – ihren Zweck ausschließlich aus den Vermögenserträgen und Zuwendungen verwirklichen, die vom Zuwendungsgeber ausdrücklich nicht dem Vermögenserhalt unterfallen sollen (Spenden).

Der Vermögenserhaltungsgrundsatz spielt also sowohl bei der Prognoseerstellung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens aber besonders im laufenden Betrieb der Stiftung eine ganz entscheidende Rolle. Seine Bedeutung nimmt noch mehr zu in Zeiten niedriger Zinsen und daraus resultierender sinkender Erträge für die Stiftungen, die ja grundsätzlich in risikoärmere Anlageformen investieren sollten. Als Stichworte seien hier zudem erwähnt: Kapitalerhaltungsrücklage sowie realer oder nominaler Erhalt des Grundstockvermögens.

Ja, in der Tat. Und da wird in der Praxis gerade vor dem aktuellen Hintergrund nur noch „niedriger“ Kapitalerträge vieles vorgeschlagen und manche Meinung wird vertreten. Kapitalerhaltungsrücklage, gibt es so etwas überhaupt? Wo ist das geregelt? Und was ist der Maßstab – ein realer oder nominaler Erhalt des Grundstockvermögens der Stiftung? Wo nach richtet sich das? Dazu würde mich Ihre Meinung ganz besonders interessieren.

Die so genannte Kapitalerhaltungsrücklage kennt an sich – zumindest im BGB – keine ausdrückliche gesetzliche Normierung. Anders sieht dies für den Vermögenserhaltungsgrundsatz in einigen Landesstiftungsgesetzen aus. So regelt zum Beispiel § 4 Abs. 3 Stiftungsgesetz Sachsen (SächsStiftG), dass „das Stiftungsvermögen wertmäßig in seinem Bestand“ zu erhalten ist. Im Umkehrschluss kann man daraus durchaus eine normierte Kapitalerhaltung(srücklage) herauslesen. Das Stiftungsgesetz des Landes Brandenburg hingegen kennt eine derartige vergleichbare Regelung nicht.

Grundsätzlich wird der Vermögenserhaltungsgrundsatz auch aus dem Umstand abgeleitet, dass § 80 Abs. 2 BGB vorschreibt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert sein muss, damit eine Stiftung als rechtsfähig anerkannt werden kann. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das so genannte Grundstockvermögen der Stiftung ungemindert erhalten bleibt. Hinzu kommen die jeweiligen Satzungsbestimmungen. Diese enthalten in aller Regel eine vergleichbare Bestimmung wie § 4 Abs. 3 SächsStiftG. Abgeleitet aus dem Vermögenserhaltungsgrundsatz ist zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Stiftungen auf Grund inflationärer Minderungen Jahr für Jahr an Wert verliert. Das Vermögen nimmt also rein von der Kaufkraft her kontinuierlich ab. Daher wird die so genannte Kapitalerhaltungsrücklage als Annex aus dem Vermögenserhaltungsgrundsatz abgeleitet.

Bei dem Vermögenserhaltungsgrundsatz ist ferner zu unterscheiden, ob man einen realen oder nominalen Kapitalerhalt ansetzt. Hier kommt es zunächst auf die Formulierung in der Stiftungssatzung und damit auf den Stifterwillen an. Existiert eine solche nicht, wird man wohl davon ausgehen müssen, dass die reale Kapitalerhaltung grundsätzlich anzustreben ist, da nur diese die inflationsbedingte Kaufkraftminderung des Vermögens ausgleicht. Bei der nominalen (also zahlenmäßigen) Erhaltung des Vermögens ist dies nicht der Fall.

In Anbetracht der Tatsache, dass auf Grund der durch die EZB-Politik verursachten Niedrigzinsphase der Großteil der derzeitigen Anlageformen gar keine oder nur sehr überschaubare Renditen erwirtschaften, dürfte der nominelle Kapitalerhalt zumindest vorübergehend als vertretbar anzusehen sein, denn was nutzt in diesen Zeiten ein realer Kapitalerhalt, wenn dafür die gesamten Erträge des Stiftungsvermögens aufgewendet werden müssen. Dann bleiben keine Mittel mehr zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Dies wiederum könnte die Stiftungsbehörde auf den Plan rufen. Hier gilt es, ein ausgewogenes Maß zu finden. Nicht einfach!

Da kann ich Ihnen zum „Kapitalerhalt“ nicht ganz folgen. Der Stifterwille ist auch hier das Maß aller Dinge, aber doch nicht nur der ausdrücklich erklärte und dokumentierte Stifterwille. Wenn sich der Stifterwille zum konkret gewollten Inhalt des Vermögenserhaltungsgrundsatzes nicht ausdrücklich aus der Satzung ergibt, muss man dann nicht die Satzung und ggf. andere Unterlagen des Stifters oder auch nur seine Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung auslegen – ähnlich der Andeutungstheorie im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen –, um zu dem entsprechenden Stifterwillen zu gelangen?

Folgt nicht beispielsweise aus dem Umstand, dass der Stifter sein Vermögen immer mit Aktienkäufen und Verkäufen gemacht hat und nun die Stiftung ausschließlich mit Aktien ausgestattet hat, seine konkludente Vorgabe, dass das der Stiftungsvorstand auch so machen soll? Liegt nicht in dem Umstand, dass die Stiftung vom Stifter GmbH-Anteile am Familienunternehmen erhalten, die stillschweigende Vorgabe, dass hier nicht der reale Vermögenserhalt vorgegeben ist, sondern „nur“ der nominelle Vermögenserhalt, da Wertschwankungen einem Unternehmen immanent sind? Ich könnte noch viele ähnliche Fälle nennen. Was meinen Sie dazu?

Es kommt auf den Einzelfall an. In Fällen einer fehlenden Satzungsbestimmung zu Vermögensumschichtungen kann sich in der Tat die Frage stellen, wie hat sich der Stifter zu seinem Lebzeiten – wenn überhaupt der Fall gewesen – hinsichtlich der Auswahl der Anlageformen verhalten. Lässt sich hieraus eine Bindung der Organmitglieder ableiten? Das will ich nicht grundsätzlich abstreiten. Die Frage kann aber nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist jeweils von Fall zu Fall zu beurteilen.

Das hat mein Doktorvater, Prof. Dr. Böckstiegel, Köln, mir auch ins Stammbuch geschrieben: „Die Lösung liegt im Fall.“ Was halten Sie von dem Erwerb von Immobilien zur Eigennutzung oder auch Vermietung durch eine Stiftung als Alternative zu einer Kapitalanlage? Oder auch von einer Unternehmensbeteiligung? Macht es dabei einen Unterschied, ob die Stiftung gemeinnützig ist oder nicht?

Grundsätzlich eine gute Idee und auch möglich. Hier gilt es aber auch, einige Risiken und Fallstricke geschickt zu umschiffen. Wenn eine Immobilie nicht bereits vom Stifter oder Zustifter übereignet worden ist, stellt sich bei dem geplanten Erwerb die Frage, aus welchem Vermögen dieser realisiert werden soll.

Soll das zu erhalten Grundstockvermögen hierfür herangezogen werden, ist in der Satzung grundsätzlich eine Regelung erforderlich, die eine so genannte „Vermögensumschichtung“ erlaubt. Wenn diese nicht vorhanden ist, ist der Immobilienerwerb aus dem Grundstock m. E. in der Regel zunächst mal ausgeschlossen.  Ist diese enthalten oder verfügt die Stiftung über entsprechende Kapitalrücklagen, ist zu beachten, dass die Immobilie nicht überteuert erworben werden darf. Bei Immobilien stellt sich grundsätzlich die Frage der Bewertung. Stichwort: Wertgutachten. Ferner ist zu beachten, dass nach steuerrechtlichen Vorgaben Immobilien abgeschrieben werden müssen (Sic!). Das bedeutet, die Stiftung muss, wenn nicht schon der Fall, in die Rechnungslegungsform der Bilanzierung wechseln, was aufwendiger ist als die einfache Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ferner müssen – neben der Kapitalerhaltungsrücklage – weitere Rücklagen gebildet werden. Stichwort: Instandhaltungsrücklage. Außerdem verursachen Immobilien regelmäßig Folgekosten wie Steuern und Abgaben. Zudem sollte die Stiftung neben der Immobilie über weiteres Vermögen verfügen, so dass mögliche Einnahmeverluste aus der Immobilie (wegfallende Mieteinnahmen) zumindest vorübergehend durch andere Erträge ausgeglichen werden können, um ggf. längerfristig angelegte Stiftungsprojekte nicht zu gefährden. Der Immobilienerwerb ist – auch bei Stiftungen – ein weites Feld.

Für Unternehmensbeteiligungen gilt Vergleichbares. Hier geht es dann um die Frage der Unternehmensträger- oder Unternehmensbeteiligungsstiftung. Hier stehen in erster Linie jedoch steuerliche Fragen im Vordergrund.

Nun, muss nicht eine Vermögensumschichtung immer zulässig sein – auch mit Blick auf Kapitalanlagen? Sonst bleibe ich doch überspitzt gesagt, auf den einmal ins Stiftungsvermögen gegebenen Aktien sogar dann hängen, wenn deren Kurs sich im freien Fall befindet.

Nein, muss sie nicht. Die Satzung und damit der Stifterwille sind ausschlaggebend. Vermögensumschichtung bedeutet ja nicht, von der einen Aktie in die andere zu wechseln, sondern Vermögensumschichtung bedeutet ein Wechsel der gewählten Anlageform herbeizuführen. Also von Aktien in festverzinsliche Wertpapiere oder in Anleihen. Wenn der Stifter in der Stiftungssatzung die Möglichkeit einer Vermögensumschichtung explizit ausgeschlossen hat, sind die Organmitglieder an diese Bestimmung gebunden, da sie dem Stifterwillen zu folgen haben. Dieser wird durch die Satzungsbestimmungen manifestiert. Hat er sie ausdrücklich geregelt – was eigentlich die Regel darstellt - stellt dies ebenfalls kein Problem dar. Problematisch ist immer der Fall, in dem der Stifter keine Regelung getroffen hat.

Hier bin ich der Auffassung, dass aus der Tatsache, dass etwas nicht geregelt worden ist, nicht automatisch abgelesen werden kann, dass etwas zulässig ist und somit eine Vermögensumschichtung per se zulässig wäre. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Insbesondere in dem Fall, dass aufgrund der vorhandenen Anlageform der Bestand der Stiftung und das Vermögen akut gefährdet seien sollte, wäre m. E. eine Vermögensumschichtung auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung zulässig. Zu beachten dabei ist jedoch, dass durch die Umschichtung das Vermögen in seinem Bestand nicht gefährdet werden darf und die Ertragskraft erhöht werden muss. Es kann sich – wie bereits erwähnt – auch durch andere Satzungsbestimmungen oder Formulierungen oder durch das Verhalten des Stifters zu seinen Lebzeiten ein Umschichtungsverbot ergeben.

Es ist in diesem Falle  dringend anzuraten, vor der beabsichtigten Vermögensumschichtung Kontakt mit der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde aufzunehmen.  Hier kann eine rechtliche Einschätzung anhand der Satzungsbestimmung eingeholt werden, wie die Stiftungsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht die Überlegung bzw. Möglichkeit zur Umschichtung des Vermögens rechtlich beurteilt.

Nun, da müssen wir wohl streitig bleiben. Das ist m.E. so wie von Ihnen dargestellt nicht wirklich die aktuelle Rechtslage – und das ganz abgesehen davon, dass es in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen durchaus unterschiedliche Regelungen zur Vermögensumschichtung gibt. Das mögen unsere Leser einmal selbst nachlesen, etwa bei Hof (in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 9 Rn. 130 ff.).

Der Bestandsschutz des Stiftungsvermögens ist schließlich kein Selbstzweck, sondern er soll die Ertragskraft der Stiftung und die langfristige Verwirklichung des Stiftungszwecks gewährleisten. So sind Umschichtungen grundsätzlich zulässig, wenn sie den Wert des Grundstockvermögens erhalten oder steigern und nicht (ausnahmsweise) der Stifter etwas anderes bestimmt hat. Oder, wie es Fritz (in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Rn. 501) auch treffend formuliert: „Eine Umschichtung [ist] immer dann begründet, wenn sie die Vermögensstruktur auf das stiftungsspezifische Vermögensverwendungskonzept hin optimiert.“

Ich gebe Ihnen aber auch ausdrücklich dabei Recht, dass sich hier jede Pauschalisierung verbietet und stets eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des (mutmaßlichen) Stifterwillens erforderlich ist. Um Missverständnisse soweit wie möglich zu vermeiden, plädiere ich in meiner Beratungspraxis deshalb auch immer wieder für die Formulierung klarer und hinreichend flexibler Satzungsregeln und auch Anlagerichtlinien.

Also, der Vermögenserhaltungsgrundsatz dient in erster Linie dem Erhalt des Vermögens selbst, dem Bestand der Stiftung und der Wahrung des Stifterwillens. Auch widerspreche ich Ihrer Aussage, meine Auffassung entspräche nicht der aktuellen Rechtslage, da Sie ja selbst sagen, dass wir 16 verschiedene Landesstiftungsgesetze haben und diese erheblich voneinander abweichen.

Ich bleibe dabei, es kommt auf den Einzelfall und auf die Satzungsbestimmungen dazu an. Ich habe weder gesagt, dass Vermögensumschichtungen gar nicht zulässig sind, noch dass sie immer zulässig sind. Ich habe ja versucht deutlich zu machen, dass es auf den Einzelfall ankommt. Es ist schwer, hier alle Fallgruppen abzubilden und eine pauschalierende Aussage dazu zu treffen. Ich bleibe aber bei meiner Feststellung, dass wenn die Satzung keine diesbezügliche Regelung enthält und der Stifterwille auch nicht anderweitig dahingehend ermittelt werden kann, eine Vermögensumschichtung nur in absoluten Ausnahmefällen – wie oben geschildert – als zulässig angesehen werden kann. Ich habe im Übrigen bei den Stiftungsreferententagungen der letzten Jahre auch keine diesbezüglich abweichende Rechtsposition der anderen Länderkollegen dazu wahrnehmen können.

Ich stimme Ihnen in dem Punkt zu, dass klare und eindeutige Regelungen – nicht nur zum Thema Vermögensumschichtung – in die Satzung gehören. Ich habe versucht, in den letzten sechs Jahren zumindest bei Neuanerkennungen im Land Brandenburg meinen bescheidenen Beitrag dazu zu leisten. Ob es mir gelungen ist, sollen andere beurteilen.

Zu einem anderen Aspekt: Können aus Ihrer Sicht im Einzelfall auch Hochrisiko-Anlagen für eine Stiftung zu lässig sein? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Kann das ein Stifter u. U. sogar bindend festlegen? Macht es einen Unterschied, ob die Stiftung gemeinnützig ist oder?

Hochrisiko-Anlagen sind ein Problem. Grundsätzlich gibt es ja keine gesetzlichen Vorgaben – im Vergleich zu früheren Zeiten – in welche Anlageformen Stiftungen das ihnen vom Stifter oder Zustifter anvertraute Vermögen investieren dürfen. Stichwort: mündelsichere Anlagen. Es sei denn, der Stifter hat in der Satzung genau bestimmt, in welche Anlageformen das Vermögen zu investieren ist. An derartige Bestimmungen sind die Organmitglieder in der Regel gebunden. Ich möchte nochmals betonen: Die Organe und ihre Mitglieder arbeiten mit Vermögen, welches der Stiftung bzw. ihnen als Organvertreter „treuhänderisch“ anvertraut wurde. Es besteht also eine so genannte Vermögensbetreuungspflicht.

Vor diesem Hintergrund ist äußerste Vorsicht bei Risikoanlagen geboten, denn ich gehe davon aus, dass nur ein sehr geringer Teil der Organmitglieder über so genannte D&O-Versicherungen verfügen und damit bezügliche etwaiger Fehlentscheidungen abgesichert sein wird. Wird das Kapital falsch investiert und kann den Organvertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, stellt sich die Haftungsfrage. Das kann ganz schnell sehr unangenehm werden. Daher ist Vorsicht geboten.

Das soll aber nicht heißen, dass alle Stiftungen ihr Vermögen auf das klassische Sparbuch packen müssen. Das wäre unsinnig. Es gilt, einen ausgewogenen Mix hinsichtlich der Anlageformen zu finden. Ich werde hier sicherlich keine Anlageempfehlungen aussprechen, kann ich auch gar nicht, da ich kein Finanzexperte bin. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Stiftungen nur mit den Erträgen aus ihrem Vermögen arbeiten dürfen und nicht mit dem Vermögen an sich. Somit müssen sie Anlageformen wählen, die Renditen erwirtschaften, die über der Inflationsrate liegen. Wie oben dargestellt, ist das in der derzeitigen Situation nicht einfach, wenn nicht gar unmöglich. Es müsste also ein Teil des Vermögens so angelegt werden, um höhere Renditen zu erwirtschaften. Jeder, der sich mit Finanzen beschäftigt weiß, je höher die Rendite, desto höher das Risiko. Sofern ein Teil – und immer nur ein Teil – des Vermögens in Anlageformen mit erhöhtem Risiko investiert werden sollte, muss sichergestellt sein, dass die Erträge aus dem restlichen Vermögen ausreichend sind, mögliche (Teil-)Verluste hieraus ausgleichen zu können. Voraussetzung ist auch immer eine umfassende Beratung eines Kreditinstitutes. Denn wenn mal was schief gehen sollte, kann hier ggf. Regress genommen werden. Theoretisch zumindest. Ansonsten würde ich pauschal grundsätzlich davon abraten. Aber nochmals: Ich gebe keine Anlageempfehlungen ab. Die Rechtsform der Stiftung ist dabei völlig nebensächlich.

Es ist ja durchaus auch ganz praktisch schon Regress genommen worden. Das OLG Oldenburg (Az. 6 U 50/13) hat dazu beispielsweise jüngst ein lesenswertes Urteil gefällt. Das Gericht hat eine Schadensersatzforderung gegen einen Stiftungsvorstand wegen verlustreicher Vermögensanlage bejaht allerdings auch ein Mitverschulden des Stiftungsrates gesehen (Sehen Sie dazu auch hier.) Was sollte man als Stiftungsorganmitglied tun, außer sich zu versichern, um sich hier vor Haftungsgefahren zu schützen?

Ich möchte das – grundsätzlich zu begrüßende – Urteil des OLG Oldenburg an dieser Stelle nicht näher bewerten. Nicht, weil ich dort mein Referendariat absolviert habe, sondern weil es m. E. von Voraussetzungen ausgeht, die nicht dem Regelfall entsprechen dürften und vor dem Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen liegen. Wie ich eingangs schon erwähnte: Um das Haftungsrisiko zu minimieren ist es – neben einer Versicherung – zwingend erforderlich, sich intensiv mit der Materie bzw. der aktuellen Entscheidung zur Anlage des Vermögens auseinanderzusetzen. Hier sind entsprechende Beratungsgespräche mit Kreditinstituten zu führen und nicht nur mit einem. Hier gilt es immer eine Zweitmeinung einzuholen. Die Anlageentscheidungen muss die Stiftung bzw. müssen die Organvertreter zwar selbst treffen, aber im Falle des Falles kann bei einer möglicherweise nachzuweisenden Falschberatung Regress bei dem Kreditinstitut genommen werden. Zwar ergibt sich aus dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Oldenburg, dass die Vermögensbewirtschaftung nicht komplett auf Kreditinstitute übertragen werden können, sondern eigenständige Kontrollfunktionen durch die – wenn vorhanden – Stiftungskontrollorgane wahrgenommen werden müssen.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber aber ja nachgebessert, und die Haftung für  Organmitglieder bei Stiftungen nach § 31 a BGB iVm. § 86 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduziert, sofern die im § 31 a BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zusätzliche Absicherung kann aber zum Beispiel eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung für Organmitglieder sein, sofern eine Haftung (vgl. § 31 a BGB) überhaupt greift. Sofern die oben genannten Punkte berücksichtigt werden sollten, dürfte es schwer werden, eine Haftung nachzuweisen. Aber, das ist Einzelfallabhängig.

Sind Sie eigentlich selbst in einer Stiftung aktiv?

Nein, ich selbst bin kein Organmitglied bei einer Stiftung. Dies wäre in den letzten Jahren ja aufgrund etwaiger Interessenkollisionen (Befangenheit) auch nicht möglich gewesen, zumindest nicht im Land Brandenburg. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. Ich warte immer noch auf die Anfrage einer Stiftung zur Mitarbeit in einem Organ (lacht).

Abschließend möchte ich Ihnen gerne eine Frage stellen, die wir hier auf www.stiftungsrecht-plus.de fast immer an das Ende eines Interviews stellen: Auch heutzutage stehen junge Leute vor der wichtigen Frage ihrer Berufswahl. Welche Tipps können Sie diesen jungen Leuten für eine erfolgreiche Zukunft geben?

Nun, neben der fachlichen Qualifikation, die unstreitig von entscheidender Bedeutung ist, legen die Arbeitgeber auch großen Wert auf die so genannten „soft skills“ also zu Deutsch das Sozialverhalten. Hier sollten Bewerberinnen und Bewerber, aber auch Berufseinsteiger, vermehrt auf ihr Auftreten achten. Als weiterer Punkt sei die Flexibilität erwähnt. Zudem kann es nicht schaden, sich durch das eine oder andere Seminar hinsichtlich der Einsatz- und Verwendungsbreite etwas breiter aufzustellen. Als Beispiel: Wer sich sein ganzes Studienleben ausschließlich mit Strafrecht beschäftigt hat, dürfte es in der Landesverwaltung recht schwer haben.

Herr Rüdebusch, herzlichen Dank für das Gespräch!