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15.05.2018Der BFH und die "Strafzinsen"

Von: K. Jan Schiffer

Angesichts der aktuellen, langjährigen Niedrigzinsen hat der BFH in seinem Beschlusss vomeschluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18) zu einem klugen Leitsatz gefunden und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend erhebliche Zinszahlungen stattgegeben:

"Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln."

In den Rn. 15 ff. des Beschlussses begründet das der BFH. Dort heißt es u. a.

 "Nach diesen Maßstäben ist die AdV in dem von den Antragstellern beantragten Umfang zu gewähren. Die angegriffene Zinshöhe in § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (s. unter a) und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Übermaßverbot (s. unter b) für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Es bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (s.a. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 16. Februar 2017, WD 4 - 3000 - 011/17, S. 11, m.w.N.). ..."

Das scheint mir ein gelungener Blick in die Praxis. 0,5 % im Monat gehen gar nicht!, wenn es für das Festgeld 0,05% gibt.