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21.12.2015Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (II)

Von: RA Christoph J. Schürmann

Mit Blick auf das betreffende BMF-Schreiben vom 22.09.2015 haben wir bereits hier die Frage aufgeworfen, ob eine Stiftung (unabhängig von der steuerrechtlichen Zulässigkeit) auch stiftungsrechtlich (d.h. zivilrechtlich) die Flüchtlingshilfe unterstützen darf, wenn das von ihrem Satzungszweck nicht erfasst ist.

Erfreulicherweise hat zwischenzeitlich der Bundesverband Deutscher Stiftungen mit seinem Faktenblatt ("Stiftungsengagement für Flüchtlinge: Möglichkeiten und rechtliche Grenzen") eine ausführliche Handreichung mit Fallbeispielen vorgelegt, die sich eingehend mit der rechtlichen Situation für gemeinnützige Stiftungen in diesem Zusammenhang befasst.

Auch der Bundesverband kommt zu dem Schluss, dass es dabei zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben kommen kann. Eine freie Verwendung der Stiftungsmittel ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Satzung dürfte laut dem Stifterverband in den wenigsten Fällen vom stiftungsrechtlichen Satzungszweck gedeckt sein, auch wenn dies aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts zulässig wäre. Lassen sich aber Teilbereiche der Flüchtlingshilfe, was nicht selten der Fall sein wird, unter bestehende Satzungszwecke der Stiftung fassen (z.B. Förderung der Jugendhilfe, der Bildung oder der Völkververständigung), so können diese auch stiftungszivilrechtlich zulässig verwirklicht werden.

Ähnlich äußerte sich am 10.12.2015 auch die Stiftungsaufsicht bei der ADD Trier, nach Abstimmung mit der obersten Stiftungsbehörde, in einer Stellungnahme auf Nachfrage von Herrn Dr. K. Jan Schiffer.

Dort heißt es auszugsweise:

"Die Verwendung von Stiftungsmitteln zur Unterstützung von Flüchtlingen, die keiner („anderweitigen“) Bindungswirkung  unterliegen, ohne vorherige Änderung der Satzung, halten  wir  stiftungsrechtlich für unzulässig, da dies einen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 LStiftG [Rheinland-Pfalz], darstellen würde, der gemäß § 9 a.a.O zu beanstanden wäre.

Stiftungsmittel würden nicht entsprechend dem Stifterwillen und dem Willen der Personen, die später Zuwendungen geleistet haben, verwendet werden. Wenn eine Stiftungssatzung nicht als Zweck die Unterstützung von Flüchtlingen hat, müsste die Satzung zunächst von dem/den Stiftungsorgan/en geändert und der Beschluss von der Stiftungsbehörde (nach Prüfung der Vereinbarkeit mit den bisherigen Stiftungszwecken) anerkannt werden.

Allenfalls kann aus stiftungsrechtlicher Sicht zugesichert werden, dass der Stiftungszweck sehr weit zugunsten der Flüchtlingshilfe ausgelegt werden kann, wenn (zumindest entfernt) ein Bezug zu dem in der Satzung formulierten Zweck hergestellt werden kann. Dies wird im Einvernehmen mit den Stiftern bzw. den zuständigen Organen im Wege einer konstruktiven Zusammenarbeit ohnehin bereits so praktiziert, wenn es um Zwecke geht, die nicht offensichtlich und ganz eindeutig in der Satzung genannt sind."

Es dürfte insoweit geklärt sein, dass aus der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen nicht automatisch deren Zulässigkeit nach dem Stiftungszivilrecht folgt. Die genannten Stellungnahmen des Bundesverbandes und der ADD Trier leisten hier wertvolle Hilfestellungen für die Entscheidung der jeweiligen Stiftungsorgane im Einzelfall.