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Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

25.10.2010Familienstiftung in Liechtenstein und die Berater

Von: K. Jan Schiffer

Zumindest aus der Fachliteratur kennen wir alle das Phänomen der unwirksamen Errichtung einer liechtensteinischen (Familien-)Stiftung.

Unwirksam, weil vom Stifter nicht ernsthaft gewollt.
Unwirksam, weil zur Steuerhinterziehung eingesetzt.
Unwirksam, weil von den Erben der "Stifter" angegriffen.

Das OLG Düsseldorf hatte nun auch über einen solchen Fall zu entscheiden (30.04.2010, 22 U 126/06; ZEV 2010, 528 ff). Das Urteil wird in der ZEV u. a. von den Prozessbevollmächtigten des Klägers kommentiert (aaO., 533 f. ). was in der Fachwelt bisher nicht wirklich üblich ist und deshalb überrascht.

Besonders bemerkenswert ist die in demselben Heft enthaltene Urteilsanmerkung von Wachter (aaO., 534 f.), die ich sehr zur Lektüre empfehle. Er bewertet den Fall als " besonders abschreckendes Beispiel für eine völlig mißlungene Nachfolgeplanung", die der Stifter aus Angst vor dem deutschen Fiskus mit 81 Jahren angegangen ist. (Die Steuerfahndung hatte dann rasch einen Blick auf ihn geworfen.) Der Bewertung von Wachter stimme ich ausdrücklich zu. Die Erben stritten dann wohl jahrelang unter sich und mit der Finanzverwaltung, jedenfalls erging das OLG-Urteil erst 12 Jahre nach dem Erbfall.

Wie Wachter betont, machten die zahlreichen Berater, die dem Unternehmer die Stiftungserrichtung empfohlen hatten, eine "besonders traurige Figur". Mit den ersten Problemen legten sie ihre Ämter nieder, die sie, wie in solchen Fällen wohl üblich, übernommen hatten. Sie wollten mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben. Auch dieser Bewertung von Wachter kann ich nur zustimmen.

Das alles erinnert mich auch an den "(Werbe-)Vortrag" eines Spezialisten aus Liechtenstein auf einem Fachkongress vor einigen Jahren. Er warb über eine Stunde für die Errichtung von Stiftungen in Liechtenstein und deren (legale) Steuervorteile. Dabei sprach er mit keinem einzigen Wort das Problem der "irrtümlichen steuerlichen Sitzverlegung" nach Deutschland an (§ 10 AO: Ort der Geschäftsleitung), das eine solche Stiftung steuerlich regelmäßig ab absurdum führt (näher dazu, Stiftungsbuch,478 ff.).

Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist kürzlich geändert worden. Bei weitem nicht jede Stiftung in Liechtenstein hat etwas mit Steuerhinterziehung zu tun. Das will ich ausdrücklich betonen, aber: Bitte Augen auf bei besonderen Gestaltungen. Bitte immer genau und kritisch hinsehen - auch auf den Berater. (Wofür steht er? Wie und wodurch verdient er sein Geld? ...)