AKTUELL

Herrenloses Bankvermögen in gemeinnützige Stiftung?; BFH: Zuwendung einer ausländischen Familienstiftung; Blog: Vermehrte Steuerabzugsfähigkeit?; Interview: Prof. Dr. Andreas Wiesehahn; Eine App und das Beraten wird ganz einfach!; Gründergeneration: "Weisheit" ab 40?; Ressortprinzip im Stiftungsvorstand; Attac und die Gemeinnützigkeit; Porsche und die Staatsanwaltschaft; Anwaltsgerede; RA Janitzki zur Stiftungsrechtsreform; Transparenz! Transparenz?; Zwei Lieblingsbücher; Who deserves a building named after them?; Interview: Holger Glaser; Smart Contracts; Tippfehler; "War for Talents" und Personalberater; Haftungsgefahren steigen!; Verwaltungskosten als Problem bei bekannter NPO?; Welche ein Freude: Beraterhonorare sind gestiegen! Ein "Schluck aus der Pulle"? - Weitere Überlegungen zum Länderindex Familienunternehmen; Immer nur Steuersenkungen? - Länderindex Familienunternehmen; Stiftungen - 2019; Weihnachtskarten; 2018 - 2019; „GzVvUbHmWiIuzÄwsV“; nachvollziehbare Argumentation; ...

Das Buch zu diesem Portal

"Die Stiftung in der Beraterpraxis" widmet sich auch in der 4. Auflage ausführlich den Praxisfragen zur Stiftung.

Handbuch des internationalen Stiftungsrechts

Das "Handbuch des inter­­­nationalen Stiftungsrechts"

mehr

Dr. K. Jan Schiffer

Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt und berät seit 1987 vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr

23.09.2015Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Von: RA Christoph J. Schürmann

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder besondere Verwaltungsregelungen getroffen.

Das betreffende BMF-Schreiben vom 22.09.2015 finden Sie hier.

Wesentliche Regelungen mit Blick auf das Gemeinnützigkeitsrecht sind nach dem BMF-Schreiben insbesondere:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a EStDV ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden;
  • Steuerliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Spendensammler, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.
  • Möglichkeit satzungsfremder Förderung der Flüchtlingshilfe: Abweichend von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke oder die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verfolgt, wenn diese Spendenmittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO Nr. 11 zu § 53 AO kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Über die vorstehend genannte Verwendung eingeforderter Spendenmittel hinaus ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, deren Satzungszwecke die Förderung von Flüchtlingen nicht umfassen, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.

Zu den Details sehen Sie bitte den oben verlinkten Text des BMF-Schreibens. Die genannten Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 01.08.2015 bis 31.12.2016 durchgeführt werden.

Die mit ihrer Zielsetzung zweifellos begrüßenswerten Sonderregelunen der Finanzverwaltung werfen insbesondere mit Blick auf gemeinnützige Stiftungen aber auch Fragen auf. So ist mit Blick auf die beiden letztgenannten Punkte fraglich, ob eine Stiftung (unabhängig von der steuerrechtlichen Zulässigkeit) auch stiftungsrechtlich (d.h. zivilrechtlich) die Flüchtlingshilfe unterstützen darf, wenn das von ihrem Satzungszweck nicht erfasst ist. Eigentlich müsste das die zuständigen Stiftungsbehörden auf den Plan rufen, denn diese haben doch auf die Einhaltung der Satzung und des Stifterwillens zu achten! Oder haben sich die Finanzbehörden auch mit den Stiftungsbehörden abgestimmt? Gemeinnützigen Stiftungen, die von den oben genannten Sonderregelungen Gebrauch machen wollen, ist anzuraten, ggf. vorher bei der für sie zuständigen Stiftungsbehörde nachzufragen.