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"Die Stiftung in der Beraterpraxis" widmet sich auch in der 4. Auflage ausführlich den Praxisfragen zur Stiftung.

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Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

06.05.2010Fundraising und überzogene Verwaltungskosten?

Von: K. Jan Schiffer

Spätestens der so genannte "Maserati-Fall" hat es uns vor Augen geführt, dass die Höhe der nicht für die Zweckerfüllung an sich verwendeten Mittel einer gemeinnützigen Stiftung oder sonstigen gemeinnützigen Körperschaft leicht an problematische Grenzen reicht. Wir alle kennen die Faustregel von maximal 35% Werbe- und Verwaltungskosten, die das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) propagiert, wissen aber ebenso, dass es immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.

Wenn ich nun höre, dass es so genannte Fundraiser gibt, die vortragen, es seien Kosten bis zu 80% und mehr pro über sie gesammeltem Euro zulässig, so kann ich erstens nur staunen und zweitens nur hoffen, dass sie sich "mißverständlich" ausgedrückt haben. Tatsächlich habe ich aber auch in meinen Akten ein entsprechendes Angebot eines Fundraisers an eine gemeinnützige Stiftung, die sich in ihrer Startphase befand (!), mit dem Zusatz "Wegen der steuerlichen Einzelheiten sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater!".

Bei allen Bemühungen, eine gemeinnützige Stiftung auf eine finanziell solide Basis zu stellen, ist doch sehr angeraten, solche Angebote ganz genau zu prüfen, denn hier wird ganz besonders leicht die haftungsträchtige Grenze des gemeinnützigkeitsrechtlich Unzulässigen überschritten (§ 55 AO). 

Es gibt da eine ganz einfache Kontrollüberlegung:
Stellen wir uns nur vor, wir wären der Spender und erführen dann, dass 80% unserer Spende an den Dienstleister (Fundraiser) gehen und eben nicht in die Erfüllung des Stiftungszwecks.
Wie würden wir wohl darüber denken?
Da können uns u. U. ja sogar strafrechtliche Gedanken in den Kopf kommen (Täuschung)!