AKTUELL

Herrenloses Bankvermögen in gemeinnützige Stiftung?; BFH: Zuwendung einer ausländischen Familienstiftung; Blog: Vermehrte Steuerabzugsfähigkeit?; Interview: Prof. Dr. Andreas Wiesehahn; Eine App und das Beraten wird ganz einfach!; Gründergeneration: "Weisheit" ab 40?; Ressortprinzip im Stiftungsvorstand; Attac und die Gemeinnützigkeit; Porsche und die Staatsanwaltschaft; Anwaltsgerede; RA Janitzki zur Stiftungsrechtsreform; Transparenz! Transparenz?; Zwei Lieblingsbücher; Who deserves a building named after them?; Interview: Holger Glaser; Smart Contracts; Tippfehler; "War for Talents" und Personalberater; Haftungsgefahren steigen!; Verwaltungskosten als Problem bei bekannter NPO?; Welche ein Freude: Beraterhonorare sind gestiegen! Ein "Schluck aus der Pulle"? - Weitere Überlegungen zum Länderindex Familienunternehmen; Immer nur Steuersenkungen? - Länderindex Familienunternehmen; Stiftungen - 2019; Weihnachtskarten; 2018 - 2019; „GzVvUbHmWiIuzÄwsV“; nachvollziehbare Argumentation; ...

Das Buch zu diesem Portal

"Die Stiftung in der Beraterpraxis" widmet sich auch in der 4. Auflage ausführlich den Praxisfragen zur Stiftung.

Handbuch des internationalen Stiftungsrechts

Das "Handbuch des inter­­­nationalen Stiftungsrechts"

mehr

Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

07.05.2013Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013

Von: RA Pruns und RA Schürmann

Nach zähem Ringen der Gesetzgebungsorgane ist am 21.03.2013 das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ (Ehrenamtsstärkungsgesetz – EhrAmtStG) in Kraft getreten.

Das Gesetz bringt eine Reihe wesentlicher Änderungen des Steuerrechts mit sich, insbesondere bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Auch einzelne Vorschriften des zivilrechtlichen Vereins- und Stiftungsrechts wurden geändert. Einige der nun besschlossenen Reformen, wie etwa die gesetzliche Haftungsbegrenzung für alle ehrenamtlich tätigen Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen, wurden schon seit längerem eingefordert.

Der Großteil der Gesetzesänderungen tritt bereits rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft, während einzelne Regelungen aber auch erst in 2014 oder 2015 wirksam werden. Zur Verdeutlichung werden im Folgenden die wesentlichen Änderungen zusammengefasst und kurz erläutert.

 

 

A. Vereins- und Stiftungsrecht

1. Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern

§ 27 Abs. 3 BGB

Inkrafttreten: 01.01.2015

Der Grundsatz der unentgeltlichen Tätigkeit von Vereins- und Stiftungsvorständen wird gesetzlich festgeschrieben. Von diesem Grundsatz kann aber durch eine ausdrückliche Bestimmungen in der Satzung abgewichen werden. Erlaubt die Satzung hingegen nicht ausdrücklich die Vergütung der Vorstandsmitglieder, ist diese unzulässig.

Die Änderungen in der Praxis sind allerdings nicht sehr einschneidend, da Rechtsprechung und Finanzverwaltung so bereits in der Vergangenheit verfahren haben. Das Inkrafttreten der Änderung erst zum 01. Januar 2015 ermöglicht es jedenfalls allen Betroffenen Vereinen und Stiftungen, ihre Satzungen falls nötig der neuen Gesetzeslage anzupassen.

 

2. Haftungsprivilegierung von Organ- und Vereinsmitgliedern

§§ 31a, 31b BGB

Inkrafttreten: 01.01.2013

Die bisher nur für ehrenamtliche oder geringfügig vergütete Vorstandsmitglieder geltende gesetzliche Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird auf alle sonstigen Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen erweitert. Neu geschaffen wurde zudem eine entsprechende Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder.

In diesem Zusammenhang wurden auch die Ehrenamtsfreibeträge auf nunmehr 720,- € / Jahr erhöht.

 

3. Verbrauchsstiftung

§§ 80, 81 BGB; § 10b Abs. 1a S. 2 EStG

Inkrafttreten: 01.01.2013

Für die umstrittene Form der „Verbrauchsstiftung“, d.h. einer Stiftung die abweichend von dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nicht nur die Erträge sondern auch das Stiftungsvermögen selbst für die Zweckverwirklichung verbrauchen darf, ist nunmehr eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Danach ist die Errichtung einer Verbrauchsstiftung möglich, „wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens 10 Jahre umfasst“ (§ 80 Abs. 1 Satz 3 BGB in seiner neuen Fassung).

Allerdings sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer solchen Stiftung nicht nach § 10b Abs. 1a EstG steuerlich abzugsfähig!

 

B. Gemeinnützigkeitsrecht (AO)

1. Verwirklichung mildtätiger Zwecke

§ 52 Nr. 2 AO

Inkrafttreten: 01.01.2013

Der bürokratische Aufwand bei der Zweckverwirklichung mildtätiger Körperschaften soll sich in Zukunft verringern. Nunmehr reicht es als Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von Leistungsempfängern aus, wenn die Bedürftigkeit bereits durch eine amtliche Stelle geprüft wurde (z.B. Bezug von „Hartz IV“). Zusätzliche Kontrollen durch die mildtätige Körperschaft können dann entfallen. In besonderen Konstellationen ist auf Antrag bei dem zuständigen Finanzamt sogar der vollständige Verzicht auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit möglich.

 

2. Zeitnahe Mittelverwendung

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

Inkrafttreten: 01.01.2013

Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung einer gemeinnützigen Einrichtung wird um ein Jahr verlängert. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nunmehr gegeben, „wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“

 

3. „Endowment-Verbot“

§ 58 Nr. 3 AO

Inkrafttreten: 01.01.2014

Aufgrund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht zur Vermögensausstattung zuzuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist. Man spricht insoweit von dem „Endowment-Verbot“.

Dieses Verbot gilt ab Januar 2014 nur noch eingeschränkt. Es wird dann zulässig sein, dass eine gemeinnützige Körperschaft ganz oder teilweise

  • ihre Einnahmenüberschüsse aus der Vermögensverwaltung,

  • ihre Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,

  • sowie höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel

zum Zwecke der Vermögensausstattung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts weitergibt.

Dafür müssen sich allerdings die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der beiden Körperschaften entsprechen und die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen von der empfangenden Körperschaft nicht für weitere Mittelweitergaben verwendet werden.

 

4. Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 60a  AO

Inkrafttreten: 21.03.2013

Das bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Verfahren der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit wird aus Gründen der Rechtssicherheit durch einen gesetzlich geregelten Verwaltungsakt ersetzt, der mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

 

5. Rücklagenbildung

§ 62 AO

Inkrafttreten: 01.01.2014

Zum 01. Januar 2014 werden die gesetzlichen Bestimmungen zur Rücklagenbildung in einem neuen § 62 der Abgabenordnung zusammengeführt.

Neu sind im diesem Zusammenhang insbesondere:

-          Die Möglichkeit der Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage,

-          im Rahmen der freien Rücklage die Möglichkeit, das nicht ausgeschöpfte gesetzliche Rücklagevolumen (1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel) innerhalb der folgenden zwei Jahre nachzuholen, sowie

-          die Verlängerung der Frist für die „Ansparrücklage“ von neu gegründeten Stiftungen, so dass diese nun in den ersten 4 Jahren ihres Bestehens die Möglichkeit haben, ohne die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung die Erträge dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese Regel kann ab Januar 2014 von allen Stiftungen in Anspruch genommen werden, die ab dem 01.01.2011 gegründet wurden.

 

6. Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

§ 63 Abs. 5 AO

Inkrafttreten: 21.03.2013

Nach der in § 63 Abs. 5 neu eingefügten Regelung dürfen Körperschaften nur dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn entweder die Anlage zum Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheid nicht älter als 5 Jahre oder -falls ein solcher nicht erteilt wurde- die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.

 

 

C. Sonstiges Steuerrecht

1. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibeträge

§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

Inkrafttreten: 01.01.2013

Rückwirkend zum 01. Januar 2013 erhöhen sich der Übungsleiterfreibetrag auf 2.400,- € pro Jahr und der Ehrenamtsfreibetrag auf 720,- € pro Jahr.

 

2. Spendenabzug

§ 10b Abs. 1a EStG; § 9 Nr. 5 GewStG

Inkrafttreten: 01.01.2013

Für den Sonderausgabenabzug bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nunmehr für zusammenveranlagte Eheleute ein Höchstbetrag von 2 Millionen Euro für beide Ehegatten gemeinsam. Die bisherige Regelung (1 Millionen für jeden Ehegatten getrennt) und die damit verbundenen Nachweiserfordernisse, aus welcher Vermögensmasse der Eheleute die Spenden geleistet wurden, entfällt.

Der Sonderabzug gilt jedoch ausdrücklich nicht für Spenden in das (verbrauchbare) Grundstockvermögen einer Verbrauchsstiftung (siehe oben A. 3.).

 

3. Haftung bei Spendenbescheinigungen

§ 10b Abs. 4 EStG; § 9 Abs. 3 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG

Inkrafttreten: 01.01.2013

Die Haftung des Veranlassers einer falsch ausgestellten Spendenbescheinigung wird, entsprechend der Haftung des Ausstellers, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.