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28.12.2010Begründungspflicht bei Satzungsänderungen

Von: K. Jan Schiffer

Stiftungen: 
Begründungspflicht bei Änderungen von Stiftungssatzungen?

Ab und an wird man auch in der "Stiftungswelt" noch grundlegend überrascht. So forderte kürzlich die Stiftungsaufsichtsbehörde für eine Berliner Stiftung zu den von dieser angestrebten Satzungsänderungen, die satzungsgemäß der Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse dienen sollten, für jede einzelne Änderung eine schriftliche Begründung. Eine allgemeine Begründung mit Hinweis auf den ensprechenden "Änderungsparagraphen" der Stiftungssatzung in dem Beschluss der Stiftungsorgane sollte nicht reichen - auch nicht für rein redaktionelle Änderungen.

Die Behörde begründet(e) ihre "Bitte" mit einer BGH-Entscheidung vom 26.04.1976 (III ZR 21/74, MDR 1976, 1001; JZ 1976, 715). Das ist Anlaß genug, diese Entscheidung näher zu betrachten.

Die maßgeblichen Sätze aus dem Urteil, das eine Berliner Stiftung betraf, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Änderungen einer Stiftungssatzung müssen dem erklärten oder dem mutmaßlichen Willen des Stifters entsprechen.
  2. Solche Satzungsänderungen sind nach allgemeinen Grundsätzen des Stiftungsrechts nur zulässig, wenn für sie ein rechtfertigender Grund vorliegt, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse angezeigt sind.

Diese Sätze entsprechend der wohl absolut herrschenden Meinung. Was ist nun das Überaschende an dem Urteil? Betrachten wir die Urteilsbegründung:

  • Der BGH betont insbesondere, dass die fragliche Satzungsänderung nach dem Landesstiftungsgesetz der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedurfte, die hier jedoch auf eine Rechtskontrolle beschränkt sei und nicht eigene Ermessenserwägungen anzustellen habe.Das ist nicht neu.
  • Die Genehmigungsbehörde habe auch nicht über die zivilrechtliche Wirksamkeit der Satzungsänderung zu entscheiden; sie habe nur über öffentlich-rechtliche Fragen zu befinden. Auch das ist nicht neu.
  • Der BGH betont weiter, dass auf dem Privatrecht beruhende Zweifel an der Gültigkeit der Satzungsänderung der Aufsichtsbehörde Anlaß geben können, die Erteilung der Genehmigung bis zur Behebung von Mängeln hinauszuschieben oder die Genehmigung zu versagen. Auch dagegen habe ich nichts einzuwenden. Es müssen aber eben die vom BGH angesprochenen Zweifel bestehen.
  • Schließlich erläutert der BGH, dass er, um den Willen des Stifters zu ermitteln, die Satzung der Stiftung frei auslegen könne. Das ist ebenfalls nicht neu. Der BGH kommt in besagtem Einzelfall dann zu dem Auslegungsergebnis, dass die fragliche Satzungsänderung vom Stifterwillen nicht gedeckt war.

Was sagt uns das alles? 
Nichts, was wir genau betrachtet nicht schon wußten. Es besagt nicht, dass generell jede einzelne Satzungsänderungen von vorneherein schriftlich zu begründen ist. Die Genehmigungsbehörde muss die vom BGH geforderten Zweifel haben. Dann, aber auch nur dann kann es sehr wohl ein geeignetes Aufsichtsmittel sein, sich die Satzungsänderung im Einzelnen mit Blick auf den Stifterwillen (!) begründen zu lassen. Ein generelle schriftliche Begründungspflicht kann ich in der Urteilsbegründung nicht lesen.

Wie sollte man in der Praxis mit einem solchen Fall umgehen?
Am besten spricht man die Behörde an und erfragt, was konkret gewünscht ist. Ich finde, ein Streit lohnt sich hier nicht - zumal es ja sehr wohl typischerweise gute Gründe für die Satzungsänderungen geben wird. Es ergibt sich halt "nur" etwas Mehrarbeit beim schriftlichen Erläutern dieser Gründe. Man mag diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand beklagen, er dient aber idR der Sache

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