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30.11.2010Stiftungsvermögen: Reicht eine mündelsichere Anlage doch?

Von: K. Jan Schiffer

Zu meinem Eintrag vom vom 17.11.2010 über "Angemessene Erträge von Stiftungen" wurde ich auf den Beitrag von Alexander Knaus in ErbR2007, S. 77 ff ("Mündelsichere Kapitalanlage als ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2216 BGB") hingewiesen. Der Betrag zeige, warum ein (bloß) mündelsicheres Anlegen von Vermögen auch bei Stiftungen doch ausreiche.

In der Tat tritt Knauss in dem besagten Beitrag gegen die herrschende Meinung dafür ein, dass die mündelsichere Anlage nicht nur ausnahmsweise geboten sein soll, sondern regelmäßig vorbehaltlich anderer Anordnungen des Erblassers als ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durch den Testamentsvollstrecker anzusehen ist. Entspreche es doch regelmäßig dem Primärinteresse des Erblassers und der Funktion des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu bewahren.

Für diese Auffassung habe ich bezogen auf den Testamentsvollstrecker durchaus Sympathie. Sie kann aber nicht als Begründung für die Behauptung herangezogen werden, dass auch für die Vermögensverwaltung bei Stiftungen eine mündelsichere Anlage regelmäßig als ordnungsgemäße Vermögensverwaltung anzusehen sein soll.

Bei Stiftungen ist bekanntlich der Stifterwille maßgebend. Es aber ist eben anders als beim Erblasser typischerweise gerade nicht "Primärinteresse" des Stifters, dass Stiftungsvermögen zu bewahren. Der Erblasser will die Erbmasse wohl wirklich regelmäßig für seine Erben bewahren. Der Stifter aber hat die Stiftung nicht errichtet, um nur das Vermögen zu bewahren, sondern damit nachhaltig der Zweck der Stiftung verfolgt wird. Das ist sein Primärinteresse! Die Ausführungen von Knauss lassen sich deshalb nicht von der Testamentsvollstreckung auf die Stiftung übertragen. Mithin belasse ich es bei meinen Ausführungen vom 17.11.2010.