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Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

18.07.2017Auskünfte: Welche Antworten reichen?

Von: K. Jan Schiffer

Natürlich fragen wir alle immer einmal wieder den Fachmann. Die Frage ist nur, welche Antworten sind die, auf die wir uns verlassen können?

1. Komplexität und Hochspezialisierung

Auch die Stiftungswelt wird immer komplexer und zugleich unübersichtlicher. Stiftungsrecht im Bund, in den Ländern, in der Rechtsprechung, in der Verwaltungsmeinung und in der wissenschaftlichen Diskussion, ebenso Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und sonstiges Steuerrecht, Arbeitsrecht für Stiftungen, Wettbewerbsrecht usw. Wer hat da noch den Überblick? Allenfalls ganz wenige. So gibt es immer mehr Spezialisten für Stiftungsrecht, für Stiftungssteuerrecht, usw. Die sind dann hochspezialisiert.

2. Fragen stellen

Den Spezialisten und u. U. auch den Behörden stellen wir dann unsere Fragen im Vorfeld fachlich schwieriger Entscheidungen, um „sicher zugehen“. Ich will hier gar nicht darauf eingehen, wie man den Behörden Fragen stellen sollte - am Telefon, im Gespräch, schriftlich, als Antrag auf verbindliche Auskunft. Was da richtig ist, kann nur im Einzelfall in der Praxis beantwortet werden. Mir geht es hier um die Frage, welche Grundanforderungen eine Antwort erfüllen muss.

3. Antworten erhalten

Dieser Tage fiel mir eine Antwort einer großen, international tätigen Beratungseinheit in die Hände. Es ging um verschiedene stiftungsrechtliche und stiftungssteuerrechtliche Fragen. Die Antwort in Form eines 1,5-seitigen „Memos“ eines „verantwortlichen Partners“ der Beratungseinheit enthält nicht einen Paragraphen und nicht einen Nachweis zur Verwaltungsmeinung, zur Rechtsprechung und zu sonstigen fachlichen belegen wie Kommentaren oder anderen Fachveröffentlichungen. Das Memo enthält auch nicht wirklich begründende Argumente, stattdessen hat der Memo-Verfasser als Antwort auf die Fragen, ob ein bestimmtes Vorhaben gegen die Stiftungssatzung oder gegen Steuerrecht verstößt, Klauseln gewählt wie „nach unserer Meinung liegt kein Verstoß vor“. Oder: „Wir glauben nicht, dass ein Verstoß vorliegt, …“ und „ Es sollte kein Verstoß vorliegen, …“.

Wen soll das überzeugen – etwa wenn es zu einer Meinungsverschiedenheit mit einer zuständigen Behörde kommt? Wo sind da die schlagkräftigen, anhand der aktuellen Rechtslage überprüften und belegten Argumente?

So ein Glaubenspapier ist tatsächlich rechtlich nichts wert. Leider ist so etwas nach meinen Erfahrungen kein Einzelfall. Das besagte Beispiel ist nur besonders krass und damit richtig lehrreich.

4. Konsequenzen

Wer sich auf ein solches Papier verlässt, ist faktisch verlassen. Er handelt im Einzelfall gegebenenfalls sogar (grob)fahrlässig und macht sich schadensersatzpflichtig, denn es erscheint sehr wohl möglich, dass ein etwaig befasstes Gericht zu der Auffassung gelangt, dass man sich auf ein solches Memo nicht verlassen könne, liege ja auf der Hand. Was ist daraus zu lernen?

Nun, wir müssen klare Fragen stellen, klare Aufträge geben, in welcher Qualität wir antworten verlangen und vor allem müssen wir für jede fachliche Antwort auf eine dazu passende, möglichst auch Jahre später noch tragfähige Begründung drängen. Es sind also neben einer klaren und deutlichen Frage vor allem Nachweise und Belege für die klare Antwort erforderlich. Die Aufforderung „Begründungen bitte“ (siehe Schiffer, SB 2011, 223 f. und hier und hier) richtet sich nicht nur an Gerichte und Behörden, sondern auch an Berater!

Es liegt auf der Hand, dass die entsprechende Mehrarbeit eines Beraters zu vergüten ist. Allerdings: Das besagte Memo hätte ich gar nicht vergütet. Aus meiner Sicht ist es eine „Nicht-Leistung“, die Anlass zur Prüfung von Schadensersatzforderungen seitens des Auftraggebers gibt. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber tatsächlich nur ein entsprechendes  „Vermutungs- und Glaubens-Memo“ beauftragt hat. Wäre dem so, hätte der Berater der Auftraggeber aus meiner Sicht jedoch grundsätzlich auf die Sinnlosigkeit des Auftrags und Wertlosigkeit des Memos hinweisen müssen. Hat er das unterlassen, könnte darin im Einzelfall ein schuldhafter und schadensersatzpflichtiger Beratungsfehler liegen. Besser, als einen solchen Anspruch zu verfolgen, ist aber allemal, der richtige Auftrag an einen passenden Berater und die Überprüfung der Beraterantwort in dem hier skizzierten Sinne mit entsprechendem Nachbesserungsverlangen. Verfährt er so, muss sich der Stiftungsvorstand als Auftraggeber auch nachträglich keine Vorwürfe machen.

5. Merksatz

„Der unkritische Glaube an die Kenntnisse und Leistungen eines Beraters ist (auch hier) fehl am Platze.“

Berater müssen mit nachvollziehbaren Begründungen überzeugen, sonst ist ihre Beratung nichts wert.