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Dr. K. Jan Schiffer

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22.10.2012Der Flankenschutzfahnder

Von: K. Jan Schiffer

Der so genannte "Flankenschutzfahnder" ist ein erfolgreicher Ansatz der Festsetzungsfinanzämter. Der Ansatz des Flankenschutzes ist nicht neu (s. etwa Handelsblatt vom 3.8.2004), sondern ist seit etwa 10 Jahren Teil der Praxis. Rechtsgrundlage für den Flankenschutz sind § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO und § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO (Hervorhebung = von mir):

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,

3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig

1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,

2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

Eine umfangreiche praxisbezogene Skizze zu dem Thema Flankenschutz gibt Anders, Richter am FG Münster, der natürlich nur seine persönliche Meinung wiedergibt und nicht etwa die des Gerichtes, in DStR 2012, 1779 ff. Es liegt auf der hand, dass der Flankenschutzansatz auch bei Stiftungen in Frage kommt. Dort gibt es nicht nur (auch) Außenprüfungen.

"Flankenschutz" in der Weise, dass Sachverhaltsermittler und Flankenschutzfahnder gemeinsam unangemeldete Kontrollbesuche bei Steuerpflichtigen durchführen, kann durchaus, so Anders (S. 1784), auch rechtswirdig sein. Wer betroffen ist, wird die Ausführungen von Anders mit großem Interesse lesen.