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Handbuch des internationalen Stiftungsrechts
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Dr. K. Jan Schiffer
Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr
04.12.2010Arnhold: Die selbstständige Stiftung und der Testamentsvollstrecker
Arnold, Jonas: Die selbstständige Stiftung und der Testamentsvollstrecker, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, (Peter Lang) 2010. XXXV, 202 S., ISBN 978-3-631-60480-9 geb, € 49,20
Die wirklich gelungene Dissertation von Arnhold ist als Band 4 in der Reihe "Bochumer Studien zum Stiftungswesen" erschienen.
Stiftungen werden auch angesichts "moderner" Erscheinungen wie der "Verbrauchsstiftung" tendenziell für die Ewigkeit errichtet. (§ 80 Abs. 2 BGB: "Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.") Stiftungen "überleben" also typischerweise ihren Stifter. Zunehmend finden sich Fälle, in denen Stifter einen Testamentsvollstrecker einsetzen, um die Verwirklichung ihres Stifterwillens durch "ihre" Stiftung nach ihrem Tod zusätzlich zu beeinflussen.Sie wollen zusätzliche Sicherheit, weil sie alleine den Stiftungsorganmitgliedern, der Stiftungsaufsicht und der Finanzverwaltung nicht vertrauen. Das mag man als "Gürtel- und Hosenträgeransatz" übertrieben finden, es liegt aber natürlich innerhalb der Stifter- und Privatautonomie. Der Erblasser/Stifter bestimmt insoweit, wie mit seinem Vermögen umgegangen wird.
Arnhold begreift das Thema erfreulicherweise auch in einem weiteren Sinne. Er untersucht insbesondere, welche Aufgaben der Stifter einem Testamentsvollstrecker übertragen kann. Das Buch betrifft vor allem aber nicht nur die von Todes wegen errichtete Stiftung, bei der der Testamentsvollstrecker vor allem als "Geburtshelfer" in Erscheinung tritt. Ein Testamentsvollstrecker kann auch bei einer lebzeitig errichteten Stiftung erhebliche Bedeutung erlangen - etwa wenn der Stifter vor der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde verstirbt. Arnhold untersucht zudem die Fragen, inwieweit der Testamentsvollstrecker - beispielsweise durch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts - zur Entstehung der Stiftung beitragen kann, und erfreulicherweise, welche Rolle er bei einer bereits anerkannten Stiftung spielen kann (Hauptstichworte: Dauertestamentsvollstreckung, Testamentsvollstrecker als Vorstandsmitglied). Der gesamte Themenkomplex ist von erheblicher praktischer Bedeutung, wie sich auch auf auf dem 4. Deutschen Testementsvollstreckertag gezeigt hat.
Arnhold wagt natürlich auch neue Thesen, wie etwa die, dass die Testementsvollstreckervergütung im Fall einer gemeinnützigen Stiftung den Regelungen der Gemeinnützigkeitsrechts unterliegen soll (Stichwort: Angemessenheit, S. 176 f.). Von einer Dissertation erwarte ich solche neuen Thesen. Folgen kann ich Arnhold hier allerdings nicht. Er vermengt hier unzulässig die Frage nach der angemessenen Vergütung von Stiftungsorganmitgliedern mit der Frage nach der vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstreckervergütung. Beide Vergütungen unterliegen bei allen für beide bestehenden Streitfragen unterschiedlichen Maßstäben. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach § 2221 BGB und nach § 2217 BGB (Auftragsrecht), aber eben nicht nach § 55 AO (Selbstlosigkeit). Die Selbstlosigkeit ist ein Teil des "Preises", der für die Steuerbefreiung und für den Spendenabzug (§ 10 b EStG) zu entrichten ist. Der Testementsvollstrecker als solcher erbringt seine Tätigkeit aber eben nicht in dem "steuerbefreiten" Raum. Er erbringt sie postmortal für den Erblasser und nicht für die Stiftung. Seine Vergütung hat letztlich der Erblasser festgesetzt. Sie kommt bei genauer Betrachtung eben nicht von der Stiftung, sondern aus dem Nachlass. Dieser wissenschaftliche Dissenz trübt indessen nicht den wirklich positiven Eindruck, den diese wichtige Arbeit auf mich gemacht hat.
Mein Fazit: Absolut lesenswert. Eine auch für die Praxis sehr wichtige Arbeit.