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Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

Thorsten Franke-Roericht: Auslandsspendenabzug

Interview von RA Christoph J. Schürmann (15.03.2013)

Thorsten Franke-Roericht ist Rechtsanwalt bei WINHELLER Rechtsanwälte GmbH am Standort Frankfurt am Main. Er betreut gemeinsam mit dem Kanzleigründer RA Stefan Winheller das Dezernat für Stiftungs- und Nonprofitrecht. Daneben führt Herr Franke-Roericht das Dezernat für Finanzgerichtsverfahren und Steuerstrafrecht. Publizistisch befasste er sich zuletzt insbesondere mit Fragen des Auslandsspendenabzugs.

E-Mail: t.franke-roericht(at)winheller.com

Newsletter: www.winheller.com/news/newsletter/nonprofitrecht-aktuell.html

 

Sehr geehrter Herr Kollege Franke-Roericht, Sie betreuen in einer der führenden deutschen Kanzleien auf diesem Gebiet das Dezernat für Stiftungs- und Nonprofitrecht. Wie kamen Sie zu dem für Anwälte doch immer noch eher „exotischen“ Gebiet des Stiftungsrechts?

Zunächst herzlichen Dank für Ihre Einladung zu diesem Interview, die mich sehr gefreut hat.

Vielleicht war es eine positive Vorprägung, die mich zum Stiftungsrecht führte: Ende der 1990er Jahre habe ich eine Woche auf der Bark "Alexander von Humboldt" verbracht. Das Schiff war damals Teil der Flotte der Deutschen Stiftung Sail Training (DSST). Die Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, vor allem Jugendlichen traditionelles Segeln und traditionelle Seemannschaft auf hoher See zu ermöglichen. Die Woche habe ich heute noch in dankbarer Erinnerung.

Im Studium legte ich dann meinen Schwerpunkt im Steuerrecht. Die juristische Praxis durfte ich unter anderem als Praktikant in einer Großkanzlei sowie als Referendar in einer Steuerrechtsboutique kennenlernen. Diese Erfahrungen haben meinen Entschluss gestärkt, anwaltlich arbeiten zu wollen. Fachlich hat mich ein Sozius meiner Ausbildungskanzlei im Referendariat sehr geprägt, der nicht nur im „klassischen“ Steuerrecht, sondern auch im Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht tätig war. Meine wertvollen Erlebnisse im Zusammenhang mit der DSST waren dann sicherlich ein weiterer Grund dafür, dass ich mich verstärkt mit diesen Themen befasst habe.

Heute sind es die facettenreichen Stiftungskonzepte und die hinter ihnen stehenden Stifter und Förderer, die mich immer wieder für das Stiftungsrecht begeistern.

 

Sie beschäftigen sich dabei auch mit den europarechtlichen Dimensionen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts. Welche Problemfelder existieren aus deutscher Sicht bei Spenden an Organisationen im EU-Ausland?

Die Problemfelder sind mit einer zentralen Frage verknüpft: Wie verhält sich das deutsche Steuerrecht zu den Grundfreiheiten des europäischen Binnen-marktes- hier der Kapitalverkehrsfreiheit? Aktuell sind EU-Auslandsspenden nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Empfängerorganisation die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt und der Spender dies dem Finanzamt durch geeignete Belege nachweist. Hierzu zählen beispielsweise der Tätigkeitsbericht, Vermögensübersichten oder Vorstandsprotokolle der Organisation. Da ein Auslandssachverhalt betroffen ist, besteht zudem eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht. Gegebenenfalls sind die Nachweise ins Deutsche übersetzen zu lassen. Der Spender wird sich angesichts dieser Anforderungen nun zu Recht fragen: "Wie soll mir ein solcher Nachweis überhaupt gelingen?" Ich meine: in vielen Fällen praktisch gar nicht. Denn häufig ist der mit dem Nachweis verbundene Aufwand in Relation zur Steuerersparnis unverhältnismäßig. Auch entsprechen die ausländischen Spendenquittungen nicht immer den deutschen Vorgaben, was ein weiteres Ausschlusskriterium für den begehrten Spendenabzug ist.

Dabei ist die aktuelle Rechtslage im Vergleich zu früher sogar komfortabel: Denn noch vor wenigen Jahren begünstigte der deutsche Gesetzgeber nur Spenden an inländische Organisationen. In 2009 entschied der EuGH dann, dass ein solcher kategorischer Ausschluss von Spenden an EU-ausländische Organisationen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

 

Sie spielen damit auf die von Ihnen in Fachbeiträgen kommentierte „Persche“-Rechtsprechung an, die am Finanzgericht Münster ihren Ausgang nahm, über den BFH nach Straßburg zum EuGH und über den BFH wieder zurück nach Münster führte. Vielleicht skizzieren Sie für unsere „nicht-juristischen“ Leser einmal kurz die Ausgangsproblematik und den in der Entscheidung gefundenen Lösungsweg.

Allgemein kann man sagen, dass die Frage, ob die ausländische Organisation die Vorgaben des deutschen Rechts erfüllt, im Wege einer Gleichwertigkeitsprüfung untersucht wird. Das Maß der erforderlichen Gleichwertigkeit ist jedoch umstritten, und so wundert es nicht, dass über die Einzelheiten Rechtsstreitigkeiten geführt werden.

In dem vom Finanzgericht Münster (Urteil vom 08.03.2012, 2 K 2608/09 E)  zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger Hein Persche vom Finanzamt Lüdenscheid die Anerkennung einer Auslandsspende an eine in Portugal ansässige gemeinnützige Einrichtung. Das Gericht versagte den Sonderausgabenabzug aus mehreren Gründen: Zunächst enthielt die Satzung der portugiesischen Einrichtung nicht den nach deutschem Recht erforderlichen Grundsatz der Vermögensbindung. Der Gesetzgeber möchte über diese zwingende Satzungsregelung sichergestellt wissen, dass das Vermögen unter anderem im Fall der Auflösung der Körperschaft dauerhaft gemeinnützigen Zwecken zugeordnet ist. Diese Entscheidung ist grundsätzlich anzuerkennen. Aber wie verhält es sich, wenn das ausländische Recht einen solchen Satzungsgrundsatz nicht kennt, aber zur Kontrolle der Vermögensbindung über eine staatliche Aufsicht verfügt? Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist in diesem Fall der Spendenabzug ausgeschlossen. Im Übrigen scheiterte der Spendenabzug bereits daran, dass die ausgestellten Spendenquittungen nicht den deutschen Vorgaben entsprachen.

 

Ist die Entscheidung des FG Münster vom 08.03.2012 vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH - Rechtsprechung aus Ihrer Sicht richtig?

Ganz klar: nein. Für mich ist ein solcher formalistischer Ansatz mit dem das Unionsrecht prägenden Effektivitätsgrundsatz ("effet utile") unvereinbar, nach welchem im Anwendungsbereich der EU-Grundfreiheiten - hier der Kapitalverkehrsfreiheit - keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Diesem Grundsatz hat das Gericht meiner Ansicht nach nicht ausreichend Rechnung getragen. Anders übrigens als eine Entscheidung des Finanzgerichts Bremen (Urteil vom 08.06.2011, 1 K 63/10 6), die aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig ist (I R 16/12): Hier ging es ebenfalls um die konkreten Anforderungen an einen grenzüberschreitenden Spendenabzug, nämlich um die Spende einer deutschen GmbH an eine in Italien registrierte und dort als gemeinnützig anerkannte Religionsgemeinschaft. Auch hier versagte das Finanzamt den begehrten Spendenabzug unter anderem mit dem Argument, die Satzung der Körperschaft sehe keine Regelung zur Vermögensbindung vor. Dies war, rein tatsächlich gesehen, auch zutreffend, denn das italienische Recht kennt eine solche Anforderung nicht. Dennoch ließ das Finanzgericht Bremen den Spendenabzug zu. Grund hierfür: In Italien unterliegen registrierte Vereinigungen der staatlichen Aufsicht. Diese kontrolliert sowohl die tatsächliche Ausübung der satzungsmäßigen Zwecke der Vereinigung als auch die Vermögensbindung.

Inzwischen liegt eine weitere aktuelle Entscheidung zum Auslandsspendenabzug vor: Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2013, 11 K 2439/10 E) hatte über eine Spende an eine in Spanien ansässige und dort als gemeinnützig anerkannte Stiftung zu entscheiden. Auch hier befasste sich das Gericht unter anderem mit der Frage, ob eine ausländische Satzungsregelung die Vorgaben des deutschen Rechts an den Grundsatz der Vermögensbindung erfüllt. Im Ergebnis wurde der Spendenabzug versagt. Interessant ist bei dieser Entscheidung, dass das Gericht zwar zum Teil auf den formalistischen Ansatz des Finanzgerichts Münster Bezug nahm, gleichzeitig jedoch feststellte, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt bzw. es sei nicht ersichtlich, dass die Einhaltung des Vermögensbindungsgrundsatzes durch das spanische Stiftungsrecht sichergestellt werde. Aus einem Umkehrschluss hieraus könnte man ableiten, dass damit der liberaleren Auffassung des Finanzgerichts Bremen zugestimmt wird.

 

Was raten Sie aktuell einem potentiellen Spender, der Organisationen im Ausland begünstigen möchte?

Das kommt auf den jeweiligen Spender an: Direktspenden sind für große Organisationen kein Thema. Denn sie haben bereits seit langer Zeit Strukturen innerhalb der EU/EWR geschaffen, um Mittel problemlos weiterleiten zu können - beispielsweise über Tochter- oder Partnerorganisationen. Ebenso besteht die Möglichkeit, im EU/EWR-Ausland das gemeinnützige Engagement selbst zu entfalten, sei es über eigene Projekte oder über die Einschaltung von Hilfspersonen, die dann im Namen und für Rechnung der Organisation auftreten. Die vorgenannten Möglichkeiten gelten grundsätzlich auch für mittlere und kleine Organisationen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei diesen der für das Auslandsengagement erforderliche Beratungs- und Verwaltungsaufwand stellenweise unverhältnismäßig hoch ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Spende mittels einer inländischen Förderkörperschaft an die entsprechende ausländische Organisation weiterleiten zu lassen.

Privatpersonen würde ich empfehlen, sich im Vorfeld mit dem Finanzamt abzustimmen, um zu klären, welche Belege oder Unterlagen als Nachweis vorzulegen sind. Hier gibt es von Seiten der Behörden allerdings keine einheitliche Handhabe. Im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Thema habe ich mich daher im letzten Jahr bei verschiedenen Oberfinanzdirektionen erkundigt. Das Ergebnis: Vereinzelt wird geprüft, ob auf Bund-Länder-Ebene eine Diskussion angeregt werden soll.

Wurde bereits gespendet und der begehrte Spendenabzug versagt, sollte Einspruch eingelegt und auf die genannten Urteile verwiesen werden. Das Verfahren ruht dann zunächst.

 

Schon seit längerer Zeit steht auch der Gedanke zur Schaffung einer „Europäischen Stiftung“ im Raum. Nach der kritischen Stellungnahme des Bundesrates zu einem Kommissionsvorschlag im März vergangenen Jahres soll es aber „weder Bedarf noch Notwendigkeit“ zur Schaffung einer neuen EU-Stiftung geben. Wie sehen Sie das?

Zunächst muss man die Ausgangslage betrachten: Einerseits ist weder das Stiftungs- noch das Stiftungssteuerrecht in der Europäischen Union harmonisiert, andererseits lässt die EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre deutlich erkennen, dass einzelne Mitgliedsstaaten – allen voran Deutschland – Gemeinschaftsrecht verletzen. Betroffen sind hier insbesondere die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Zudem muss man bedenken, dass bereits seit Anfang der 1980er Jahre eine Diskussion über die Schaffung einer europäischen Rechtsform für Stiftungen geführt wird.

Am Status quo festzuhalten, ist aus meiner Sicht jedoch keine Option. Als Europäer kann ich insgesamt nicht akzeptieren, dass neben den bereits geschaffenen europäischen Rechtsformen („Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)“, „Europäische Gesellschaft (SE)“ und „Europäische Genossenschaft (SCE)“) noch keine für Stiftungen existiert.

Allerdings: Schon die grundsätzliche Frage, ob überhaupt Bedarf oder Notwendigkeit für eine solche supranationale Rechtsform besteht, wird von verschiedenen Mitgliedsstaaten – darunter Deutschland – bereits ablehnend beantwortet. Die Europäische Kommission sieht das anders, und hat inzwischen auf die negative Stellungnahme der Bundesregierung reagiert (Stellungnahme vom 18.10.2012, C(2012) 6222 final). Als Anschlussproblem sind dann zahlreiche Bedenken mancher Mitgliedsstaaten in europa-, stiftungs- und steuer-rechtlicher Hinsicht zu klären. Auch diese hat die Kommission im Rahmen der Stellungnahme weitgehend ausgeräumt bzw. betont, dass hierzu noch nähere Verständigungen unter den Mitgliedsstaaten erforderlich sind. Insgesamt teile ich die Auffassung der Kommission.

 

Zum Ende jedes Interviews stellen wir gerne noch folgende Frage: Haben Sie aufgrund Ihrer Erfahrungen einen konkreten Rat für junge Menschen, die aktuell vor der Berufswahl stehen?

Ratschläge Älterer und berufliche Vorstellungen junger Menschen passen ja nicht immer zusammen. Lassen Sie mich die Frage daher anderes beantworten: Dr. Michael Streck, Gründungspartner meiner Ausbildungskanzlei und ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, hat einmal formuliert: „Der Anwaltsberuf ist frei, frei zur Unbequemlichkeit, frei zum Widerspruch.“ Diese Feststellung mag selbstverständlich erscheinen. Ist sie aber nicht: Sie ist ein leidenschaftliches Bekenntnis zum Anwaltsberuf. Leidenschaft ist für mich ein Schlüssel, um junge Menschen zu begeistern.

Hierzu ein persönliches Beispiel, das sich zwar nicht auf die Berufswahl bezieht, aber stellvertretend für das steht, was ich gerne vermitteln möchte: Als Teenager hat mich die Leidenschaft meines Vaters fasziniert, jeden Tag die F.A.Z. zu lesen. Mit steter Begeisterung zog er sie morgens aus dem Briefkasten, las sie auf der Zugfahrt zur Arbeit, ordnete sie am Wochenende wie in Loriots "Pappa ante portas" und verzichtete auch im Urlaub nicht auf sie. So ist es noch heute. Seit vielen Jahren geht es mir ähnlich. Leidenschaft ist ansteckend.

Insofern möchte ich an dieser Stelle keine Ratschläge geben, sondern darum werben, dass wir, die wir nun im Beruf stehen, mit Verve für unseren Beruf einstehen, um für junge Menschen eine Orientierung zu sein.

 

Sehr geehrter Herr Kollege Franke-Roericht, haben Sie herzlichen Dank für das Gespräch.

Auch Ihnen herzlichen Dank!