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10.04.2015BFH zur Vorstiftung

Von: Matthias Pruns

Der BFH hat am 11.02.2015 ein lang erwartetes Urteil gesprochen, in dem er insbesondere zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine Zuwendung an eine Stiftung in der Gründungsphase zu einem Sonderabzug bei der Einkommensteuer berechtigt.

Der BFH hat als Revisionsinstanz das vorangegangene Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt, wonach der Sonderabzug nicht unter dem Gesichtpunkt der "Vorstiftung" anzuerkennen ist.

Einige Fachautoren (s. etwa Palandt/Ellenberger, § 80 Rn. 2) sind der Auffassung, dass ähnlich wie bei der GmbH und dem Verein im Stadium der Errichtung der Stiftung (zB ab Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Satzung, spätestens mit Einreichung des Antrags auf Anerkennung bei der Stiftungsbehörde) eine teilrechtsfähige Vorstiftung entstehe, die sich mit der Anerkennung in eine (voll-)rechtsfähige Stiftung "verwandle".


Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat vielmehr die hM in der Fachliteratur (s. etwa NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn. 15 f. mwN) bestätigt, wonach eine solche Vorstiftung nicht existiert.

Die erfreulich ausführliche und in die Tiefe gehende Argumentation des BFH (Rn. 43 ff.; s. insbesondere 46 ff. und Rn. 52 ff. des Urteils) kann hier nicht im einzelnen wiedergegeben werden. Drei Argumente seien hier aber hervorgehoben:

  1. Der BFH macht deutlich (Rn. 46 ff.), dass einer rechtsfähigen Stiftung nicht automatisch eine unselbständige Stiftung vorausgeht, an die eine Zuwendung geleistet werden könnte (anders wohl Autenrieth, in FS Binz, 2014, S. 15 ff.). Eine unselbständige Stiftung muss vielmehr ausdrücklich zwischen dem Stifter und dem Träger der unselbständigen Stiftung vereinbart werden. Daran fehlt es bei der bloßen Einreichung des Antrags auf Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung und der Einrichtung eines Girokontos auf den Namen der noch nicht anerkannten Stiftung.

  2. Wie auch schon die hM in der Fachliteratur zeigt der BFH auf, dass solche Regelungen wie etwa § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG, aus denen auf die Existenz einer Vorgesellschaft geschlossen werden kann, im Stiftungsrecht fehlen (BFH aaO Rn. 64 f. unter Verweis auf Staudinger/Hüttemann/Rawert (2011), § 80 Rn 40; NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn. 16).

  3. Schließlich weißt der BFH ganz treffend darauf hin, dass die an § 1923 Abs. 2 BGB ("Nasciturus") angelehnte Regelung des § 84 BGB zeigt, dass die Stiftung vor der Anerkennung noch nicht "lebt" (BFH aaO Rn. 67 unter Verweis auf NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn. 16). Die Regelung würde gar keinen Sinn machen, wenn vor der Anerkennung der Stiftung eine zumindest teilrechtsfähige Vorstiftung existierte.

 

Das Urteil ist wegen seiner Deutlichkeit und aufgrund seiner ausführlichen und schlüssigen Begründung sehr zu begrüßen.

Wünschenswert wäre es, wenn der BFH nun noch seine inkonsistente Meinung zum Beginn der Steuerpflicht und zum Beginn der Steuerbefreiung bei der Stiftung von Todes wegen (BFH I R 85/02) überdenken würde (s. dazu NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 84 Rn. 10)!